Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.151/2002 KI-generiert

Deportation Detention Procedural Violation and Moot Appeal

Geschäftsnummer 2A.151/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a foreign national from North Macedonia who had previously applied for asylum in Switzerland but was rejected and ordered to leave the country. After disappearing for several years, he was apprehended during a police check in Geneva and subsequently placed in detention for deportation by a local authority. The decision to detain him was upheld by a judge without a required oral hearing, leading the detainee to appeal to the Federal Tribunal for the review of this decision. However, by the time the appeal was filed, he had already been deported, rendering the case moot and resulting in the Tribunal's decision to dismiss the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 13c Abs. 2 ANAG, Art. 103 lit. a OG, Art. 72 BZP, Art. 40 OG, Art. 156 Abs. 2 OG; Deportation Detention Procedural Violation and Moot Appeal: After disappearing for several years, he was apprehended during a police check in Geneva and subsequently placed in detention for deportation by a local authority. The decision to detain him was upheld by a judge without a required oral hearing, leading the detainee to appeal to the Federal Tribunal for the review of this decision. However, by the time the appeal was filed, he had already been deported, rendering the case moot and resulting in the Tribunal's decision to dismiss the appeal.

Schlagwörter

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Haftentschädigung Prüfung des Asylgesuchs Verfahrensverletzungen Normenkontrolle Verlängerung der Ausschaffungshaft Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG )
Art. 13c Abs. 2 ANAG
März 2002, wobei er auf eine mündliche Haftprüfungsverhandlung verzichtete, "weil der Vollzug der Ausschaffung nur wenig nach Ablauf der 96 Stunden gemäss Art. 13c Abs. 2 ANAG " vollzogen werden könne.
Art. 103 lit. a OG
Nach seiner Ausschaffung hat der von dieser Massnahme betroffene Ausländer grundsätzlich kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Überprüfung des vorgängigen Haftentscheids ( Art. 103 lit. a OG ; vgl.
Art. 72 BZP
Cited in conjunction with Art. 40 OG for declaring the administrative appeal obsolete due to the appellant's deportation.
Art. 40 OG
72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG ).
Art. 156 Abs. 2 OG

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 BZP

Cited in conjunction with Art. 40 OG for declaring the administrative appeal obsolete due to the appellant's deportation.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.151/2002 /kil

Beschluss vom 11. April 2002

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Eugster, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen,

gegen

Amt für Ausländerfragen Appenzell Ausserrhoden, Dorfplatz 5, Postfach 162, 9043 Trogen,

Präsident des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden, 5-Eckhaus, Dorf 7, Postfach 161, 9043 Trogen.

Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG )

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 26. März 2002)

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat am 17. Juni 1999 auf ein Asylgesuch des aus Mazedonien stammenden A.________ (geb. 1976) nicht ein, wies ihn weg und forderte ihn auf, das Land bis zum 1. Juli 1999 zu verlassen. Ab dem 28. Juni 1999 galt A.________ als verschwunden. Am 21. März 2002 wurde er bei einer Personenkontrolle in Genf angehalten und tags darauf durch das Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell A.Rh. in Ausschaffungshaft genommen. Der Präsident des Verwaltungsgerichts bestätigte diese am 26. März 2002, wobei er auf eine mündliche Haftprüfungsverhandlung verzichtete, "weil der Vollzug der Ausschaffung nur wenig nach Ablauf der 96 Stunden gemäss Art. 13c Abs. 2 ANAG " vollzogen werden könne. Am 28. März 2002 gelangte A.________ mit dem Antrag an das Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben. Am 28. März/2. April 2002 wies der Abteilungspräsident das mit der Beschwerde verbundene Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, da die Wegweisung nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden könne ( BGE 121 II 59 ff.). Am 3. April 2002 wurde A.________ nach Mazedonien ausgeflogen.

2. Nach seiner Ausschaffung hat der von dieser Massnahme betroffene Ausländer grundsätzlich kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Überprüfung des vorgängigen Haftentscheids ( Art. 103 lit. a OG ; vgl. BGE 123 II 285 ff.; 118 Ib 1 E. 2 S. 7). Für das Bundesgericht besteht in solchen Fällen regelmässig kein Anlass, ausnahmsweise auf dieses Erfordernis zu verzichten (zur Untersuchungshaft: BGE 110 Ia 140 ff.; zur Ausschaffungshaft: Andreas Zünd, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: ZBJV 132/1996 S. 79, mit Hinweisen). Dies gilt - entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers - auch hier: Die Frage, ob die mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter innert den gebotenen 96 Stunden erfolgt ist, kann das Bundesgericht in der Regel ohne weiteres rechtzeitig prüfen; zur Tragweite der Pflicht, eine solche durchzuführen, hat es sich in BGE 122 II 154 ff bereits umfassend geäussert. Da das praktische Interesse bei Einreichung der Beschwerde gegeben war, jedoch nachträglich dahingefallen ist, ohne dass davon abzusehen wäre, ist das Verfahren deshalb als gegenstandslos abzuschreiben ( Art. 72 BZP i.V.m. Art 40 OG ).

3.

3.1 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht über die Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG ). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben.

3.2 Nach Art. 13c Abs. 2 ANAG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen. Zwar hat der Haftrichter die Ausschaffungshaft vorliegend gestützt auf die Akten bestätigt und die materiellen Voraussetzungen für eine solche Massnahme auch zu Recht bejaht, da Gegenstand des Verfahrens nur die Rechtmässigkeit der Haft, nicht aber auch jene des Wegweisungsentscheids bilden konnte, doch hat er zu Unrecht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen: Diese ist obligatorisch ( BGE 122 II 154 ff.) und immer dann durchzuführen, wenn die Ausschaffung nicht innerhalb von 96 Stunden erfolgen kann. Dass eine solche auf einen späteren Zeitpunkt hin absehbar ist, ändert nichts an dieser Pflicht. Auf die mündliche Verhandlung innert 96 Stunden kann nicht aus Opportunitätsgründen verzichtet werden; sie ist bei jeder über 96 Stunden dauernden ausländerrechtlich motivierten Haft - so auch hier, wo der Betroffene über 13 Tage festgehalten wurde - obligatorisch (vgl. BGE 122 II 154 ff.).

3.3 Hätte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit aller Wahrscheinlichkeit nach gutgeheissen werden müssen, hat der Kanton Appenzell A.Rh. den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen. Indessen sind ihm keine Kosten aufzuerlegen, da er in seinem amtlichen Wirkungskreis und ohne eigene Vermögensinteressen gehandelt hat (vgl. Art. 156 Abs. 2 OG ). Bei dieser Kostenregelung wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach beschliesst das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Der Kanton Appenzell A.Rh. hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

2.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Ausländerfragen Appenzell A.Rh. und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: