Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.15/2004 KI-generiert

Algerian National Detention Affirmation for Deportation Evasion

Geschäftsnummer 2A.15/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual who had previously been convicted and ordered to leave Switzerland was taken into detention for expulsion by the migration authorities just before the completion of their prison term. Their detention was confirmed by a judge, and the individual subsequently submitted a request to contest the legality of their detention to the Federal Court. The court found that the individual's appeal lacked sufficient grounds and stated that they had not clearly articulated how the detention was unlawful. The individual, who had a history of evading expulsion and had made claims about family ties to delay their removal, did not demonstrate a valid reason to oppose the detention. The court concluded that all necessary conditions for the detention were met and dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 36a OG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG; Algerian National Detention Affirmation for Deportation Evasion: Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Nach Art. 108 Abs. 2 OG muss sich die Beschwerdeschrift sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, ansonsten das Bundesgericht darauf nicht eintritt ( BGE 123 V 335 ff; 118 Ib 134 ff.). Der Beschwerdeführer erklärt lediglich, gegen den angefochtenen Entscheid ein Rechtsmittel ergreifen zu wollen, er legt indessen mit keinem Wort dar, inwiefern dieser bundesrechtswidrig wäre.

Schlagwörter

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Abschiebung Ausschaffungsverbot illegale Einreise Haftentlassung Reisedokumente Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),
Art. 36a OG
unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Nach Art.
Art. 108 Abs. 2 OG
36a OG erledigt werden: Nach Art. 108 Abs. 2 OG muss sich die Beschwerdeschrift sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, ansonsten das Bundesgericht darauf nicht eintritt ( BGE 123 V 335 ff; 118 Ib 134 ff.).
Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG
c in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG erfüllte (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Gestützt auf dieses Verhalten besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG , da er keine Gewähr dafür bietet, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit den Behörden für den Vollzug der begleiteten Ausschaffung zur Verfügung halten wird (vgl.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 125 II 217 E.
Art. 8 EMRK
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.15/2004 /kil

Urteil vom 13. Januar 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merkli,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. November 2003.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Das Amt für Migration des Kantons Luzern nahm am 24. November 2003 den aus Algerien stammenden X.________ (geb. 1976) auf den 30. November 2003 (Ende des Strafvollzugs) in Ausschaffungshaft. Der Haftrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Luzern prüfte und bestätigte diese am 28. November 2003 bis zum 29. Februar 2004. Mit Schreiben vom 9. Januar 2004 übermittelte das Amt für Migration dem Bundesgericht eine vom 21. Dezember 2003 datierte Eingabe von X.________, in welcher dieser erklärt, Beschwerde gegen die Ausschaffungshaft führen zu wollen ("Je vous fair une apel sur les trois moi").

2. Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Nach Art. 108 Abs. 2 OG muss sich die Beschwerdeschrift sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, ansonsten das Bundesgericht darauf nicht eintritt ( BGE 123 V 335 ff; 118 Ib 134 ff.). Der Beschwerdeführer erklärt lediglich, gegen den angefochtenen Entscheid ein Rechtsmittel ergreifen zu wollen, er legt indessen mit keinem Wort dar, inwiefern dieser bundesrechtswidrig wäre.

Gestützt auf die Akten ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er dies sein könnte. Der Beschwerdeführer ist wiederholt strafrechtlich des Landes verwiesen worden (Urteile vom 12. Mai 1999 und 4. November 2003; vgl. BGE 128 II 103 ff.). Trotz der ersten, bis zum 28. Juli 2004 gültigen Landesverweisung reiste er von Frankreich her in die Schweiz ein, womit er den Haftgrund von Art. 13a lit. c in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG erfüllte (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.49).

Nachdem er in einer ersten Phase mangels der erforderlichen Papieren nicht ausgeschafft werden konnte, tauchte er hier unter. Am 12. September 2003 floh er aus dem vorzeitigen Strafvollzug, doch konnte er am 22. September 2003 wieder festgenommen werden. In der Folge erklärte er, auf keinen Fall nach Algerien zurückkehren zu wollen; am 25. Dezember 2003 vereitelte er seine Ausschaffung, indem er gegenüber den algerischen Behörden erklärte, in der Schweiz ein Kind zu haben, worauf es zu Verzögerungen bei der Ausstellung der Papiere kam. Gestützt auf dieses Verhalten besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG , da er keine Gewähr dafür bietet, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit den Behörden für den Vollzug der begleiteten Ausschaffung zur Verfügung halten wird (vgl. BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51).

Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausreise nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse oder sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck darum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 125 II 217 E. 2 S. 220; 124 II 49 ff.; die begleitete Ausschaffung ist nunmehr für den 21. Februar 2004 geplant) -, ist die Ausschaffungshaft zu Recht genehmigt worden. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, die Schweiz freiwillig in Richtung Frankreich verlassen zu wollen, lässt die Haft nicht als unverhältnismässig erscheinen, ist doch nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige Reisepapiere legal tun könnte, und hätte er hierzu doch bereits hinreichend Gelegenheit gehabt.

Auch sein Einwand, der Vater eines dreimonatigen Kindes einer schweizerisch-französischen Mutter zu sein, steht der Ausschaffungshaft nicht entgegen, nachdem er sich vor den kantonalen Behörden geweigert hat, hierzu weitere Angaben zu machen, sich Mutter und Kind offenbar in Frankreich befinden, wegen der Landesverweisung eine Bewilligungserteilung zum Vornherein ausser Betracht fällt (vgl. BGE 124 II 289 ff.) und er weder mit der Mutter noch mit dem Kind eine intakte familiäre Beziehung zu pflegen scheint (vgl. Art. 8 EMRK ).

3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Es rechtfertigt sich jedoch, praxisgemäss keine Gerichtsgebühr zu erheben ( Art. 154 und Art. 153a OG ; vgl. Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Amt für Migration des Kantons Luzern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: