Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.148/2005 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Refusal of Family Reunification for Adult Child Lacking Secured Parental Residence Status

Geschäftsnummer 2A.148/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, having resided in Switzerland since 1995 with her son and husband, applied for family reunification to bring her adult daughter from Serbia. The application was initially denied by the cantonal migration office, and subsequent appeals to higher courts were also dismissed. The individual argued that her daughter's entry should be granted based on family rights. However, the authorities noted that she did not possess a settlement permit and did not fulfill the requirements for family reunification under existing laws. Additionally, her daughter had recently turned 18, which impacted the legal arguments related to family ties. Ultimately, the court ruled that the individual's appeals were inadmissible, leading to the enforcement of the original denial of her daughter's request to relocate to Switzerland.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 39 BVO, Art. 4 ANAG, Art. 25 Abs. 1 ANAG, Art. 8 EMRK; Federal Supreme Court Upholds Refusal of Family Reunification for Adult Child Lacking Secured Parental Residence Status: 1.2 Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde über die Erteilung und Verweigerung von Bewilligungen nach freiem Ermessen. Es besteht kein Anspruch auf eine solche, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich hierfür auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich des Bundesverfassungsrechts) oder eines Staatsvertrages berufen ( BGE 130 II 281 E. 2.1, mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Familiennachzug familienrechtliche Verhältnisse Aufenthaltsbewilligungen Mündigkeit Fremdes Recht Einzelkind

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
1.1 Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).
Art. 17 Abs. 2 ANAG
1.3 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gesetzes- und Verordnungsrecht kein solcher Anspruch: Art. 17 Abs. 2 ANAG setzt für den Familiennachzug das Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung voraus.
Art. 39 BVO
Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21), wonach die kantonalen Fremdenpolizeibehörden den Familiennachzug bewilligen können, falls die Voraussetzungen von Art. 39 BVO erfüllt sind (gefestigter Aufenthalt bzw.
Art. 4 ANAG
Die Begrenzungsverordnung vermag keine über das Gesetz hinausgehenden Bewilligungsansprüche zu begründen; die kantonale Behörde bleibt bei ihrem Entscheid frei ( Art. 4 ANAG ), selbst wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.
Art. 25 Abs. 1 ANAG
4 und Art. 25 Abs. 1 ANAG kann der Bundesrat lediglich Vorschriften erlassen, welche die Kantone bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in ihrer Freiheit beschränken; er kann sie indessen nicht über das Gesetz hinaus auch zur Gewährung von solchen verpflichten ( BGE 130 II 281 E.
Art. 8 EMRK
Darüber hinaus verneinte es auch die Notwendigkeit des Familiennachzuges im Lichte von Art. 8 EMRK .
Art. 13 BV
1.5 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 38 ff. BVO und Art. 17Abs. 2 ANAG beruft, ist nach dem oben Ausgeführten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Es bleibt zu prüfen, ob sich allenfalls ein Anspruch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ergibt.
Art. 15 BV
2.3 Inwieweit sich aus Art. 15 BV (Glaubens- und Gewissensfreiheit) und Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.148/2005 /leb

Urteil vom 7. April 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Küng.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch

Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau,

Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,

Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 9, Postfach, 5001 Aarau.

Gegenstand

Familiennachzug,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 4. Februar 2005.

Sachverhalt:

A. A.________ (geb. 1966), von Serbien und Montenegro, reiste am 1. Februar 1995 in die Schweiz ein und nahm mit dem gemeinsamen Sohn (geb. 1993) bei ihrem Ehemann B.________ und dessen beiden Töchtern (geb. 1984 und 1986) aus seiner früheren Ehe Wohnsitz. Da der Ehemann über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, erteilte ihnen das Migrationsamt des Kantons Aargau eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater.

Am 1. Dezember 2002 stellte A.________ ein Gesuch um Familiennachzug für ihre Tochter C.________ (geb. 1987) aus erster Ehe, die bei den Eltern von A.________ in Serbien lebte. Das Migrationsamt des Kantons Aargau lehnte das Gesuch am 11. Juni 2003 ab. Die dagegen gerichtete Einsprache von A.________ wies es ebenfalls ab. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2004 wandte sich A.________ an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, das ihre Beschwerde mit Urteil vom 4. Februar 2005 abwies.

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. März 2005 beantragt A.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 4. Februar 2005 aufzuheben und C.________ im Rahmen des Familiennachzuges Einreise und Aufenthalt zu bewilligen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).

1.2 Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde über die Erteilung und Verweigerung von Bewilligungen nach freiem Ermessen. Es besteht kein Anspruch auf eine solche, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich hierfür auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich des Bundesverfassungsrechts) oder eines Staatsvertrages berufen ( BGE 130 II 281 E. 2.1, mit Hinweisen).

1.3 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gesetzes- und Verordnungsrecht kein solcher Anspruch: Art. 17 Abs. 2 ANAG setzt für den Familiennachzug das Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung voraus. Zwar befindet sich die Beschwerdeführerin seit über 10 Jahren in der Schweiz, doch hat sie hier nie über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, weshalb sie aus dieser Bestimmung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Dasselbe gilt für Art. 38 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21), wonach die kantonalen Fremdenpolizeibehörden den Familiennachzug bewilligen können, falls die Voraussetzungen von Art. 39 BVO erfüllt sind (gefestigter Aufenthalt bzw. gefestigte Erwerbstätigkeit, angemessene gemeinsame Wohnung, finanziell gesicherter Unterhalt, gesicherte Betreuung der Kinder). Die Begrenzungsverordnung vermag keine über das Gesetz hinausgehenden Bewilligungsansprüche zu begründen; die kantonale Behörde bleibt bei ihrem Entscheid frei ( Art. 4 ANAG ), selbst wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Gestützt auf Art. 18 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 1 ANAG kann der Bundesrat lediglich Vorschriften erlassen, welche die Kantone bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in ihrer Freiheit beschränken; er kann sie indessen nicht über das Gesetz hinaus auch zur Gewährung von solchen verpflichten ( BGE 130 II 281 E. 2.2, mit Hinweisen).

1.4 Die Beschwerdeführerin verfügt, was unbestritten ist, seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1995 nur über eine Aufenthaltsbewilligung. Dasselbe gilt für ihren Ehemann. Da die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthaltes für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Zeitpunkt des Einspracheentscheides des Migrationsamtes vom 14. Juli 2004 (noch) nicht erfüllte, prüfte dieses das Gesuch allein unter dem Gesichtspunkt von Art. 38 und 39 BVO . Es wandte dabei die von der Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 2 ANAG entwickelten Grundsätze sinngemäss an. Darüber hinaus verneinte es auch die Notwendigkeit des Familiennachzuges im Lichte von Art. 8 EMRK .

Demgegenüber prüfte die Vorinstanz, da sich die Beschwerdeführerin seit dem 1. Februar 2005 zehn Jahre in der Schweiz aufhielt, auch den sich aus Art. 17 Abs. 2 ANAG allenfalls ergebenden Anspruch auf Nachzug eines unmündigen Kindes durch einen Elternteil, den sie verneinte.

1.5 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 38 ff. BVO und Art. 17Abs. 2 ANAG beruft, ist nach dem oben Ausgeführten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Es bleibt zu prüfen, ob sich allenfalls ein Anspruch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ergibt.

2.

2.1 Gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV (Schutz des Familienlebens) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden Ausländers oder seiner hier anwesenden nahen Verwandten zulässig, wenn diese über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Der Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV greift bei Kindern grundsätzlich nur, wenn diese das Mündigkeitsalter noch nicht erreicht haben; ist dieses überschritten, setzt die Anrufung der genannten Bestimmungen über den Schutz des Familienlebens ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den verschiedenen Familienangehörigen voraus ( BGE 129 II 11 E. 2, mit Hinweisen).

2.2 Die Tochter der Beschwerdeführerin hat am 18. März 2005 das 18. Altersjahr vollendet. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, inwiefern in ihrem Fall ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer volljährigen Tochter bestehen soll, die bisher bei ihren Grosseltern (geb. 1932 und 1936), denen sie deren Erziehung und Betreuung anvertraut hatte, gelebt und auch (mit Unterstützung von drei Tanten) deren Haushalt besorgt hat. Davon abgesehen verfügen sie und ihr Ehemann als Inhaber einer blossen Aufenthaltsbewilligung auch nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Damit ergibt sich kein Anspruch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV , weshalb auch insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist.

2.3 Inwieweit sich aus Art. 15 BV (Glaubens- und Gewissensfreiheit) und Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) sowie Art. 14 BV (Recht auf Ehe und Familie) ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familiennachzug für ihre mündige Tochter ergeben soll, ist nicht ersichtlich: Die Glaubens- und Gewissensfreiheit wird durch die Verweigerung des Nachzuges grundsätzlich offensichtlich in keiner Weise verletzt, und auch das Recht auf Ehe und Familie verschafft der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Familiennachzug keine über Art. 8 EMRK hinausreichenden Ansprüche (vgl. Ruth Reusser, St. Galler Kommentar zu Art. 14 BV , Rz 30).

3. Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit als unzulässig erweist, ist darauf nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: