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2A.148/2002 KI-generiert

Taxpayer Appeal on Income Tax Deductions Upheld by Federal Court

Geschäftsnummer 2A.148/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tax dispute between two individuals and the tax administration of a Swiss canton regarding their self-assessed income for the years 1999 and 2000. The tax authorities contested the deductions claimed by the individuals, specifically disallowing deductions for leasing rates of a private vehicle, child support payments for a child from a previous marriage, and donations made to a sports club and a foreign foundation. Following an unfavorable ruling from the cantonal tax appeal commission, the individuals filed a complaint with the Federal Court, seeking to overturn the previous decision. The dispute centers on the interpretation of tax deduction eligibility for various expenses claimed by the taxpayers.

Legislator-Regeste

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Art. 98 lit. g OG, Art. 146 DBG, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG, Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG, Art. 56 lit. g DBG; Taxpayer Appeal on Income Tax Deductions Upheld by Federal Court: Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet; sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, wobei aufgrund der Akten entschieden werden kann, ohne dass Vernehmlassungen eingeholt werden müssten. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Schlagwörter

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Abzug vom Einkommen Steuerschulden Kapitalsteuer Kinderalimenten Steuerbehörde Gemeindesteuern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 98 lit. g OG
97 und Art. 98 lit. g OG in Verbindung mit Art.
Art. 146 DBG
g OG in Verbindung mit Art. 146 DBG ) und die Eingabe als solche entgegenzunehmen.
Art. 86 Abs. 1 OG
591 ff.), einzig die staatsrechtliche Beschwerde offen, wobei mit dieser nur kantonal letztinstanzliche Entscheide angefochten werden können ( Art. 86 Abs. 1 OG ).
Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG
3.1 Zum einen machen sie geltend, Leasing- und Kreditvertrag seien sich ähnlich, weshalb es die Steuerrekurskommission des Kantons Bern zu Unrecht abgelehnt habe, die Leasingraten für ihren Privatwagen als Schuldzinsen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG von den steuerbaren Einkünften abzuziehen.
Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG
Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG können - unter gewissen Voraussetzungen - freiwillige Geldleistungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz abgezogen werden, wenn die Begünstigten im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (vgl.
Art. 56 lit. g DBG
Art. 105 Abs. 2 OG
Letztere hat ihren Sitz gemäss nicht widerlegter und damit verbindlicher Feststellung der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 2 OG ) im Ausland; soweit die Beschwerdeführer etwas anderes behaupten, sind ihre Ausführungen unbehelflich, beschränken sie sich doch auf den Hinweis, die Stifterin sei in Y.________ wohnhaft.
Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG
Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG in Verbindung mit Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

BGE 143 II 396
Swiss Federal Supreme Court Decision on Mortgage Early Termination Indemnity as Tax Deduction
«…asion de préciser à plusieurs reprises que le rapport avec la dette faisait défaut dans les contrats de leasing (arrêts 2A.148/2002 du 7 mai 2002 consid. 3.1; 2A.81/1992 du 30 septembre 1992 consid. 2c, in RDAF BGE 143 II 396 S. 399 1995 p. 35; 2A.381…»
A/2195/2021 (2022-03-25) · ge
Taxpayer Challenge to Deductions for Automobile Leasing and Mortgage Interest Paid to Cohabiting Partner
«…à son contrat de leasing automobile. ![endif]>![if> 4. Selon la jurisprudence (arrêt du Tribunal fédéral [2A.148/2002](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2A.148/2002) du 7 mai 2002 consid. 3.1 ; RDAF [2017 II 473](htt…»
A/1710/2020 (2021-04-20) · ge
Taxpayer Interest Deduction and Tax Period Closure
«…entuel achat du bien par le preneur de leasing seul un rapport de location liait les parties (arrêt du Tribunal fédéral 2A.148/2002 du 7 mai 2002 ; RDAF 2012 II p. 92, 94). Le Tribunal fédéral a en outre précisé que la notion d’intérêts privés…»
2C_429/2017 (2018-02-21)
Taxpayer Deduction of Lump-Sum Child Maintenance Arrears Paid to Adult, Independent Son Rejected
«…cht publ. E. 6]; Urteile 2C_585 / 2C_586/2014 vom 13. Februar 2015 E. 5.2.2; 2C_439/2007 vom 12. September 2007 E. 2.1; 2A.148/2002 vom 7. Mai 2002 E. 3.3; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, N. 49 zu Art. 33 DBG ; CHRISTINE JAQUES, in: Yves No…»
2C_1165/2014 (2017-04-03)
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«…asion de préciser à plusieurs reprises que le rapport avec la dette faisait défaut dans les contrats de leasing (arrêts 2A.148/2002 du 7 mai 2002 consid. 3.1; 2A.81/1992 du 30 septembre 1992 consid. 2c, in RDAF 1995 p. 35; 2A.381/1990 du 4 octobre 199…»
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«…tuel achat du bien par le preneur de leasing seul un rapport de location liait les parties (arrêt du TF du [07.05.2002 [2A.148/2002]](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=07.05.2002_2A.148/2002)). Le Tribunal fédéral a en outre précisé que la no…»
CDP.2013.168 (2013-10-01) · ne
Taxpayers v. Tax Authorities: Deductibility of Early Mortgage Termination Costs
«…tuel achat du bien par le preneur de leasing seul un rapport de location liait les parties (arrêt du TF du [07.05.2002 [2A.148/2002]](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=07.05.2002_2A.148/2002)). Le Tribunal fédéral a en outre précisé que la no…»
CDP.2011.99 (2011-08-17) · ne
Taxpayer vs. Tax Authority: Deductibility of Early Mortgage Repayment Fee
«…tuel achat du bien par le preneur de leasing seul un rapport de location liait les parties (arrêt du TF du [07.05.2002 [2A.148/2002]](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=07.05.2002_2A.148/2002)). Le Tribunal fédéral a en outre précisé que la no…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.148/2002 /kil

Urteil vom 7. Mai 2002

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Häberli.

1. A.X.________,

2. B.X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Münstergasse 3,

3011 Bern,

Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Chutzenstrasse 68, 3007 Bern.

Direkte Bundessteuer 1999/2000

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. Februar 2002)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hat gegenüber der Selbstschatzung von A.X.________ und B.X.________ für die Steuerjahre 1999/2000 verschiedene Aufrechnungen vorgenommen: Zum einen hat sie die Leasingraten für den Privatwagen der Steuerpflichtigen als Lebenshaltungskosten und nicht als Schuldzinsen taxiert. Zum anderen hat sie die Unterhaltsleistungen für den Sohn, den A.X.________ aus erster Ehe hat, nicht zum Abzug zugelassen, wobei sie dem Steuerpflichtigen bei der Staats- und Gemeindesteuer auch den Sozialabzug für minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder (vgl. Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 lit. a des Berner Gesetzes vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern [aStG/BE]) nicht gewährte, weil der Sohn ein zu hohes eigenes Einkommen erziele. Schliesslich wurde ein Teil der von den Beschwerdeführern als Abzüge deklarierten Vergabungen nicht akzeptiert, so die Zuwendungen an den Sportverein Y.________ sowie an die Stiftung "Z.________" in Kenya.

1.2 Gestützt hierauf wurden A.X.________ und B.X.________ mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 109'300.-- für die Staats- und Fr. 111'000.-- für die direkte Bundessteuer veranlagt (Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 22. Januar 2001). Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern schützte diesen Entscheid auf Beschwerde hin (Urteil vom 19. Februar 2002).

1.3 Am 24. März 2002 sind A.X.________ und B.X.________ an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

2. Ihre Eingabe ist mit "Beschwerde" überschrieben und richtet sich gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. Februar 2002, mit welchem neben der Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerjahre 1999/2000 auch jene für die direkte Bundessteuer der gleichen Steuerperiode beurteilt wurde. Die direkte Bundessteuer betreffend ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ( Art. 97 und Art. 98 lit. g OG in Verbindung mit Art. 146 DBG ) und die Eingabe als solche entgegenzunehmen. Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen die Staats- und Gemeindesteuern richtet, ist auf sie nicht einzutreten: Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Gegen Entscheide über kantonale Steuern steht im Bund, solange die Regelung gemäss Art. 73 des Steuerharmonisierungsgesetzes noch nicht greift ( BGE 123 II 588 E. 2 S. 591 ff.), einzig die staatsrechtliche Beschwerde offen, wobei mit dieser nur kantonal letztinstanzliche Entscheide angefochten werden können ( Art. 86 Abs. 1 OG ). Nachdem der Entscheid der Steuerrekurskommission - soweit kantonale Steuern betreffend - an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergezogen werden kann und daher nicht letztinstanzlich ist, sind insoweit weder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch die staatsrechtliche Beschwerde zulässig.

3. Die Beschwerdeführer beanstanden den vorinstanzlichen Entscheid in verschiedener Hinsicht:

3.1 Zum einen machen sie geltend, Leasing- und Kreditvertrag seien sich ähnlich, weshalb es die Steuerrekurskommission des Kantons Bern zu Unrecht abgelehnt habe, die Leasingraten für ihren Privatwagen als Schuldzinsen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG von den steuerbaren Einkünften abzuziehen. Sie verkennen dabei, dass - wie die Vorinstanz richtig erwogen hat - eine Zinsschuld das Bestehen einer Kapitalschuld bedingt. Diese Voraussetzung erfüllt der Leasingvertrag gerade nicht, handelt es sich doch um eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung, die steuerrechtlich mit der Miete vergleichbar ist. Daran ändert nichts, dass der Eigentümer für die Anschaffung der überlassenen Sache Kapital eingesetzt hat, dessen Verzinsung er bei der Berechnung des Entgelts berücksichtigt; auf die Miete trifft dies ebenfalls zu. Bei unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen behandelt die Praxis deshalb Leasingraten für die Überlassung eines Privatwagens - gleich wie den Mietzins für die Wohnung - als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten (vgl. Urteil 2A.81/1992 vom 30. September 1992, in: ASA 62 S. 686, E. 2c).

3.2 Nicht stichhaltig ist weiter die Rüge, die Vorinstanz habe den Abzug für Vergabungen zu Unrecht gekürzt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG können - unter gewissen Voraussetzungen - freiwillige Geldleistungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz abgezogen werden, wenn die Begünstigten im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (vgl. Art. 56 lit. g DBG ). Diesen Voraussetzungen genügen weder der Sportverein Y.________ noch die "Z.________". Letztere hat ihren Sitz gemäss nicht widerlegter und damit verbindlicher Feststellung der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 2 OG ) im Ausland; soweit die Beschwerdeführer etwas anderes behaupten, sind ihre Ausführungen unbehelflich, beschränken sie sich doch auf den Hinweis, die Stifterin sei in Y.________ wohnhaft. Ein Sportverein verfolgt keinen gemeinnützigen Zweck im Sinne des Gesetzes: Zwar mag die körperliche Ertüchtigung der Bevölkerung als allgemeines gesellschaftliches Anliegen gelten; weil ein Sportverein aber diesbezüglich in erster Linie den Eigeninteressen seiner Mitglieder dient, fehlt es ihm an der erforderlichen Uneigennützigkeit (vgl. Marco Greter, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 32 zu Art. 56).

3.3 Soweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführer schliesslich gegen die Verweigerung des Sozialabzugs für den Unterhalt richten, welchen der Beschwerdeführer 1 seinem Sohn aus erster Ehe bezahlt, betreffen sie lediglich die Staats- und Gemeindesteuern. Bei der vorliegend allein zu überprüfenden Veranlagung für die direkte Bundessteuer 1999/2000 ist der gesetzlich vorgesehene Abzug von 5'100 Franken gewährt worden (vgl. Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung vom 4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer [SR 642.119.2]). Auf weitergehende Abzüge hat der Beschwerdeführer 1 keinen Anspruch, kann der Steuerpflichtige doch die Unterhaltsbeiträge, welche er für seine Kinder bezahlt, nur bis zu deren Mündigkeit von seinem Einkommen in Abzug bringen ( Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG ; vgl. Peter Agner/Angelo Digeronimo/Hans-Jürg Neuhaus/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, N 9a zu Art. 33; Rainer Zigerlig/Guido Jud, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 21 zu Art. 33).

4. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet; sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, wobei aufgrund der Akten entschieden werden kann, ohne dass Vernehmlassungen eingeholt werden müssten. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: