Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.144/2005 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Detention for Non-Cooperation and Absconding Risk in Removal Proceedings

Geschäftsnummer 2A.144/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was subject to expulsion from Switzerland after a final ruling in an asylum procedure. Following his failure to leave the country, he was placed in expulsion detention until May 2005 due to concerns about his willingness to comply with the authorities for the execution of the expulsion. The individual, originally from Georgia, had a history of criminal activity and had evaded authorities prior to his detention. He challenged this detention, arguing for his release, but the court upheld the decision due to the perceived risk of him absconding. The court found that all legal grounds for the detention were satisfied, and the applicant's arguments against the decision were deemed unconvincing.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG; Federal Supreme Court Upholds Detention for Non-Cooperation and Absconding Risk in Removal Proceedings: 2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Nachdem sein Fall keine komplexen Fragen aufwarf, war eine Verbeiständung vor dem Haftrichter nicht erforderlich ( BGE 122 I 275 E. 3b S. 276 f.). Soweit er geltend macht, in einen Drittstaat reisen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige Reisepapiere rechtmässig tun könnte. Den Einwand, die Heimleitung habe seine Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. Februar 2005 verlängert, erhebt er unzulässigerweise erstmals vor Bundesgericht (vgl. BGE 125 II 217 E. 3a S. 221); im Übrigen wäre die Heimleitung hierfür offensichtlich unzuständig gewesen. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

Schlagwörter

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Asylgesetz Abschiebung Haftstrafe Verfahrensverletzungen Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Recht der Staaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),
Art. 108 Abs. 2 OG
Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art.
Art. 36a OG
2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Gestützt hierauf bietet der Beschwerdeführer keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft den Behörden für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird; es besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich eine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 130 II 56 E.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.
Art. 36a Abs. 3 OG
Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 152 OG

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.144/2005 /leb

Urteil vom 15. März 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom

10. Februar 2005.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (Einzelrichter) prüfte und bestätigte am 10. Februar 2005 die gegen den nach eigenen Angaben aus Georgien stammenden X.________ (geb. 1976) angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 7. Mai 2005. X.________ beantragt vor Bundesgericht, er sei aus der Haft zu entlassen.

2. Die Eingabe erweist sich - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Der Beschwerdeführer ist am 27. Oktober 2004 im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden; in der Folge hat er das Land nicht verlassen. Er ist seinen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und hier straffällig geworden (Ladendiebstahl, Hehlerei, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz). Ab dem 14. Januar 2005 bis zu seiner Anhaltung am 8. Februar 2005 galt er als als verschwunden. Auch nach Abschluss des Asylverfahrens hat er wiederholt - letztmals bei seiner Einvernahme vom 10. Februar 2005 - erklärt, nicht bereit zu sein, nach Georgien zurückzukehren. Gestützt hierauf bietet der Beschwerdeführer keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft den Behörden für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird; es besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, AS 2004 S. 1633 ff.; BGE 130 II 56 E. 3 S. 58, 377 E. 3.3.3 S. 386 ff., 488 ff.). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich eine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.

2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Nachdem sein Fall keine komplexen Fragen aufwarf, war eine Verbeiständung vor dem Haftrichter nicht erforderlich ( BGE 122 I 275 E. 3b S. 276 f.). Soweit er geltend macht, in einen Drittstaat reisen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige Reisepapiere rechtmässig tun könnte. Den Einwand, die Heimleitung habe seine Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. Februar 2005 verlängert, erhebt er unzulässigerweise erstmals vor Bundesgericht (vgl. BGE 125 II 217 E. 3a S. 221); im Übrigen wäre die Heimleitung hierfür offensichtlich unzuständig gewesen. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3.

3.1 Da die Begehren des Beschwerdeführers keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg hatten, ist seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entsprechen (vgl. Art. 152 OG ). Es rechtfertigt sich jedoch, praxisgemäss keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 153a und Art. 154 OG ; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

3.2 Das Amt für Migration des Kantons Luzern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: