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2A.133/2005 KI-generiert

The case involves an appeal by a company against a decision made by the customs authority regarding the importation of strawberries and raspberries

Geschäftsnummer 2A.133/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by a company against a decision made by the customs authority regarding the importation of strawberries and raspberries. The company initially imported these goods at a low customs duty rate, but customs later demanded additional payments, claiming the company lacked the necessary quota for such rates. The company contested this, arguing that the fruits had been processed into puree during transport, which would allow for a duty-free importation. The appeals made by the company were rejected by the federal customs authority and subsequently by the appeals commission. The matter revolves around the classification of the imported goods and whether they had been transformed into puree at the time of importation, which could affect the applicable tariffs. The Supreme Court ultimately determined that it could not consider the appeal due to procedural limitations associated with tariff classifications.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 100 OG, Art. 100 Abs. 1 lit. h OG, Art. 36a OG, Art. 153a OG; The case involves an appeal by a company against a decision made by the customs authority regarding the importation of strawberries and raspberries: 2.2 Art. 100 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde für gewisse Sachgebiete aus. Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. h OG ist sie auf dem Gebiete der Zölle unzulässig gegen Verfügungen über deren Veranlagung, soweit diese von der Tarifierung oder von der Gewichtsbemessung abhängt.

Schlagwörter

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Einfuhr von Erdbeeren und Himbeeren Zolltarif Einfuhrsteuer Warenursprung Prüfung der empfangenen Sache Tarifierung Zollkontingente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG qualifiziert unrichtige und unbillige Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf die Beschaffenheit der Ware.
Art. 100 OG
2.2 Art. 100 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde für gewisse Sachgebiete aus.
Art. 100 Abs. 1 lit. h OG
Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. h OG ist sie auf dem Gebiete der Zölle unzulässig gegen Verfügungen über deren Veranlagung, soweit diese von der Tarifierung oder von der Gewichtsbemessung abhängt.
Art. 36a OG
Auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann, im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), nicht eingetreten werden.
Art. 153a OG
156 in Verbindung mit Art. 153a OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.133/2005 /dxc

Urteil vom 12. Mai 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Bernhard Hodler,

gegen

Eidgenössische Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Eidgenössische Zollrekurskommission,

avenue Tissot 8, 1006 Lausanne.

Gegenstand

Einfuhr von Erdbeeren und Himbeeren; Tarifierung

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 2. Februar 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die X.________ AG führte im Juni 2000 172 Fässer Erdbeeren sowie einen Tankzug vorgekühlter Himbeeren ein. Die beiden Sendungen wurden zum niedrigen Kontingentszollansatz (Tarifnummer 0810.1011 bzw. 0820.2001) verzollt. Mit Verfügung vom 5. Mai 2003 machte die Zollkreisdirektion Basel eine Nachforderung von insgesamt Fr. 209'718.55 (einschliesslich Mehrwertsteuer) geltend. Nach Auffassung der Zollkreisdirektion fehlten der X.________ AG die notwendigen Kontingentsanteile, sodass richtigerweise nicht die Kontingentszollansätze, sondern die Ausserkontingentszollansätze zur Anwendung kämen. Die X.________ AG focht diese Verfügung bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion an; sie machte geltend, bei der Einfuhr hätten die Erd- und Himbeeren - insbesondere infolge des Transportes - bereits die Form von Mus gehabt; zu Mus gewordene Früchte könnten zollfrei importiert werden. Die Oberzolldirektion wies die Beschwerde am 14. November 2003 ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Zollrekurskommission mit Entscheid vom 2. Februar 2005 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. März 2005 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, die Verfügung der Zollkreisdirektion vom 5. Mai 2003, bestätigt durch den Entscheid der Oberzolldirektion vom 14. November 2003 und den Entscheid der Zollrekurskommission vom 2. Februar 2005, sei aufzuheben und es sei auf den Nachbezug der im angefochtenen Entscheid bzw. der angefochtenen Verfügung geltend gemachten Zoll- und Mehrwertsteuerbeträge in vollem Umfang zu verzichten.

Die Oberzolldirektion beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Zollrekurskommission hat die Akten eingereicht; auf eine Vernehmlassung hat sie verzichtet.

2.

2.1 Vorliegend ist die Frage streitig, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt die eingeführten Beeren zu Mus geworden sind. Wäre erstellt, dass dies bereits zum Zeitpunkt, als sie eingeführt wurden, der Fall war, entbehrte die Zollnachforderung der Grundlage. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG qualifiziert unrichtige und unbillige Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf die Beschaffenheit der Ware.

2.2 Art. 100 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde für gewisse Sachgebiete aus. Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. h OG ist sie auf dem Gebiete der Zölle unzulässig gegen Verfügungen über deren Veranlagung, soweit diese von der Tarifierung oder von der Gewichtsbemessung abhängt.

Bei der Tarifierung geht es um die Subsumtion eines Tatbestandes unter eine Position des Zolltarifs. Die Sachverhaltsfeststellung, die im Hinblick auf die Tarifierung getroffen wird, lässt sich von der rechtlichen Qualifikation vernünftigerweise nicht trennen. Wenn schon die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach der Entstehungsgeschichte der Ausschlussnorm von Art. 100 Abs. 1 lit. h OG darum ausgeschlossen ist, weil sich die Tarifierung für die Überprüfung durch das Bundesgericht nicht eignet, gilt dies erst recht für die ihr zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung. Die Frage nach der Beschaffenheit einer Ware ist in der Regel die "technischere" Seite der Tarifierung: häufig steht mit der Bestimmung der Ware auch die anwendbare Tarifposition bereits fest und kann nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Andererseits lässt sich die Beschaffenheit einer Ware nur im Hinblick auf eine konkrete Zollposition ermitteln, da sich erst aus dieser ergibt, nach welchen (v.a. naturwissenschaftlichen) Gesichtspunkten eine Ware zu untersuchen bzw. zu bestimmen ist. Die Bestimmung der Beschaffenheit einer Ware lässt sich von der Bestimmung der entsprechend anwendbaren Tarifposition nur schwer auseinander halten. Das Bundesgericht hat daher in Abweichung von bzw. in Präzisierung einer früheren Praxis entschieden, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist, wenn im Zollverfahren die Beschaffenheit der Ware streitig ist ( BGE 115 Ib 202 ).

2.3 Der angefochtene Entscheid beschlägt ausschliesslich ein Sachgebiet bzw. einen Gegenstand, für welchen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem vorstehend Ausgeführten unzulässig ist. Auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann, im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), nicht eingetreten werden.

2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Oberzolldirektion und der Eidgenössischen Zollrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: