Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.133/2002 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Detention of Fugitive Alien with Criminal Record.

Geschäftsnummer 2A.133/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Russia who entered Switzerland illegally and applied for asylum shortly thereafter. He faced multiple legal issues, including convictions for theft and traffic offenses, which led to fines. His asylum request was dismissed, and he was subsequently ordered to leave Switzerland. After going underground, he was later apprehended in Austria due to an international arrest warrant related to attempted homicide. He was extradited to Switzerland and placed in detention. Following a series of legal proceedings, he was subjected to removal detention initiated by the cantonal migration office. The individual appealed the detention, claiming he was being held against his will and facing deportation to a country where he feared persecution. The authorities argued that his prior criminal behavior and attempts to evade removal justified the detention.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 13c Abs. 2 ANAG, Art. 13b Abs. 1 ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG, Art. 1 ANAG; Federal Supreme Court Upholds Detention of Fugitive Alien with Criminal Record: Der Beschwerdeführer gelangt in erster Linie mit Anliegen an das Bundesgericht, welche die Asyl- und Wegweisungsfrage betreffen. Diese bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Haftrichter hatte einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftanordnung zu überprüfen (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG ). Vor dem Bundesgericht stellt sich damit lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der Haft (vgl. Art. 104 lit. a und c OG ). Auf Einwendungen des Beschwerdeführers, die nicht auf den Entscheid des Haftrichters Bezug nehmen, kann daher nicht eingetreten werden.

Schlagwörter

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Haftstrafe Abschiebung Asylgesetz Strafregister versuchter Diebstahl Verletzung der Verkehrsregeln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
Art. 13c Abs. 2 ANAG
Art. 13b Abs. 1 ANAG
Sodann muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen ( BGE 125 II 369 E.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; dazu BGE 125 II 217 E.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen ( Art. 13b Abs. 3 ANAG , Beschleunigungsgebot; vgl.
Art. 1 ANAG
150), dessen Vollzug (z.B.
Art. 12 Abs. 1 ANAG
Als nunmehr illegal anwesender ausländischer Staatsangehöriger konnte er von der zuständigen Behörde jederzeit und ohne besonderes Verfahren zur Ausreise aus der Schweiz verhalten oder nötigenfalls ausgeschafft werden (formlose Wegweisung, Art. 12 Abs. 1 ANAG in Verbindung mit Art.
Art. 17 Abs. 1 ANAV
1 ANAG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ANAV ).

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

BGE 140 II 74
Validity of Dublin-Based Deportation Order After Unauthorized Exit
«…st, und kann alsdann nicht mehr Grundlage einer Ausschaffungshaft sein (Urteile 2C_394/2007 vom 15. August 2007 E. 2.2; 2A.133/2002 vom 26. März 2002 E. 3.2; 2A.305/2001 vom 18. Juli 2001 E. 3d). Ob es sich in Bezug auf Art. 64a AuG gleich verhält, is…»
2C_88/2019 (2019-08-29)
Federal Supreme Court Overturns Geneva Residency Restriction Based on Unexecuted Removal Order.
«…oit sa destination (cf. ATF 140 II 74 consid. 2.3 p. 76 renvoyant aux arrêts 2C_394/2007 du 15 août 2007 consid. 2.2; 2A.133/2002 du 26 mars 2002 consid. 3.2; 2A.305/2001 du 18 juillet 2001 consid. 3d). Cette jurisprudence ne trouve pas à s'applique…»
A/3519/2018 (2018-11-02) · ge
Administrative Detention Invalidated After Deportation Order Executed by Voluntary Departure
«…éral [2C\_394/2007](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2C_394/2007) du 15 août 2007 consid. 2.2 et [2A.133/2002](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2A.133/2002) du 26 mars 2002 consid. 3.2 ; Gregor CHATTON/Laure…»
601 2017 131 (2017-07-17) · fr
Appellant v. State on Deportation Detention and Intent to Evade Removal
«…orte qu'en cas d'un éventuel retour sur le territoire suisse, la mise en détention administrative est exclue (arrêts TF 2A.133/2002 du 26 mars 2002 consid. 3.2; 2C_820/2013 du 7 novembre 2013 consid. 2 et les références citées); que cela étant, en ca…»
2C_861/2013 (2013-11-11)
Federal Administrative Court Ruling on Dublin Regulation Removal Execution and Detention Validity
«…st, und kann alsdann nicht mehr Grundlage einer Ausschaffungshaft sein (Urteile 2C_394/2007 vom 15. August 2007 E. 2.2; 2A.133/2002 vom 26. März 2002 E. 3.2; 2A.305/2001 vom 18. Juli 2001 E. 3d). Ob es sich in Bezug auf Art. 64a AuG gleich verhält, is…»
52.2011.86 (2011-08-29) · ti
Illegal Entry Detention Upheld, Legal Aid Granted on Procedural Grounds
«…ento informale (cfr. STF 2C\_394/2007 del 15 agosto 2007 consid. 2.2; STF 2A.343/2002 del 18 luglio 2002 consid. 2; STF 2A.133/2002 del 26 marzo 2002 consid. 3.2). Sennonché, a prescindere dal fatto che la dottrina aveva già espresso dubbi sul manteni…»
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«…equest and left the country"), was zum Vollzug des Wegweisungsentscheides aus dem Jahre 2002 geführt hätte (vgl. Urteil 2A.133/2002 vom 26. März 2002, E. 3.2), handelt es sich um eine unzulässige (und auch unbelegte) neue Sachverhaltsbehauptung ( Art.…»
2C_71/2008 (2008-01-29)
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«…lb im Sinne von Art. 64 AuG formlos weggewiesen werden, was mit der erneuten Inhaftnahme geschehen ist (vgl. das Urteil 2A.133/2002 vom 26. März 2002, E. 3.2). Der Beschwerdeführer weigert sich weiterhin, in den Libanon zurückzukehren, bzw. ist nicht…»
2C_394/2007 (2007-08-15)
Algerian National's Detention Upheld Despite Outdated Deportation Order
«…m 15. Mai 1999 vollzogen und kann nicht mehr Grundlage der Ausschaffungshaft bilden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.133/2002 vom 26. März 2002, E. 3.2). Das führt indessen nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Haftentscheids. Der Migrati…»
2A.734/2006 (2006-12-08)
Federal Supreme Court Upholds Detention Pending Deportation of Foreign National with Criminal Record
«…nehin von einer erneuten formlosen Wegweisung nach der Wiedereinreise im vergangenen August auszugehen ist (vgl. Urteil 2A.133/2002 vom 26. März 2002, E. 3.2). Dem Beschleunigungsgebot ( Art. 13b Abs. 3 ANAG ) wurde bisher ausreichend Rechnung getrage…»
2A.466/2005 (2005-08-11)
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«…. Bei einer Rückkehr ergeht eine neue Entfernungsmassnahme (vgl. etwa die Urteile 2A.305/2001 vom 18. Juli 2001, E. 3d, 2A.133/2002 vom 26. März 2002, E. 3.2, und 2A.714/2004 vom 3. Januar 2005, E. 2.3), die ein eigenständiges, vom ersten unabhängiges…»
2A.304/2005 (2005-05-26)
Federal Tribunal Overturns Detention Pending Deportation Due to Impracticability and Disproportionality
«…durch eine Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann (vgl. hierzu die Urteile 2A.305/ 2001 vom 18. Juli 2001, E. 3d; 2A.133/2002 vom 26. März 2002, E. 3.2; 2A.205/2003 vom 19. Mai 2003, E. 2.4; 2A.714/2004 vom 3. Januar 2005, E. 2.3; BGE 125 II 46…»
2A.714/2004 (2005-01-03)
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«…des Betroffenen nicht mehr Grundlage einer Ausschaffungshaft bilden kann (Urteile 2A.305/2001 vom 18. Juli 2001, E. 3d, 2A.133/2002 vom 26. März 2002, E. 3.2), doch sind dabei jeweils die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Nur wenn ein eigentlicher…»
2A.462/2003 (2003-10-03)
Detention for Unexecuted Removal Order and Evasion of Authorities
«…sgereist sein sollte; die Wegweisung wäre diesfalls vollzogen worden (vgl. Urteile 2A.211/2003 vom 5. Juni 2003 E. 3.2; 2A.133/2002 vom 26. März 2002 E. 3.2; 2A.305/2001 vom 18. Juli 2001 E. 3d). Es ist nachfolgend näher auf die Frage der Ausreise ein…»
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Appeal Against Deportation Detention for Sierra Leone National Facing Drug Investigation
«…orauszusehen, ob und wann der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft in Freiheit entlassen würde (vgl. hiezu Urteil 2A.133/2002 vom 26. März 2002, E. 3.3); die Dinge liegen damit anders als beim Strafvollzug, wo der Entlassungstermin in der Regel…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 2A.133/2002 /leb

Urteil vom 26. März 2002

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73,

3011 Bern,

Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 4, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 28. Februar 2002)

Sachverhalt:

A. Der aus Russland stammende A.________, 1973 (alias B.________, alias C.________I), reiste am 16. September 2000 illegal in die Schweiz ein. An der Empfangsstelle Chiasso stellte er am 18. September 2000 ein Asylgesuch. Am 1. Dezember 2000 verurteilte ihn das Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland wegen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 150.--. Zwei Wochen später auferlegte ihm die gleiche Behörde wegen SVG-Delikten eine weitere Busse von Fr. 150.--, und am 6. Juni 2001 verurteilte sie ihn - erneut wegen Diebstahls - zu einer Busse von Fr. 1'000.--.

Inzwischen war das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch von A.________ nicht eingetreten; gleichzeitig hatte das Bundesamt den Gesuchsteller aus der Schweiz weggewiesen und ihn aufgefordert, das Land sofort zu verlassen (Entscheid vom 4. April 2001).

Seit dem 23. April 2001 galt A.________ als untergetaucht.

B. Am 24./26 Juli 2001 schrieb das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland A.________ international zur Verhaftung aus, weil er in X.________ auf Landsleute geschossen haben soll (Fahndungsgrund: "Vorsätzlicher Tötungsversuch"). Am 29. November 2001 wurde er von Österreich an die Schweiz ausgeliefert, in Y.________ daktyloskopiert und nach Bern in Untersuchungshaft überstellt.

Vom 11. Januar 2002 bis zum 22. Februar 2002 verbüsste A.________ "in Unterbrechung der Untersuchungshaft" eine Haftstrafe (aus Bussen- umwandlungen) von insgesamt 42 Tagen. Am 22. Februar 2002 wurde er noch einmal durch den Untersuchungsrichter einvernommen und von diesem "zwecks Ergreifen von fremdenpolizeilichen Massnahmen" ins Regionalgefängnis Bern zurückversetzt.

C. Gleichentags wurde A._________ gestützt auf die Haftanordnung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 19. Februar 2002 in Ausschaf- fungshaft genommen. Der Haftrichter 4 am Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte und bestätigte die Haft am 25. Februar 2002. Seinen begründeten Entscheid versandte er am 28. Februar 2002.

Hiergegen wandte sich A.________ mit einer undatierten, handschriftlichen, in russischer Sprache verfassten Eingabe an das Bundesgericht (Posteingang

am 13. März 2002). Die Eingabe wurde von Amtes wegen übersetzt. A.________ verlangt, "in die Freiheit" entlassen zu werden, und macht geltend, er befinde sich nicht auf seinen eigenen, "sondern auf Ihren Wunsch auf dem Territorium der Schweiz". Nun solle er "wieder in die Sowjetunion abgeschoben werden, damit dort das KGB mein Blut trinkt". Er habe Krebs und es reiche "mit der Quälerei".

Der Haftrichter 4 am Haftgericht III Bern-Mittelland sowie der Migrationsdienst des Kantons Bern schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich innert Frist nicht geäussert. A.________ hat von der Möglichkeit, sich ergänzend vernehmen zu lassen, nicht Gebrauch gemacht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Bei Laieneingaben, welche sich gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft richten, stellt das Bundesgericht keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus - wie hier - ersichtlich, dass sich der Betroffene (zumindest auch) gegen seine Haft wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Verwaltungsgerichts- beschwerden entgegen.

2. Der Beschwerdeführer gelangt in erster Linie mit Anliegen an das Bundesgericht, welche die Asyl- und Wegweisungsfrage betreffen. Diese bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Haftrichter hatte einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftanordnung zu überprüfen (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG ). Vor dem Bundesgericht stellt sich damit lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der Haft (vgl. Art. 104 lit. a und c OG ). Auf Einwendungen des Beschwerdeführers, die nicht auf den Entscheid des Haftrichters Bezug nehmen, kann daher nicht eingetreten werden.

3.

3.1 Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, sofern die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG erfüllt sind. Danach ist im Einzelnen unter anderem erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 125 II 369 E. 3a S. 374; 122 II 148 E. 1

S. 150), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist ( BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Sodann muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen ( BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; dazu BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, 377 E. 5 S. 384). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen ( Art. 13b Abs. 3 ANAG , Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.).

3.2 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren weggewiesen worden (am

14. April 2001). Anschliessend galt er als untergetaucht. Offenbar reiste er nach Österreich aus. Dort wurde er - weil er international zur Verhaftung ausgeschrieben war - aufgegriffen und im November 2001 an die Schweiz ausgeliefert. In Bern wurde er daraufhin in Untersuchungshaft genommen, wo er (in Unterbrechung dieser Untersuchungshaft) eine Haftstrafe von 42 Tagen Gefängnis verbüsste, bevor er wieder dem Untersuchungsrichter vorgeführt und von diesem zwecks Ergreifen fremdenpolizeilicher Massnahmen ins Regional- gefängnis Bern zurückversetzt wurde. Insoweit stellt sich die Frage, ob die Ausschaffungshaft (noch) dem Vollzug einer konkreten Wegweisungs- verfügung dient.

Die selbständige Ausreise eines Ausländers führt zum Vollzug eines Wegweisungsentscheides, so dass dieser nach einer Wiedereinreise nicht mehr Grundlage einer Ausschaffungshaft sein kann (Urteil 2A.305/2001 vom 18. Juli 2001, E. 3d). Auf den Wegweisungsentscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 4. April 2001 lässt sich die vorliegend angeordnete Ausschaffungshaft demnach nicht mehr stützen. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug bzw. aus der Untersuchungshaft fehlte dem Beschwerdeführer jedoch jedes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (vgl. Art. 1 ANAG ). Als nunmehr illegal anwesender ausländischer Staatsangehöriger konnte er von der zuständigen Behörde jederzeit und ohne besonderes Verfahren zur Ausreise aus der Schweiz verhalten oder nötigenfalls ausgeschafft werden (formlose Wegweisung, Art. 12 Abs. 1 ANAG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ANAV ). Die Haftanordung des (unter Vorbehalt des Vollzugs der strafrechtlichen Landesverweisung) für alle fremdenpolizeilichen Obliegenheiten zuständigen kantonalen Migrationsdienstes (vgl. Art. 1 und Art. 1a der bernischen Verord- nung vom 19. Juli 1972 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer) stützte sich zwar formell auf den seinerzeitigen asylrechtlichen Wegweisungsentscheid vom 4. April 2001, der mit der Ausreise des Beschwerdeführers nach Österreich an sich bereits vollzogen war. In dieser Haftanordnung kann aber unter den gegebenen Umständen zwanglos auch eine (neue) formlose Wegweisung des Beschwerdeführers erblickt werden, wozu der Migrationsdienst nach dem Gesagten ohne weiteres befugt war. Eine solche Interpretation der Haftanordnung lässt sich umso eher vertreten, als die gleiche Behörde ihre Wegweisungsabsicht schon am 3. Dezember 2001 kundgetan und der Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern mitgeteilt hatte,sie werde "nach dem Urteil" gegen den Beschwerdeführer einen "Ausschaffungsauftrag erstellen".

3.3 Wiewohl die für eine Rückreise nach Russland notwendigen Dokumente noch nicht vorliegen, erscheint die Heimreise tatsächlich möglich, und es stehen dem Wegweisungsvollzug auch keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Sodann lässt sich den schweizerischen Behörden nicht vorwerfen, sie hätten es unterlassen, rechtzeitig die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Die ersten Massnahmen zur Papierbeschaffung sind Ende Februar 2002 eingeleitet worden, womit dem Beschleunigungsgebot Genüge getan ist: So lange noch eine Strafuntersuchung (offenbar wegen eines Deliktes gegen Leib und Leben) gegen den Beschwerdeführer lief und es nicht absehbar war, wann dieser aus der Untersuchungshaft bzw. im Falle einer Verurteilung aus dem Strafvollzug entlassen würde, bestand für die fremden- polizeilichen Organe keine Veranlassung, sich um den Beschwerdeführer zu kümmern und die nötigen Schritte zur Besorgung von Reisepapieren bereits während der laufenden Untersuchungshaft einzuleiten.

Es ist nachfolgend noch zu prüfen, ob die Haft sich auf einen der gesetzlichen Haftgründe stützen lässt.

3.4 Der Haftrichter stützt die Haft auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG . Danach ist Ausschaffungshaft dann zulässig, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Untertauchensgefahr). Dies ist vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer benutzt in Westeuropa verschiedene Identitäten; in der Schweiz ist er zudem mehrfach straffällig geworden und hat so zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Sodann macht er gegenüber den Behörden - auch in der Beschwerde an das Bundesgericht - geltend, keinesfalls in sein Heimatland zurückkehren zu wollen. Soweit er dartut, er wolle nach Österreich ausreisen, ist nicht einzusehen, wie er dies ohne Reisepapiere auf legale Art und Weise tun könnte. Angesichts seines gesamten bisherigen Verhaltens bietet der Beschwerdeführer keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit, d.h. bei Vorliegen der Reisepapiere, für den Ausschaffungsvollzug zur Verfügung halten wird (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.). Die Unter- tauchensgefahr wurde deshalb zu Recht bejaht.

4. Was die behauptete Krebserkrankung des Beschwerdeführers betrifft, so hätte er sich damit an den zuständigen ärztlichen Dienst zu wenden. Dass er nicht hafterstehungsfähig wäre, ist auf Grund seiner Vorbringen nicht anzunehmen.

Die Anordnung der Ausschaffungshaft erweist sich daher als mit dem Bundesrecht vereinbar. Dass deren Dauer in der Urteilsformel des angefochtenen Entscheides nicht festgehalten ist, ändert nichts. Es ist davon auszugehen, dass der Haftrichter sie stillschweigend auf die in der ersten Phase zulässige Höchstdauer von drei Monaten (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG ) festgesetzt hat, was im konkreten Fall als angemessen erscheint.

5. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ). Es rechtfertigt sich angesichts seiner Mittellosigkeit jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen

(vgl. Art. 153a Abs. 1 OG ). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland (Haftrichter 4) sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt

Lausanne, 26. März 2002

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: