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2A.130/2004 KI-generiert

Federal Court Upholds Detention Pending Deportation Due to Flight Risk

Geschäftsnummer 2A.130/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person who had been subjected to detention for expulsion following a final decision by the Swiss asylum authorities which rejected their asylum application and ordered their removal from Switzerland. The individual claimed to be from Georgia or Abkhazia and was placed in detention due to concerns about the risk of evading removal. Despite their assertions regarding potential dangers upon return to their home country, the Swiss Federal Tribunal reviewed the legality of the detention and concluded that all prerequisites for maintaining this detention were met. The individual had previously expressed a refusal to return and provided inconsistent information regarding their identification documents. Consequently, the tribunal dismissed the appeal against the detention decision made by the cantonal authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG; Federal Court Upholds Detention Pending Deportation Due to Flight Risk: 3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Es rechtfertigt sich jedoch, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG ; vgl. Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3).

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Abschiebung Fluchtgefahr hängiges Verfahren rechtmässige Rückkehr Reisedokumente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),
Art. 108 Abs. 2 OG
Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art.
Art. 36a OG
2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Zur Sicherung des Vollzugs dieses Entscheids durfte er in Ausschaffungshaft genommen werden, da bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20) besteht (vgl.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich in absehbarer Zeit keine Reisepapiere beschaffen liessen ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 125 II 217 E.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
sich die Behörden nicht beförderlich hierum bemühen würden ( Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 124 II 49 ff.) -, ist die Ausschaffungshaft zurzeit deshalb rechtens.
Art. 156 Abs. 1 OG
3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 153a Abs. 1 OG
154 und Art. 153a Abs. 1 OG ; vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.130/2004 /leb

Urteil vom 10. März 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 10. Februar 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Das Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 3, prüfte und genehmigte am 9. Februar 2004 die gegen den nach eigenen Angaben aus Georgien bzw. Abchasien stammenden X.________ (geb. 1971) angeordnete Ausschaffungshaft. Dieser ist hiergegen mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihn aus der Haft zu entlassen.

2. Die Eingabe erweist sich - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Der Beschwerdeführer ist am 21. Oktober 2003 im Asylverfahren vom Bundesamt für Flüchtlinge rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 6. Januar 2004). Zur Sicherung des Vollzugs dieses Entscheids durfte er in Ausschaffungshaft genommen werden, da bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20) besteht (vgl. BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51), nachdem er - trotz Abschluss des Asylverfahrens - wiederholt erklärt hat, auf keinen Fall in seine Heimat zurückzukehren; zudem wurde er hier bei verschiedenen Ladendiebstählen angehalten. Über den Verbleib seiner Papiere macht er widersprüchliche Angaben. So will er gemäss seinen Ausführungen im Asylverfahren über keine solchen verfügen; vor dem Haftrichter erklärte er nunmehr indessen, diese vergraben zu haben. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich in absehbarer Zeit keine Reisepapiere beschaffen liessen ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 125 II 217 E. 2 S. 220) bzw. sich die Behörden nicht beförderlich hierum bemühen würden ( Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 124 II 49 ff.) -, ist die Ausschaffungshaft zurzeit deshalb rechtens.

2.2 Was der Beschwerdeführer (sinngemäss) hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Gegenstand des bundesgerichtlichen Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- oder Wegweisungsfrage. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe bei einer Rückkehr in seine Heimat "grosse Gefahr", ist auf seine Ausführungen im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter einzugehen. Hierüber haben die Asylbehörden rechtskräftig befunden; es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern ihr Entscheid offensichtlich unhaltbar sein und deshalb nicht Grundlage einer Ausschaffungshaft bilden könnte (vgl. BGE 128 II 193 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2). Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, die Schweiz nunmehr freiwillig zu verlassen und in einen Drittstaat einzureisen, lässt die Haft nicht unverhältnismässig erscheinen, da nicht ersichtlich ist, wie er dies ohne Reisepapiere rechtmässig tun könnte. Die kantonalen Behörden haben den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der vor der Haft offenbar in einem Methadonprogramm war, im Auge zu behalten und diesbezüglich nötigenfalls die erforderlichen Dispositionen zu treffen (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 7.118 ff.).

3.

3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Es rechtfertigt sich jedoch, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG ; vgl. Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3).

3.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: