Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.130/2003 KI-generiert

Detention Pending Removal of Nigerian National Upheld Due to Flight Risk and Drug Conviction

Geschäftsnummer 2A.130/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Nigerian national who was subjected to an expulsion detention ordered by the Migration Office of the Aargau canton, which was confirmed by the Appeals Court on February 22, 2003. The individual contested the legality of the detention, citing his unwillingness to be returned to Nigeria and previous criminal activity, including drug-related offenses. Despite these circumstances, the court determined that the detention was justified, citing risks of evasion and potential danger to others, and highlighted that the proceedings focused solely on the legality of the detention rather than asylum or expulsion issues.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13a lit. e ANAG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Detention Pending Removal of Nigerian National Upheld Due to Flight Risk and Drug Conviction: Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG ). Das Migrationsamt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Abschiebung Asylgesetz Fluchtgefahr Betäubungsmittelhandel Vollstreckung im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 2 OG
Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.), als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art.
Art. 36a OG
2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.), als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Gegenstand der Haftprüfung bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- oder Wegweisungsfrage (vgl.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Damit besteht bei ihm "Untertauchensgefahr" im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ( BGE 125 II 369 E.
Art. 13a lit. e ANAG
b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG ("Gefährdung von anderen Personen an Leib und Leben"; BGE 125 II 369 E.
Art. 36a Abs. 3 OG
Es kann für alles Weitere auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 153a Abs. 1 OG
154 und Art. 153a Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.130/2003 /leb

Urteil vom 31.März 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau, Sektion Asylwesen, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau,

Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 22. Februar 2003.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau bestätigte am 22. Februar 2003 die gegen den aus Nigeria stammenden A.________ (geb. 1982) angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 20. Mai 2003. Hiergegen ist dieser mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihn aus der Haft zu entlassen und nicht in seine Heimat auszuschaffen.

2. Seine Eingabe erweist sich, soweit der Haftentscheid darin überhaupt sachbezogen angefochten wird (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG ; BGE 118 Ib 134 ff.), als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Gegenstand der Haftprüfung bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- oder Wegweisungsfrage (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198 mit Hinweisen; 125 II 217 E. 2 S. 220). Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist deshalb zum Vornherein nicht einzutreten; dasselbe gilt für die am Strafurteil vom 19. Dezember 2002 geübte Kritik. Der Beschwerdeführer ist am 29. Oktober 2002 vom Bundesamt für Flüchtlinge aus der Schweiz weggewiesen worden. Am 19. Dezember 2002 verurteilte ihn das Bezirksgericht Lenzburg wegen unbefugten Besitzes und Treffens von Anstalten zum Verkauf von Betäubungsmitteln zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und einer Landesverweisung von fünf Jahren. Der Beschwerdeführer weigerte sich, zur Beschaffung seiner Reisedokumente auf der nigerianischen Botschaft vorzusprechen, und vereitelte am 21. Februar 2003 seine Ausschaffung, indem er sich am Flughafen renitent verhielt und nicht freiwillig ausreiste. Im Übrigen erklärte er - trotz abgeschlossenem Asylverfahren - wiederholt, nicht nach Nigeria zurückkehren zu wollen. Damit besteht bei ihm "Untertauchensgefahr" im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ( BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51); zudem erfüllt er mit Blick auf seine Tätigkeit als Kleindealer, für die er strafrechtlich verurteilt worden ist, auch den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG ("Gefährdung von anderen Personen an Leib und Leben"; BGE 125 II 369 E. 3b/bb S. 375 f.). Da alle anderen Haftvoraussetzungen ebenfalls gegeben sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich in absehbarer Zeit keine begleitete Ausschaffung organisieren liesse bzw. das Migrationsamt sich trotz des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühen würde (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220; 124 II 49 ff.) -, ist die Ausschaffungshaft zu Recht genehmigt worden. Es kann für alles Weitere auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG ). Das Migrationsamt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: