Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.13/2003 KI-generiert

Asylum Seeker's Detention Upheld for Violating Expulsion Zone Ban

Geschäftsnummer 2A.13/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who entered Switzerland seeking asylum and was placed in administrative detention after repeatedly violating an exclusion order that prohibited him from a specific area in Zurich due to previous drug-related offenses. The district court authorized his detention until early April 2003, citing his non-compliance with the exclusion order and the need to ensure potential deportation. The individual contested the legality of his detention, but his arguments were dismissed as unfounded, and the court upheld the detention as necessary for compliance with immigration regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 13a ANAG, Art. 36a OG, Art. 13a lit. b ANAG, Art. 13e ANAG, Art. 13c Abs. 6 ANAG, Art. 13d Abs. 2 ANAG; Asylum Seeker's Detention Upheld for Violating Expulsion Zone Ban: Die Vorbereitungshaft ist damit rechtens und die vorliegende Beschwerde deshalb abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ); es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a OG ). Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Schlagwörter

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Asylverfahren Haftgrund Abschiebung Ausgrenzung Verlängerung der Ausschaffungshaft Ausschlusskriterien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13a ANAG
Vorbereitungshaft gemäss Art. 13a ANAG
Art. 36a OG
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
Art. 13a lit. b ANAG
Januar 2003 wurde er erneut in dem ihm untersagten Gebiet angehalten, womit er den Haftgrund von Art. 13a lit. b ANAG erfüllt hat.
Art. 13e ANAG
Danach kann ein Ausländer während der Vorbereitung des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens drei Monate in Vorbereitungshaft genommen werden, wenn er ein ihm im Sinne von Art. 13e ANAG verbotenes Gebiet betritt.
Art. 13c Abs. 6 ANAG
Art. 13c Abs. 6 ANAG ), und die Haft erscheint auch nicht unverhältnismässig, nachdem der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Ausgrenzung innert kurzer Zeit zweimal missachtet hat (vgl.
Art. 13d Abs. 2 ANAG
Art. 13d Abs. 2 ANAG ; BGE 122 I 222 ff.).
Art. 156 Abs. 1 OG
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ); es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl.
Art. 153a OG

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.13/2003 /kil

Urteil vom 14. Januar 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Vorbereitungshaft gemäss Art. 13a ANAG

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 9. Januar 2003).

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Mit Entscheid vom 9. Januar 2003 genehmigte das Bezirksgericht Zürich die Vorbereitungshaft des nach eigenen Angaben aus Mauretanien stammenden X.________ (geb. 1977) bis zum 6. April 2003. X.________ beantragt sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen.

2. Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:

2.1 Der Beschwerdeführer reiste im September 2002 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Am 25. Oktober 2002 wurde er in der Drogenszene angehalten. Dabei versuchte er, sich der polizeilichen Kontrolle durch Flucht zu entziehen, und warf er ein Zigarettenpäckchen weg, in dem 15 Portionen Kokain sichergestellt werden konnten. Im Anschluss hieran grenzte ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich auf unbestimmte Zeit aus dem ganzen Gebiet der Stadt Zürich aus. Am 4. Dezember 2002 bzw. 6. Januar 2003 wurde er erneut in dem ihm untersagten Gebiet angehalten, womit er den Haftgrund von Art. 13a lit. b ANAG erfüllt hat. Danach kann ein Ausländer während der Vorbereitung des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens drei Monate in Vorbereitungshaft genommen werden, wenn er ein ihm im Sinne von Art. 13e ANAG verbotenes Gebiet betritt.

2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er den Ausgrenzungsentscheid vom 25. Oktober 2002 kritisiert, verkennt er, dass dieser unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und im Haftverfahren grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden kann (vgl. BGE 125 II 377 E. 3b S. 382). Sein Einwand, er sei am 6. Januar 2003 in der Annahme nach Zürich gekommen, die Ausgrenzung sei nur für einen Monat gültig, um dort einen Pullover zu kaufen, erscheint unglaubwürdig. Nachdem er die Ausgrenzung am 4. Dezember 2002 bereits einmal verletzt hatte, musste ihm deren Tragweite aufgrund der damaligen Anhaltung bekannt sein. Sein Verhalten belegt, dass er offenbar nicht bereit ist, sich an die ihm erteilten behördlichen Weisungen zu halten, und rechtfertigt zur Sicherung einer allfälligen Wegweisung im Asylverfahren die angeordnete Haft. Anhaltspunkte dafür, dass über seine Aufenthaltsberechtigung nicht in absehbarer Zeit entschieden werden könnte, bestehen nicht (vgl. Art. 13c Abs. 6 ANAG ), und die Haft erscheint auch nicht unverhältnismässig, nachdem der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Ausgrenzung innert kurzer Zeit zweimal missachtet hat (vgl. BGE 125 II 377 E. 4 S. 383). Es wird an den kantonalen Behörden sein, dafür zu sorgen, dass die Haft, bei der es sich entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht um eine strafrechtliche Sanktion, sondern um eine administrative Massnahme zur Sicherung eines allfälligen Wegweisungsentscheids handelt, bundesrechtskonform vollzogen wird (vgl. Art. 13d Abs. 2 ANAG ; BGE 122 I 222 ff.).

3. Die Vorbereitungshaft ist damit rechtens und die vorliegende Beschwerde deshalb abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ); es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a OG ). Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2003

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: