Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.123/2006 KI-generiert

Chimney Sweep's Double Interest Deduction on Real Estate Financing

Geschäftsnummer 2A.123/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a couple, both self-employed individuals, regarding the deductibility of interest expenses on loans taken to finance the purchase and renovation of a multi-family property acquired through a company they established in Liechtenstein. The local tax authorities initially denied the deduction, arguing that it constituted tax avoidance, a decision which was partially overturned by a lower court but later upheld by the administrative court, reinstating the original tax assessment. The couple subsequently appealed to the federal court challenging the court's ruling against their interest deduction claim, maintaining that the loans would have been valid deductions if taken from a bank. The case centers around the legality and propriety of their financial arrangements and whether their actions constituted tax evasion.

Legislator-Regeste

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Art. 10 Abs. 1 lit. e StHG, Art. 73 Abs. 2 StHG, Art. 73 Abs. 3 StHG, Art. 104 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 9 Abs. 1 StHG; Chimney Sweep's Double Interest Deduction on Real Estate Financing: The local tax authorities initially denied the deduction, arguing that it constituted tax avoidance, a decision which was partially overturned by a lower court but later upheld by the administrative court, reinstating the original tax assessment. The couple subsequently appealed to the federal court challenging the court's ruling against their interest deduction claim, maintaining that the loans would have been valid deductions if taken from a bank. The case centers around the legality and propriety of their financial arrangements and whether their actions constituted tax evasion.

Schlagwörter

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Zinszahlung Immobilienvermögen Doppelbesteuerung Unternehmenssteuer Steuerumgehung Abzug für Liegenschaftsaufwand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 3 StHG

Cited in the reasoning to explain the cassatory nature of the administrative court appeal, which limits the applicant's request.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

BGE 133 II 114
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«…ss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 2A.123/2006 vom 10. Juli 2006, E. 2.2, www.bger.ch ). **c)** Das Vermögen, welches in den 90er Jahren Grundlage für die Darlehensv…»
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«…ss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 2A.123/2006 vom 10. Juli 2006, E. 2.2, www.bger.ch ). **c)** Das Vermögen, welches in den 90er- Jahren Grundlage für die Darlehens…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.123/2006/fun

Urteil vom 10. Juli 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller,

Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Hatzinger.

Parteien

A.X.________ und B.X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Philip Funk,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau,

Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern 2001,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 21. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A. A.X.________ ist Kaminfegermeister mit eigenem Betrieb. Am 22. Juli 1999 erwarb er in C.________ für 1,9 Mio. Franken ein Mehrfamilienhaus, in welches er im Jahr 2001 noch rund Fr. 180'000.-- investierte; der Kauf wurde vollständig fremdfinanziert mit einem Bankkredit von 1,6 Mio. Franken und einem verzinslichen Hypothekardarlehen von Fr. 300'000.--, das die Z.________ Aktiengesellschaft, Vaduz (Z.________ AG), A.X.________ am 30. November 1999 gewährte. Dieser hatte die Gesellschaft am 22. November 1999 mit einem grösstenteils fremdfinanzierten Aktienkapital von Fr. 350'000.-- gegründet. Die Z.________ AG, in der A.X.________ keine Organstellung hat, bezweckt namentlich die Durchführung von Finanz- und Handelsgeschäften jeder Art. Am 30. April 2001 erhöhte die Gesellschaft ihr Aktienkapital, welches vollständig einbezahlt und fremdfinanziert wurde, auf 1,15 Mio. Franken. Sie gab A.X.________ am 4. Mai 2001 einen Betriebsmittelkredit von Fr. 138'000.-- und ein weiteres Hypothekardarlehen von Fr. 700'000.--. Dieser bezahlte der Gesellschaft im Jahr 2001 für die Darlehen Schuldzinsen von insgesamt Fr. 45'009.--, die er in der Steuererklärung desselben Jahres abzog.

Die Steuerkommission C.________ liess diese Schuldzinsen jedoch nicht zum Abzug zu mit der Begründung, es liege eine Steuerumgehung vor; sie veranlagte am 2. Oktober 2003 A.X.________ und seine Ehefrau B.X.________, die er am 31. Juli 2001 geheiratet hatte, für die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 217'000.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 410'000.--. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess die Steuerkommission am 31. März 2004 teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen auf Fr. 207'085.--. Mit Bezug auf die der Z.________ AG geleisteten Schuldzinsen hielt sie indessen an ihrem Standpunkt fest.

B. Gegen diesen Einspracheentscheid rekurrierten die Eheleute X.________ an das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau. Dieses hiess den Rekurs am 16. Dezember 2004 gut und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 162'076.-- fest; es verneinte eine Steuerumgehung und liess die fraglichen Schuldzinsen zum Abzug zu.

C. Das Steueramt des Kantons Aargau führte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau; es beantragte, das angefochtene Urteil aufzuheben und das steuerbare Einkommen gemäss Einspracheentscheid vom 31. März 2004 festzusetzen ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde am 21. Dezember 2005 gut (Postversand: 26. Januar 2006), hob den Entscheid des Steuerrekursgerichts auf und bestätigte den Einspracheentscheid der Steuerkommission.

D. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben A.X.________ und B.X.________ am 27. Februar 2006 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht; sie beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, den Beschwerdeführern den geltend gemachten Schuldzinsenabzug von Fr. 45'009.-- zu gewähren.

Das Kantonale Steueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat Stellung genommen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegenstand des Verfahrens bilden nur die kantonalen Steuern des Jahres 2001. Die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen ist steuerharmonisierungsrechtlich geregelt (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. a bzw. Art. 10 Abs. 1 lit. e StHG ). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert ( Art. 73 Abs. 2 StHG ). Unzulässig ist indes ihr Antrag, die Vorinstanz solle den Schuldzinsenabzug entsprechend zulassen, hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorliegend doch lediglich kassatorische Wirkung ( Art. 73 Abs. 3 StHG ; BGE 132 II 128 E. 5 S. 134; 131 II 1 E. 2.3 S. 5 mit Hinweis). Im Übrigen ist auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht überprüft das angefochtene Urteil auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ( Art. 104 OG ). An diesen ist es gebunden, wenn ihn eine richterliche Behörde als Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 2 OG ). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt ( BGE 131 II 548 E. 2.4 S. 552; Urteil 2P.181/2005 vom 8. Februar 2006, E. 1.3). Im Übrigen kann das Bundesgericht vorliegend mit freier Kognition prüfen, ob das kantonale Recht und dessen Anwendung durch die kantonalen Instanzen mit den Vorgaben des Steuerharmonisierungsgesetzes übereinstimmt ( BGE 131 II 710 E. 1.2 S. 713; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f., je mit Hinweisen).

2.

2.1 Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet ( Art. 9 Abs. 1 StHG ); dies sind unter anderem die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach Art. 7 StHG steuerbaren Vermögensertrags und weiterer 50'000 Franken (lit. a). Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich Zinsen auf Geschäftsschulden abgezogen sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Art. 8 Abs. 2 StHG entfallen ( Art. 10 Abs. 1 lit. e StHG ). Eine praktisch gleiche Regelung der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen kennt das aargauische Steuerrecht: Danach werden ebenfalls von den Einkünften die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 29 und 30 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.-- abgerechnet (vgl. § 40 lit. a des Aargauer Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG/AG]). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen ( § 36 Abs. 1 StG /AG). Dazu gehören insbesondere Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 27 Abs. 2 entfallen ( § 36 Abs. 2 lit. f StG /AG). Diese drei Bestimmungen sind wiederum identisch mit Art. 33 Abs. 1 lit. a, Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). Insofern ist hier von einer kantonalrechtlichen Regelung auszugehen, die dem Bundesrecht angeglichen ist und mit dem Steuerharmonisierungsgesetz übereinstimmt. Dass diese Bestimmungen überall gleich interpretiert werden, ist schon im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung geboten; dieses Gebot verlangt, dass die Rechtsfragen im kantonalen und eidgenössischen Recht nach Möglichkeit gleich beurteilt werden. So wird mit dem Erlass des Steuerharmonisierungsgesetzes auch der Zweck verfolgt, die Rechtsanwendung zu vereinfachen (vgl. BGE 130 II 202 E. 3.2 S. 208, 65 E. 5.2 S. 73; siehe auch BGE 128 II 56 E. 6a S. 64).

2.2 Grundsätzlich haben die Steuerbehörden auf die von den Steuerpflichtigen geschlossenen Verträge abzustellen. Sie dürfen jedoch davon abweichen, wenn die Pflichtigen nur um der Steuerersparnis willen ein ungewöhnliches Vorgehen gewählt haben, das heisst, wenn eine Steuerumgehung vorliegt. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 131 II 627 E. 5.2 S. 635 f.; StR 59/2004 S. 127, 2A.470/2002, E. 4.1 u. 5.1; StE 2001 A 12 Nr. 10, 2A.580/2000, E. 2c; ASA 55 S. 129 E. 2; BGE 107 Ib 315 E. 4 S. 322 f., je mit Hinweisen) angenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, (2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und (3.) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Wird eine Steuerumgehung bejaht, ist der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer hat in Liechtenstein eine Aktiengesellschaft gegründet, mit welcher er den Erwerb bzw. den Ausbau seiner Liegenschaft finanziert hat. Die kantonalen Behörden verweigern den Abzug der Schuldzinsen in Höhe von Fr. 45'009.-- mit der Begründung, es liege eine Steuerumgehung vor. Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, sie hätten die streitigen Hypotheken auch bei einer Bank aufnehmen können, wobei ihnen der entsprechende Abzug nicht hätte verwehrt werden dürfen; eine Finanzierung durch eine dem Beschwerdeführer gehörende oder ihm nahestehende Gesellschaft wäre ebenso wenig unzulässig gewesen; auch bei einer solchen sachgemässen Lösung wären somit Schuldzinsen angefallen, die hätten abgezogen werden dürfen.

3.2

3.2.1 Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer die liechtensteinische Aktiengesellschaft im Wesentlichen mit Fremdkapital gegründet bzw. die Kapitalerhöhung mit fremden Mitteln finanziert hat und sich diese Mittel umgehend wieder zuführen liess. Dieser Sachverhalt liegt dem angefochtenen Entscheid zugrunde, auch wenn die Vorinstanz in der Beziehung die Tatsachen nicht durchwegs klar festgehalten und die einzelnen Schritte des Vorgangs nicht detailliert nachgezeichnet hat. So habe der Beschwerdeführer eine "Anlage von Fremdkapital in die eigene Gesellschaft mit umgehender Rückführung des gesamten Kapitals als Darlehen an ihn selbst" getätigt (E. 7 des angefochtenen Urteils). Diese eigene Gesellschaft sei mittels Fremdkapital gegründet worden, wobei das gesamte investierte Grundkapital als verzinsliches Darlehen zurückgeführt worden sei (E. 6.1 des Urteils). Sowohl die Finanzierung der Liegenschaft als auch jene des Aktienkapitals sei mit Fremdkapital erfolgt; die Erhöhung des Aktienkapitals sei unter anderem durch Erhöhung der Darlehen der Ehefrau und der Mutter um über Fr. 500'000.-- möglich gewesen (E. 5 des Entscheids).

3.2.2 Wie es sich mit diesem ganzen Geschäftsablauf im Einzelnen verhält, lässt sich den Akten nicht in allen Teilen schlüssig entnehmen. Dass die Annahme der Vorinstanz im Wesentlichen zutrifft, wird indessen durch die eigene Darstellung der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift bestätigt; allerdings ist einzuräumen, dass die Z.________ AG nicht "vollumfänglich", aber doch zu einem wesentlichen Teil fremdfinanziert war. So wurde diese Gesellschaft am 22. November 1999 mit einem Aktienkapital von Fr. 350'000.-- gegründet. Der Beschwerdeführer liberierte dieses Kapital aus Darlehen der D.________ Versicherungen (Fr. 165'950.--), der Ehefrau (Fr. 158'805.--), der Mutter (Fr. 12'086.50) und von Y.________ (Fr. 7'000.--) sowie Eigenmitteln (Fr. 7'000.--). Am 30. April 2001 beschloss die Generalversammlung der Z.________ AG eine Kapitalerhöhung auf 1,15 Mio. Franken. Das neue Aktienkapital von Fr. 800'000.-- wurde voll einbezahlt und finanziert mit Darlehen der Mutter (Fr. 500'000.--) und der Ehefrau (Fr. 100'000.--), einem Erbvorbezug (Fr. 100'000.--) sowie dem Betriebskontokorrent (Fr. 100'000.--).

3.2.3 Weiter ergibt sich aus der Jahresrechnung 2001 der Z.________ AG, dass der Ertrag (Fr. 45'009.70) einzig aus den drei Darlehen an den Beschwerdeführer (Fr. 300'000.--, Fr. 700'000.-- und Fr. 138'000.--, insgesamt 1,138 Mio. Franken) resultierte; diese Darlehensforderungen waren die Hauptaktiven der Gesellschaft (total: Fr. 1'188'604.55), die damit allein der Darlehensgewährung an den Beschwerdeführer diente. Es erscheint absonderlich, zuerst mit Fremdkapital eine eigene Gesellschaft zu gründen, die ausschliesslich das gesamte Aktienkapital als verzinsliches Darlehen an den Aktionär zurückführt. Dieses Vorgehen lässt sich nur mit der Absicht der Steuerersparnis erklären; denn es ist nicht einzusehen, weshalb das dem Beschwerdeführer geliehene Kapital zuerst über die Z.________ AG in die Liegenschaft floss, statt dass es direkt zu deren Finanzierung verwendet wurde. So konnten die Beschwerdeführer nicht nur die Schuldzinsen der Darlehen zur Liberierung des Aktienkapitals als Abzug geltend machen, sondern auch die Schuldzinsen der Darlehen der Gesellschaft; das würde zu einer tatsächlichen und erheblichen, grundsätzlich unbestrittenen Steuerersparnis führen (ca. Fr. 17'000.--; kantonale Steuern 2001 gemäss Einspracheentscheid: Fr. 40'986.80). Hätten die Beschwerdeführer ihre Verhältnisse sachgemäss geordnet, das heisst, die Schulden reduziert, hätten sie der Z.________ AG keine Darlehenszinsen zahlen müssen und könnten daher auch keinen entsprechenden Abzug beanspruchen.

3.2.4 Die Zinsen auf den Fremdkapitalien haben die Beschwerdeführer, wie sich aus den Akten ergibt, indessen in Abzug gebracht. Indem sie sich die in die Z.________ AG investierten Mittel als Darlehen wieder zuführten, konnten sie den gleichen Zinsabzug ein zweites Mal geltend machen. Dass dieses Vorgehen rechtsmissbräuchlich ist und von der Steuerbehörde nicht hingenommen werden kann, liegt nach dem Gesagten auf der Hand.

3.3 Was die Beschwerdeführer weiter dagegen einwenden, vermag nicht zu überzeugen: Dass die Z.________ AG ihre Geschäftstätigkeit inzwischen erweitert und noch andere Darlehen gewährt haben soll, wie sie mit zum Teil neuen Unterlagen nachzuweisen versuchen (vgl. E. 1.2; Art. 105 Abs. 2 OG ), ist irrelevant; dies gilt auch für den Umstand, dass allfällige Dividendenzahlungen dieser Gesellschaft steuerbar wären. Ob die Z.________ AG je Dividenden bezahlen wird, steht dahin; im massgebenden Steuerjahr 2001 war dies nicht der Fall. Im Übrigen würde sich gerade dann, wenn die von den Beschwerdeführern bezahlten Zinsen ihnen umgehend wieder als Dividenden ausgeschüttet würden, die gänzliche wirtschaftliche Unangemessenheit ihrer Konstruktion erweisen, abgesehen von der angestrebten Steuerersparnis. Inwiefern der angefochtene Entscheid schliesslich gegen das von den Beschwerdeführern erwähnte Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein (Abkommen vom 22. Juni 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über verschiedene Steuerfragen [SR 0.672.951.43]) verstossen soll, legen diese nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

3.4 Damit sind im vorliegenden Fall alle Merkmale der Steuerumgehung gegeben. Es ist daher so zu halten, wie wenn die Beschwerdeführer die den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechende Gestaltung gewählt hätten (vgl. auch ASA 44 S. 360 E. 5). Der streitige Abzug der im Steuerjahr 2001 bezahlten Schuldzinsen von Fr. 45'009.-- ist deshalb zu Recht nicht anerkannt worden. Die Beschwerde ist somit unbegründet.

4. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 1 und Art. 153a OG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt und dem Verwaltungsgericht, 2. Kammer, des Kantons Aargau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: