Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.123/2005 KI-generiert

Russian National Detention Extension Upheld Due to Flight Risk and Obstacles to Deportation

Geschäftsnummer 2A.123/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Russia who applied for asylum in Switzerland under a false identity. After the asylum request was rejected due to deception, the individual was placed in detention to ensure enforcement of a deportation order. Following multiple legal proceedings and an attempted new asylum application which was rapidly withdrawn, the authorities sought to extend the detention period. The relevant court approved this extension, leading to an appeal by the individual against the decision to prolong their detention. The case centers on the legality and justification for extending the detention under Swiss immigration law.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 32 Abs. 2 lit. b AsylG, Art. 13b Abs. 2 ANAG, Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG; Russian National Detention Extension Upheld Due to Flight Risk and Obstacles to Deportation: 2.1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde den Ausländer gemäss Art. 13b ANAG zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiezu erfüllt sind. Die Haft darf vorerst höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden ( Art. 13b Abs. 2 ANAG ).

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft Asylgrund Fluchtgefahr Reisedokumente Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Restriktive Maßnahmen gegen Russland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
2.1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde den Ausländer gemäss Art. 13b ANAG zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiezu erfüllt sind.
Art. 32 Abs. 2 lit. b AsylG
Mai 2003 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. b AsylG (nachgewiesene Täuschung der Behörden über die Identität) auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung an.
Art. 13b Abs. 2 ANAG
Die Haft darf vorerst höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden ( Art. 13b Abs. 2 ANAG ).
Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK
November 2004 formlos weggewiesen worden, sodass die Ausschaffungshaft so oder anders der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs und damit einem vom Gesetz vorgesehenen und nach Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK zulässigen Zweck dient.
Art. 36a Abs. 3 OG
Art. 36a Abs. 3 OG ), genügt sie sämtlichen gesetzlichen Anforderungen.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Der von den kantonalen Behörden hauptsächlich geltend gemachte Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ist offensichtlich erfüllt, spricht doch alles dafür, dass der Beschwerdeführer sich der Ausschaffung nach einer Freilassung entziehen würde.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
Im Übrigen stehen dem Vollzug der Wegweisung wegen der völlig unkooperativen Haltung des Beschwerdeführers besondere Hindernisse entgegen, die eine Verlängerung der Haft über die Dauer von drei Monaten hinaus erlauben, ohne dass aber rechtliche oder tatsächliche Gründe im Sinne von Art. 13c Abs.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
Schliesslich steht auf Grund der Akten fest, dass die Behörden die für den Vollzug notwendigen Vorkehren mit dem nötigen Nachdruck getroffen haben (Beschleunigungsgebot gemäss Art. 13b Abs. 3 ANAG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.123/2005 /kil

Urteil vom 11. März 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Polizeiwesen Graubünden, Asyl und Massnahmenvollzug, Karlihof 4, 7000 Chur,

Bezirksgerichtspräsidium Plessur, Poststrasse 14, 7000 Chur.

Gegenstand

Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss

Art. 13b ANAG ,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom

3. Februar 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der aus Russland stammende A.________, geb. 1962, stellte im Dezember 2002 unter dem Namen B.________ ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) trat am 28. Mai 2003 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. b AsylG (nachgewiesene Täuschung der Behörden über die Identität) auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung an.

Am 7. November 2004 wurde A.________ in Genf angehalten und dem Kanton Graubünden überstellt. Das Amt für Polizeiwesen Graubünden nahm ihn am 8. November 2004 in Ausschaffungshaft und ersuchte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur (Haftrichter) um Haftgenehmigung. Dem Begehren wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. November 2004 entsprochen und die Haft bis zum 6. Februar 2005 genehmigt.

Nachdem das Amt für Polizeiwesen Graubünden am 9. November 2004 eine formlose Wegweisung gegen A.________ ausgesprochen hatte, stellte dieser ein neues Asylgesuch, welches er indessen am 17. November 2004 zurückzog. Nach mündlicher Verhandlung entsprach das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit Entscheid vom 3. Februar 2005 dem Gesuch des Amtes für Polizeiwesen vom 1. Februar 2005 um Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 6. Juni 2005.

Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommenem Schreiben vom 25. Februar (Postaufgabe 28. Februar, Eingang beim Bundesgericht am 2. März) 2005 beschwert sich A.________ über den Haftverlängerungsentscheid.

Das Amt für Polizeiwesen Graubünden beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bezirksgericht Plessur hat die Akten eingereicht und auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat sich innert der hiefür angesetzten Frist ergänzend geäussert.

2.

2.1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde den Ausländer gemäss Art. 13b ANAG zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiezu erfüllt sind. Die Haft darf vorerst höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden ( Art. 13b Abs. 2 ANAG ).

2.2 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Er behauptet, er habe der Ausreiseaufforderung Folge geleistet und die Wegweisung sei insofern vollzogen worden. Entgegen seiner Auffassung obliegt nicht der Behörde der Nachweis, dass er nicht ausgereist sei, sondern trägt vielmehr grundsätzlich er die Beweislast für die tatsächlich erfolgte Ausreise (Urteil 2A.462/2003 vom 3. Oktober 2003 E. 2.3.2). Ohnehin aber ist der Beschwerdeführer zusätzlich am 9. November 2004 formlos weggewiesen worden, sodass die Ausschaffungshaft so oder anders der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs und damit einem vom Gesetz vorgesehenen und nach Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK zulässigen Zweck dient.

Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, des ersten Haftbestätigungsentscheids vom 10. November 2004 sowie der Haftgenehmigungs- bzw. Haftverlängerungsanträge des Amtes für Polizeiwesen vom 8. November 2004 und vom 1. Februar 2005 ergibt, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG ), genügt sie sämtlichen gesetzlichen Anforderungen. Der von den kantonalen Behörden hauptsächlich geltend gemachte Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ist offensichtlich erfüllt, spricht doch alles dafür, dass der Beschwerdeführer sich der Ausschaffung nach einer Freilassung entziehen würde.

Er ist nach dem negativen Entscheid über das erste Asylgesuch, welches er unter einem falschen Namen gestellt hatte, unter ungeklärten Umständen verschwunden, hat nach seiner Festnahme in Genf im Herbst 2004 nochmals ein Asylgesuch gestellt, welches er nach wenigen Tagen zurückzog, nachdem er zuvor sämtliche Auskünfte verweigert hatte, ist wegen der Mitwirkung an der Vorbereitung eines (versuchten) Ausbruchs aus der Ausschaffungshaft diszipliniert worden und verweigert grundsätzlich jegliche Kollaboration bei der Beschaffung von Reisepapieren.

Soweit er sich diesbezüglich auf eine unüberwindbare Flugangst beruft, sind einerseits entsprechende psychologische Abklärungen im Gang und ist ihm andererseits erläutert worden, eine Rückschaffung nach Russland auf anderem als dem Luftweg sei möglich. Im Übrigen stehen dem Vollzug der Wegweisung wegen der völlig unkooperativen Haltung des Beschwerdeführers besondere Hindernisse entgegen, die eine Verlängerung der Haft über die Dauer von drei Monaten hinaus erlauben, ohne dass aber rechtliche oder tatsächliche Gründe im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG vorlägen, die darauf schliessen liessen, die Ausschaffung könne innert absehbarer Zeit nicht bewerkstelligt werden.

Schliesslich steht auf Grund der Akten fest, dass die Behörden die für den Vollzug notwendigen Vorkehren mit dem nötigen Nachdruck getroffen haben (Beschleunigungsgebot gemäss Art. 13b Abs. 3 ANAG ). Unter den gegebenen Umständen lässt sich auch die bewilligte Haftdauer (Verlängerung um vier Monate) nicht beanstanden.

2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich in jeder Hinsicht als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 156 Abs 1 OG ). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Polizeiwesen Graubünden, Asyl und Massnahmenvollzug, und dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: