Federal Court Dismisses Appeal by Individual Who Left Switzerland After Social Assistance Reduction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding social assistance, where the individual sought to challenge a decision that reduced social aid for him and his family by a specific amount due to their use of vehicles provided by third parties. After the administrative court upheld the reduction, the complainant withdrew his appeal to the Federal Court. He had left Switzerland with his family for Kosovo and Montenegro, citing an inability to endure the pressure from the municipality. Consequently, the court noted the lack of an ongoing legal interest, resulting in the dismissal of the appeal and a decision not to impose costs, while also rejecting a request for legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 40 OG, Art. 72 BZP, Art. 156 Abs. 6 OG, Art. 153a Abs. 1 OG, Art. 152 OG, Art. 5 BZP; Federal Court Dismisses Appeal by Individual Who Left Switzerland After Social Assistance Reduction: After the administrative court upheld the reduction, the complainant withdrew his appeal to the Federal Court. He had left Switzerland with his family for Kosovo and Montenegro, citing an inability to endure the pressure from the municipality. Consequently, the court noted the lack of an ongoing legal interest, resulting in the dismissal of the appeal and a decision not to impose costs, while also rejecting a request for legal aid.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied in conjunction with other procedural rules to dismiss the case as settled following the withdrawal of the appeal.
Applied in conjunction with other procedural rules to dismiss the case as settled following the withdrawal of the appeal.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.122/2003 /kil
Beschluss vom 11. Juni 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, Touring-Haus, Bielstrasse 111, Postfach 316, 4503 Solothurn,
gegen
Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde A.________,
Departement des Innern des Kantons Solothurn, handelnd durch das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Februar 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Mit Urteil vom 11. Februar 2003 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn einen Beschwerdeentscheid des Departements des Innern, womit dieses die Sozialhilfe des vorläufig aufgenommenen X.________ und seiner Familie um Fr. 650.-- kürzte, nachdem er sowie einer seiner Söhne wiederholt mit von Dritten zur Verfügung gestellten Autos gefahren waren (Anrechnung der entsprechenden Naturalleistungen an die Fürsorge). X.________ gelangte am 24. März 2003 mit dem Antrag an das Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben. Am 5. Juni 2003 zog sein Rechtsvertreter die Eingabe "zufolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses" zurück, nachdem X.________ am 14. April 2003 mit seiner Familie die Schweiz Richtung Kosovo bzw. Montenegro verlassen hatte, da er "den Druck der Gemeinde, die ständige Kontrolle und die ganze Situation nicht mehr" habe aushalten können.
2. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das entsprechende Verfahren unter gleichzeitigem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfrage abzuschreiben ( Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 5 und Art. 72 BZP ). In der Regel sind die Kosten dabei dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, der mit dem Rückzug seiner Eingabe den Dahinfall des Verfahrens verursacht hat ( Art. 156 Abs. 6 OG ). Dies gilt an sich auch hier: Der Beschwerdeführer ist auf seine Eingabe zwar wegen deren Gegenstandslosigkeit zurückgekommen; er hat diese gestützt auf sein Verhalten indessen selber zu verantworten. In Anbetracht der gesamten Umstände (Bedürftigkeit, Ausreise des Beschwerdeführers und Uneinbringlichkeit der Kosten) kann jedoch ausnahmsweise dennoch von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen werden (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG ). Hingegen ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (vgl. Art. 152 OG ): Lässt ein Beschwerdeführer über einen Rechtsanwalt Beschwerde führen, zeigt er am entsprechenden Verfahren dann aber keinerlei Interesse mehr und verschwindet er ohne Abmeldung bei Nacht und Nebel aus der Schweiz, weshalb seine Eingabe anschliessend mangels Rechtsschutzinteresses zurückgezogen wird, ist ein entsprechendes Gesuch missbräuchlich. Losgelöst von allfälligen ursprünglichen Erfolgschancen der Eingabe kann es nicht an der Allgemeinheit sein, für solches Prozessgebaren aufzukommen.
Demnach beschliesst das Bundesgericht :
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug der Eingabe erledigt abgeschrieben.
2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.2 Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, der Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde A.________, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: