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2A.121/2007 KI-generiert

The case involves an appeal filed by a company against a decision from the Administrative Court of the Canton of Zurich that was issued in December 2006, which imposed costs on the company

Geschäftsnummer 2A.121/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal filed by a company against a decision from the Administrative Court of the Canton of Zurich that was issued in December 2006, which imposed costs on the company. In February 2007, the company submitted a request to the Federal Court to overturn this decision. However, the Federal Court required the company to pay a fee by a specified deadline, which was not met, as the company neither paid the fee nor requested an extension or withdrew the appeal. Consequently, the Federal Court indicated that it would not consider the appeal due to non-compliance with the cost guarantee requirement established by law.

Legislator-Regeste

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Art. 150 Abs. 1 OG, Art. 150 Abs. 4 OG, Art. 36a OG; The case involves an appeal filed by a company against a decision from the Administrative Court of the Canton of Zurich that was issued in December 2006, which imposed costs on the company: Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen, d.h. einen Kostenvorschusss zu leisten ( Art. 150 Abs. 1 OG ). Gemäss Art. 150 Abs. 4 OG wird bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern (11.12.2002 - 31.12.2003) Kostenvorschuss Gemeindesteuern Steuersicherstellung verspätete Gebührenzahlung Verletzung der Begründungspflicht Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 150 Abs. 1 OG
einen Kostenvorschusss zu leisten ( Art. 150 Abs. 1 OG ).
Art. 150 Abs. 4 OG
Gemäss Art. 150 Abs. 4 OG wird bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.
Art. 36a OG
März 2007 für den Säumnisfall angedroht, im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) auf die Verwaltungsgerichtbeschwerde nicht einzutreten.
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.121/2007 /ble

Urteil vom 22. Mai 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Müller, Karlen,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern (11.12.2002 - 31.12.2003); Kostenspruch,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 6. Dezember 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Am 28. Februar 2007 reichte die X.________AG beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 und beantragte dessen Aufhebung, soweit ihr damit Kosten auferlegt worden waren.

Mit Verfügung vom 12. März 2007 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis spätestens zum 17. April 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Die Verfügung wurde am 20. März 2007 an der in der Beschwerdeschrift angegebenen Zustelladresse entgegengenommen. Innert Frist ist weder der Kostenvorschuss geleistet noch ein Gesuch um Erstreckung der Zahlungsfrist gestellt noch die Beschwerde zurückgezogen worden.

Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen, d.h. einen Kostenvorschusss zu leisten ( Art. 150 Abs. 1 OG ). Gemäss Art. 150 Abs. 4 OG wird bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.

Gestützt auf Art. 150 Abs. 4 OG ist, wie in der Verfügung vom 12. März 2007 für den Säumnisfall angedroht, im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ) auf die Verwaltungsgerichtbeschwerde nicht einzutreten. Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: