Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.116/2000 KI-generiert

Turkish National's Residence Permit Renewal Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer 2A.116/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a Turkish national who entered Switzerland as an asylum seeker in 1990 and subsequently received a residence permit based on his marriage to a Turkish citizen with a residence permit. His application for the renewal of his residence permit was denied by the relevant authorities, which led him to appeal unsuccessfully at both the cantonal and administrative court levels. Following these rejections, he submitted a complaint to the Federal Court, arguing against the refusal of the renewal. However, the court noted that he had no legal entitlement to a residence permit under Swiss law and thus ruled that his complaint could not be pursued, leading to a decision on the non-acceptance of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 17 Abs. 1 ANAG, Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 EMRK, Art. 84 Abs. 2 OG, Art. 88 OG; Turkish National's Residence Permit Renewal Appeal Inadmissible: a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 ANAG setzt das Bundesamt für Ausländerfragen im einzelnen Fall fest, von wann an frühestens die Niederlassung bewilligt werden darf. Ist dieser Zeitpunkt bereits festgelegt oder ist der Ausländer im Besitze der Niederlassungsbewilligung, so hat sein Ehegatte Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen ( Art. 17 Abs. 2 ANAG ).

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung türkische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligung Asylgesetz rechtlich geschütztes Interesse Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG
2.- Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.
Art. 17 Abs. 1 ANAG
a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 ANAG setzt das Bundesamt für Ausländerfragen im einzelnen Fall fest, von wann an frühestens die Niederlassung bewilligt werden darf.
Art. 17 Abs. 2 ANAG
Ist dieser Zeitpunkt bereits festgelegt oder ist der Ausländer im Besitze der Niederlassungsbewilligung, so hat sein Ehegatte Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen ( Art. 17 Abs. 2 ANAG ).
Art. 8 EMRK
5); damit kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen.
Art. 84 Abs. 2 OG
b) Besteht kein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, was die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliesst, käme zwar subsidiär die staatsrechtliche Beschwerde in Betracht ( Art. 84 Abs. 2 OG ).
Art. 88 OG
Mangels Rechtsanspruchs fehlt es aber im Hinblick auf die Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung am rechtlich geschützten Interesse und damit an der Legitimationsvoraussetzung (nach Art. 88 OG ) für die Ergreifung der staatsrechtlichen Beschwerde ( BGE 122 I 267 E.
Art. 36a OG
Es kommt das Verfahren gemäss Art. 36a OG zur Anwendung.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0]

2A.116/2000/bol

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

7. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hungerbühler,

Bundesrichter Müller und Gerichtsschreiberin Müller.

In Sachen

X.________, geb. ...... 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, Muttenz,

gegen

Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,

betreffend

Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Der 1964 geborene türkische Staatsangehörige X.________ reiste am 22. Mai 1990 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Am 20. Dezember 1991 verheiratete er sich mit der 1955 geborenen Landsfrau Y.________, die über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Gestützt darauf erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge regelmässig erneuert wurde. Mit Verfügung vom 30. Januar 1997 verweigerten die Einwohnerdienste des Polizei- und Militärdepartements des Kantons Basel-Stadt die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung.

Dagegen rekurrierte X.________ erfolglos an das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt. Den gegen dessen Entscheid erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht am 11. Januar 2000 ab.

Dagegen hat X.________ am 10. März 2000 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.

2.- Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Der Ausländer hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht auf eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt ( BGE 124 II 361 E. 1a S. 363 f., mit Hinweisen).

a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 ANAG setzt das Bundesamt für Ausländerfragen im einzelnen Fall fest, von wann an frühestens die Niederlassung bewilligt werden darf. Ist dieser Zeitpunkt bereits festgelegt oder ist der Ausländer im Besitze der Niederlassungsbewilligung, so hat sein Ehegatte Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen ( Art. 17 Abs. 2 ANAG ).

Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung; sie hat zudem entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Anspruch auf deren Verlängerung. Den Zeitpunkt, ab welchem ihr frühestens die Niederlassung bewilligt werden darf, hat das Bundesamt für Ausländerfragen, soweit bekannt, bisher nicht festgelegt.

Damit hat der Beschwerdeführer keinen auf schweizerischem Landesrecht beruhenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.

Da die Ehefrau des Beschwerdeführers keinen festen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat, verfügt sie auch nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 122 II 1 E. 1e S. 5); damit kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen.

b) Besteht kein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, was die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliesst, käme zwar subsidiär die staatsrechtliche Beschwerde in Betracht ( Art. 84 Abs. 2 OG ). Mangels Rechtsanspruchs fehlt es aber im Hinblick auf die Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung am rechtlich geschützten Interesse und damit an der Legitimationsvoraussetzung (nach Art. 88 OG ) für die Ergreifung der staatsrechtlichen Beschwerde ( BGE 122 I 267 E. 1a S. 270, mit Hinweisen).

Unabhängig von der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung solcher Verfahrensgarantien geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ( BGE 122 I 267 E. 1b S. 270, mit Hinweisen). Damit kann der Beschwerdeführer, der in der Sache nicht berechtigt ist, dem aber im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam, beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe nicht Akteneinsicht nehmen können.

Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund vorweggenommener Beweiswürdigung abgelehnt wurden, rügen. Die Beurteilung dieser Fragen kann nämlich nicht von der Prüfung der Sache selber getrennt werden; auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte keinen Anspruch (BGE 114 1a 307 E. 3c S. 313).

Der Beschwerdeführer kritisiert, das Appellationsgericht habe es unterlassen, seine Ehefrau als Zeugin zu befragen, obwohl er einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Diese Rüge ist nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren nicht zulässig, da die Frage, ob die Ehefrau hätte einvernommen werden müssen, von der Prüfung in der Sache selbst nicht getrennt werden kann.

3.- Auf die Beschwerde kann daher weder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden. Es kommt das Verfahren gemäss Art. 36a OG zur Anwendung.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 7. Juni 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: