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2A.112/2005 KI-generiert

The case involves an individual challenging the results of a medical examination taken in the autumn of 2003, which consisted of preliminary assessments in subjects such as chemistry and physics

Geschäftsnummer 2A.112/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging the results of a medical examination taken in the autumn of 2003, which consisted of preliminary assessments in subjects such as chemistry and physics. After receiving unsatisfactory grades, the individual filed an appeal with the relevant medical examination committee, which was dismissed. The individual subsequently requested access to examination materials, receiving only partial approval from the committee. Dissatisfied, the individual filed an administrative court appeal against this partial decision, which the court ultimately deemed inadmissible based on the regulations governing appeals related to professional examination results. As a result, the court did not proceed with the individual’s appeal and imposed court costs on them.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 46 Abs. 1 Satz, Art. 99 Abs. 1 lit. f OG, Art. 101 lit. a OG, Art. 156 OG; The case involves an individual challenging the results of a medical examination taken in the autumn of 2003, which consisted of preliminary assessments in subjects such as chemistry and physics: Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung vom 15. Februar 2005.

Schlagwörter

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Ärztliche Untersuchung Zugang zu Dokumenten Teilentscheid Zwischenentscheid eingeschränkte Revision medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Auf die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aus nachfolgenden Gründen sofort im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen zusätzlicher Akten), nicht einzutreten:
Art. 46 Abs. 1 Satz
Gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 AMV gelten für diesbezügliche Beschwerden die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
Art. 99 Abs. 1 lit. f OG
1707 unten) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten, ist auf Art. 99 Abs. 1 lit. f OG zu verweisen.
Art. 101 lit. a OG
Art. 156 OG
Da auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten wird, sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 156 OG ).
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.112/2005 /kil

Urteil vom 2. März 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Leitender Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen, c/o Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern,

Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung, Effingerstrasse 39,

3003 Bern.

Gegenstand

Erste Vorprüfung für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, Session Herbst 2003,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung vom 15. Februar 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im Herbst 2003 absolvierte X.________ die erste Prüfung für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Mit Verfügung vom 12. September 2003 wurden ihr für die Fächer Chemie und Physik ungenügende Noten erteilt. Der Leitende Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen wies am 2. Dezember 2004 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. X.________ erhob gegen diesen Beschwerdeentscheid Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung. Deren Präsident hiess mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Februar 2005 ein Gesuch von X.________ um Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen nur teilweise gut, indem er Akteneinsicht bloss unter gewissen Auflagen gewährte. Gegen diese Verfügung hat X.________ am 25. Februar 2005 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, ausdrücklich in eigenem Namen und ohne ihren Rechtsvertreter, der sie im Beschwerdeverfahren vor der Rekurskommission vertritt.

2. Angesichts der klaren verfahrensrechtlichen Ausgangslage erübrigt es sich, dem Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens zu entsprechen. Auf die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aus nachfolgenden Gründen sofort im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen zusätzlicher Akten), nicht einzutreten:

Materieller Verfahrensgegenstand ist die von der Beschwerdeführerin absolvierte erste Vorprüfung für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Massgeblich hiefür ist die Allgemeine Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 1980 (AMV; SR 811.112.1). Gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 AMV gelten für diesbezügliche Beschwerden die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. Was die Möglichkeit betrifft, Entscheide der Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung (zuständig seit 1. Juni 2002, vorher Zuständigkeit des Eidgenössischen Departement des Innern, vgl. VPB 68.132 E. 4.1 S. 1707 unten) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten, ist auf Art. 99 Abs. 1 lit. f OG zu verweisen. Danach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über das Ergebnis von Berufs-, Fach- oder anderen Fähigkeitsprüfungen. Gegen den Endentscheid der Rekurskommission wird die Beschwerdeführerin daher nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gelangen können. Aus diesem Grunde ist auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sich gegen die Zwischenverfügung des Kommissionspräsidenten vom 15. Februar 2005 richtet, nicht einzutreten (vgl. Art. 101 lit. a OG ).

Da auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten wird, sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 156 OG ). Daran ändert der Umstand nichts, dass die angefochtene Zwischenverfügung eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, die auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinwies; es wäre der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, sich beim ihr im Verfahren vor der Rekurskommission beistehenden Rechtsanwalt darüber zu informieren, ob gegen die diesem zugestellte Zwischenverfügung Beschwerde erhoben werden könne. Indessen kann dem Umstand bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden ( Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen und der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: