Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.107/2006 KI-generiert

Tax Deferral for Sale of Partially Vacant Two-Family House

Geschäftsnummer 2A.107/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves two individuals who purchased a two-family house and later sold it for a profit, leading to a assessed property gains tax by the local municipality. After the sale, they sought a tax deferral and a refund of the paid tax following the acquisition of a replacement property. Initially granted a partial tax deferral, they contested the assessment, arguing for full reimbursement based on their self-occupation of the property. The local administrative court ruled against them, affirming the reduced tax amount due to their only partial use of the property. Subsequently, they appealed to the Federal Tribunal, seeking to challenge the administrative court’s decision on various grounds.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 36a OG, Art. 73 Abs. 3 StHG, Art. 98 lit. g OG, Art. 12 Abs. 1 StHG, Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG, Art. 105 Abs. 2 OG; Tax Deferral for Sale of Partially Vacant Two-Family House: After the sale, they sought a tax deferral and a refund of the paid tax following the acquisition of a replacement property. Initially granted a partial tax deferral, they contested the assessment, arguing for full reimbursement based on their self-occupation of the property. The local administrative court ruled against them, affirming the reduced tax amount due to their only partial use of the property. Subsequently, they appealed to the Federal Tribunal, seeking to challenge the administrative court’s decision on various grounds.

Schlagwörter

KI-generiert
Steueraufschub Immobilienvermögen Liegenschaftssteuer Objektsteuer Wohnnutzung Zuweisung der Familienwohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 36a OG
Allerdings ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Art. 73 Abs. 3 StHG
2.2 Nicht einzutreten ist auf die Eingabe der Beschwerdeführer, soweit diese mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangen, weil der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Harmonisierungsbereich lediglich kassatorische Wirkung zukommt ( Art. 73 Abs. 3 StHG ).
Art. 98 lit. g OG
Juni 2004 verlangt wird: Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Bundesgericht nur letztinstanzliche kantonale Entscheide, nicht aber solche unterer Instanzen angefochten werden ( Art. 98 lit. g OG ).
Art. 12 Abs. 1 StHG
3.3 Diese Ausführungen der Vorinstanz sind mit Blick auf die Regelung von Art. 12 Abs.
Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG
The reasoning regarding the non-applicability of full tax deferral is based on this provision concerning the sale of a perpetually and exclusively self-occupied residential property.
Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 156 OG
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).
Art. 159 OG
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG

The reasoning regarding the non-applicability of full tax deferral is based on this provision concerning the sale of a perpetually and exclusively self-occupied residential property.

Art. 73 StHG

Cited to confirm the admissibility of the dispute concerning Grundstückgewinnsteuer of 2001.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

FI.2023.0123 (2024-04-18) · vd
Taxpayers v. Tax Authority on Real Estate Gain Rate Calculation
«…uffit que la parcelle ait été utilisée à des fins d'habitation, même si elle n'est pas bâtie. Le Tribunal fédéral (TF, 2A.107/2006 du 2 mars 2006 consid. 3.3) a en outre pu constater que la référence dans le texte de l'art. 12 al. 3 let. e LHID à la…»
3.RV.2021.126 (2022-09-22) · ag
Taxpayer Fails to Qualify for Full Capital Gains Tax Deferral on Two-Family Home
«…utzung ebenfalls nicht gefordert wird (vgl. E. 2.4)." 4.4. 4.4.1. Das Bundesgericht hält im Urteil vom 2. März 2006 (2A.107/2006) Folgen- des fest: "3.2 Den Beschwerdeführern wurde der Steueraufschub mittels nachträglicher Revision der Veranla…»
80.2019.149 (2019-09-27) · ti
Real Estate Gains Tax Deferral on Condominium Sale Reinvestment
«…C\_491/2018 del 5 novembre 2018 consid. 3.1, con riferimento alle sentenze 2C\_539/2010 del 15 dicembre 2010 consid. 4; 2A.107/2006 del 2 marzo 2006 consid 3). Secondo l’Alta Corte, se è l’immobile sostitutivo che serve solo parzialmente da abitazione…»
2C_491/2018 (2018-11-05)
Taxpayer Challenge to Denial of Deferred Real Estate Gains Tax on Secondary Apartment Sale
«…t deux appartements dont un seul était utilisé par les contribuables (arrêts 2C_539/2010 du 15 décembre 2010 consid. 4; 2A.107/2006 du 2 mars 2006 consid 3). 3.2. Dans l'arrêt 2C_569/2016 du 10 février 2017 relatif à la présente cause, le Tribunal fé…»
B.2018.11 (2018-07-09) · sg
Property Gains Tax Assessment Upheld Due to Missed Replacement Deadline and Exclusive Cantonal Taxing Right
«…Ersatzbeschaffung (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_337/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf BGer 2A.107/2006 vom 2. März 2006 E. 3.1; BGer 2A.445/2004 vom 7. Juni 2005 E. 6.1-6.4; BGer 2C_215/2008 vom 21. August 2008; VerwGE B 2…»
B.2018.11 (2018-07-09) · sg
Tax Deferral for Real Estate Gains on Replacement Acquisition Time Limits and Cantonal Taxation Authority
«…Ersatzbeschaffung (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_337/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf BGer 2A.107/2006 vom 2. März 2006 E. 3.1; BGer 2A.445/2004 vom 7. Juni 2005 E. 6.1-6.4; BGer 2C_215/2008 vom 21. August 2008; VerwGE B 2…»
B.2016.12 (2018-02-13) · sg
Real Estate Gains Tax Deferral on Replacement Acquisition with Mixed-Use Property
«…bs bezogen auf den selbstgenutzten (sachenrechtlich nicht verselbständigten) Teil der Liegenschaft gebilligt (vgl. BGer 2A.107/2006 vom 2. März 2006 E. 3.3, 2C_539/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4). Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der dauernd un…»
B.2016.12 (2018-02-13) · sg
Proportional Property Gains Tax Deferral for Mixed-Use Property Replacement
«…bs bezogen auf den selbstgenutzten (sachenrechtlich nicht verselbständigten) Teil der Liegenschaft gebilligt (vgl. BGer 2A.107/2006 vom 2. März 2006 E. 3.3, 2C_539/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4). Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der dauernd un…»
2C_569/2016 (2017-02-10)
Taxpayer's Primary Residence Status for Deferred Capital Gains Tax on Real Estate Sale
«…t deux appartements dont un seul était utilisé par les contribuables (arrêts 2C_539/2010 du 15 décembre 2010 consid. 4; 2A.107/2006 du 2 mars 2006 consid. 3). 4.2. Dans l'arrêt attaqué, la Commission de recours a jugé que la recourante ne pouvait pas…»
B.2015.48 (2016-08-23) · sg
Mixed-Use Property Sale Tax Deferral
«…ubs bezogen auf den selbstgenutzten (sachenrechtlich nicht verselbständigten) Teil der Liegenschaft billigte (vgl. BGer 2A.107/2006 vom 2. März © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikation…»
B.2015.48 (2016-08-23) · sg
Tax Deferral for Partially Business-Used Principal Residence Sale
«…ubs bezogen auf den selbstgenutzten (sachenrechtlich nicht verselbständigten) Teil der Liegenschaft billigte (vgl. BGer 2A.107/2006 vom 2. März © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikation…»
2C_539/2010 (2010-12-15)
Taxpayer Gain Deferral for Sale of Village Residence Reinvestment in Agricultural Property
«…el dans un cas où l'immeuble vendu comprenait deux appartements dont un seul était utilisé par les contribuables (arrêt 2A.107/2006 du 2 mars 2006 consid. 3). De même, lorsque, comme en l'espèce, c'est l'immeuble acquis en remplacement qui ne sert que…»
80.2019.149 · ti
Taxation of Real Estate Profit Reinvestment in Co-owned Property Sale
«…C\_491/2018 del 5 novembre 2018 consid. 3.1, con riferimento alle sentenze 2C\_539/2010 del 15 dicembre 2010 consid. 4; 2A.107/2006 del 2 marzo 2006 consid 3). Secondo l’Alta Corte, se è l’immobile sostitutivo che serve solo parzialmente da abitazione…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.107/2006 /leb

Urteil vom 2. März 2006

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

1. A.C.________,

2. B.C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde X.________, handelnd durch den Gemeinderat,

Steuerverwaltung des Kantons Luzern,

Buobenmatt 1, 6002 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46,

6002 Luzern.

Gegenstand

Grundstückgewinnsteuer,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern

vom 23. Januar 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. A.C. und B.C.________ kauften am 1. Mai 2000 für 500'000 Franken das Zweifamilienhaus in X.________ (LU), in welchem sie zuvor jahrelang als Mieter gewohnt hatten. Bereits am 23. Mai 2001 verkauften sie die Liegenschaft weiter, wobei sie einen Verkaufspreis von 720'000 Franken erzielten. Am 14. November 2001 erhob die Gemeinde X.________ - basierend auf einem Grundstückgewinn von 185'624 Franken - eine Grundstückgewinnsteuer von 59'911 Franken. Innert erstreckter Frist für den Steueraufschub (vgl. unten E. 3.1 i.f.) kauften die Ehegatten C.________ am 30. Oktober 2003 eine Ersatzliegenschaft in Z.________ (LU), für welche sie 700'000 Franken bezahlten. In der Folge ersuchten A.C. und B.C.________ um Rückerstattung der entrichteten Grundstückgewinnsteuer. Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 wurde die rechtskräftige Veranlagung revidiert und die Grundstückgewinnsteuer auf 16'951 Franken reduziert. Im anschliessenden Einspracheverfahren verlangten die Ehegatten C.________ erfolglos einen uneingeschränkten Steueraufschub sowie die Rückerstattung des gesamten Steuerbetrags. Auf Beschwerde hin schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die revidierte Veranlagung (Urteil vom 23. Januar 2006).

2.

2.1 Am 22. Februar 2006 haben A.C. und B.C.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Dieses Rechtsmittel ist zulässig, zumal die vorliegend streitige Grundstückgewinnsteuer das Jahr 2001 betrifft (vgl. Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14.Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; BGE 130 II 202 E. 1 S.204). Allerdings ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.2 Nicht einzutreten ist auf die Eingabe der Beschwerdeführer, soweit diese mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangen, weil der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Harmonisierungsbereich lediglich kassatorische Wirkung zukommt ( Art. 73 Abs. 3 StHG ). Nicht einzutreten ist darauf auch insoweit, als eine Abänderung der Verfügung vom 18. Juni 2004 verlangt wird: Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Bundesgericht nur letztinstanzliche kantonale Entscheide, nicht aber solche unterer Instanzen angefochten werden ( Art. 98 lit. g OG ).

3.

3.1 Gewinne aus der Veräusserung eines Grundstücks unterliegen von Bundesrechts wegen der Grundstückgewinnsteuer (vgl. Art. 12 Abs. 1 StHG ). Allerdings wird die Besteuerung in gewissen Fällen aufgeschoben, so unter anderem bei "Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird" ( Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG ). Bezüglich der Dauer der angemessenen Frist belässt das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einigen Spielraum (vgl. Urteil 2A.445/2004, in: StE 2005 A 23.1 Nr. 11). Gemäss § 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Luzerner Gesetzes vom 31. Oktober 1961 über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG/LU; Fassung vom 22. November 1999) wird die Besteuerung dann aufgeschoben, wenn der Erlös ein Jahr vor oder zwei Jahre nach der Veräusserung in eine Ersatzliegenschaft investiert wird (wobei die zweijährige Frist auf höchstens vier Jahre erstreckt werden kann; vgl. § 4 Abs. 3 GGStG/LU in der Fassung vom 22. November 1999).

3.2 Den Beschwerdeführern wurde der Steueraufschub mittels nachträglicher Revision der Veranlagungsverfügung gewährt (vgl. § 35 Ziff. 4 GGStG/LU), allerdings nur im Umfang von 64 Prozent des Grundstückgewinns. Die Vorinstanz hat dies mit dem Umstand begründet, dass die Beschwerdeführer vom verkauften Zweifamilienhaus nur das Erd- und das Dachgeschoss genutzt hätten, nicht aber die Wohnung im ersten Stock, in welcher die frühere Eigentümerin bis zu ihrem Hinschied im Dezember 1998 gelebt hatte. Die betreffende Wohnung sei während der Besitzdauer der Beschwerdeführer leer gestanden und überhaupt nicht genutzt worden. Nach gewissen Renovationsarbeiten wohne darin heute eines der beiden Ehepaare, die das Haus (zusammen) gekauft hätten. Der Selbstnutzungsgrad von 64 Prozent ergibt sich alsdann aus einem Vergleich der Fläche der von den Beschwerdeführern genutzten Geschosse und jener des ungenutzten Obergeschosses.

3.3 Diese Ausführungen der Vorinstanz sind mit Blick auf die Regelung von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG nicht zu beanstanden. Gemäss dieser ist ein Steueraufschub nur für die Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft zu gewähren, wobei der Gesetzestext insoweit ausdrücklich von "Einfamilienhaus" bzw. "casa monofamiliare" (französisch ungenau: "maison") spricht. Die Beschwerdeführer hatten nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid im Zweifamilienhaus, das sie verkauft haben, nicht beide Wohnungen genutzt. Haben sie nicht die ganze Liegenschaft selbst bewohnt, so ist diese zum Vornherein nicht als "Einfamilienhaus" im Sinne von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG zu betrachten. Dabei können die Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass eine der Wohnungen während ihrer Besitzdauer gänzlich ungenutzt blieb, nichts zu ihren Gunsten ableiten: Würde es einer Selbstnutzung gleich gesetzt, wenn der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses eine (oder gar mehrere) Wohnung leer stehen lässt, so liesse sich der Selbstnutzungsgrad im Hinblick auf eine bevorstehende Veräusserung der Liegenschaft beliebig manipulieren.

3.4 Die Beschwerdeführer kritisieren in verschiedener Hinsicht die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Sie verkennen dabei, dass das Bundesgericht, falls - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat, grundsätzlich an deren Sachverhaltsfeststellungen gebunden ist; es kann sich über diese nur hinwegsetzen, soweit der Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erhoben worden ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ). Entsprechendes ist vorliegend nicht dargetan, weder bezüglich der angeblichen Unbewohnbarkeit der Wohnung im Obergeschoss noch hinsichtlich der behaupteten eigenen Investitionen der Beschwerdeführer oder der Berücksichtigung von Garage und "Grundstücksfläche" zur Bestimmung des Selbstnutzungsgrads.

4. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde X.________, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: