Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.106/2000 KI-generiert

Asylum Seeker Detention Upheld Following Failed Removal

Geschäftsnummer 2A.106/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from the former Yugoslavia who applied for asylum in Switzerland but had their request rejected, leading to an order for removal from the country. Following this decision, the individual was placed in detention pending deportation by the local police. The individual subsequently filed a complaint against the detention, asserting their refusal to be deported and requesting release from custody. The authorities involved in the case argued for the dismissal of the complaint, asserting the legality of the detention based on the existing removal order and the risk of the individual evading authorities. The court’s proceedings focused on the legality of the detention rather than the merits of the asylum application or the removal order itself.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 13b Abs. 1 ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG, Art. 13b Abs. 2 ANAG; Asylum Seeker Detention Upheld Following Failed Removal: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten ( Art. 108 Abs. 2 OG ). Sie muss sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen ( BGE 118 Ib 134 ff.). Bei Laienbeschwerden gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft stellt das Bundesgericht indessen keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus ersichtlich, dass sich der Betroffene - wie hier - (zumindest auch) gegen seine Haft wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Verwaltungsgerichtsbeschwerden entgegen.

Schlagwörter

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Abschiebung ausländerrechtliche Festhaltung Prüfung des Asylgesuchs Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG , hat sich ergeben:
Art. 108 Abs. 2 OG
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten ( Art. 108 Abs. 2 OG ).
Art. 13b Abs. 1 ANAG
Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen ( BGE 124 II 1 E.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
3), die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; vgl.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
152 ff.) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden ( Art. 13b Abs. 3 ANAG ; Beschleunigungsgebot; BGE 124 II 49 ff.).
Art. 13b Abs. 2 ANAG
Die Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Wegweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden ( Art. 13b Abs. 2 ANAG ).
Art. 36a OG
4.- a) Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Art. 156 Abs. 1 OG
b) Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG ). Es rechtfertigt sich indessen, mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 153 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 0]

2A.106/2000/bol

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

21. März 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Betschart, Bundesrichter R. Müller und Gerichtsschreiberin Müller.

In Sachen

X.________, geb. 1977, Beschwerdeführer,

gegen

Fremdenpolizei des Kantons Bern, Haftgericht III Bern-Mittelland,

betreffend

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG , hat sich ergeben:

A.- Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien stammende, 1977 geborene X.________, albanischer Ethnie, ersuchte am 25. oder 26. Januar 1999 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 15. Oktober 1999 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch nicht ein, wies X.________ aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 30. November 1999 zu verlassen. Am 8. Februar 2000 nahm ihn die Kantonspolizei Bern in Ausschaffungshaft. Mit Entscheid vom 10. Februar 2000 prüfte und genehmigte der Stellvertreter der Haftrichterin 2 des Haftgerichts III Bern-Mittelland (im Folgenden: der stellvertretende Haftrichter) die Ausschaffungshaft.

B.- Dagegen hat X.________ mit undatierter Eingabe in albanischer Sprache (eingegangen am 7. März 2000) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Die Eingabe wurde von Amtes wegen übersetzt. X.________ führt unter anderem aus, er verweigere seine Ausschaffung, und er wolle aus dem Gefängnis entlassen werden.

Die Fremdenpolizei des Kantons Bern sowie die Haftrichterin 2 des Haftgerichts III Bern-Mittelland beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr zur Sache geäussert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten ( Art. 108 Abs. 2 OG ). Sie muss sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen ( BGE 118 Ib 134 ff.). Bei Laienbeschwerden gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft stellt das Bundesgericht indessen keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus ersichtlich, dass sich der Betroffene - wie hier - (zumindest auch) gegen seine Haft wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Verwaltungsgerichtsbeschwerden entgegen.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- und Wegweisungsfrage (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe Asylgründe geltend machen oder sich gegen die Wegweisung wehren will, ist darauf nicht einzutreten.

2.- Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger, Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2a S. 61), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen ( BGE 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; vgl. BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 ff.) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden ( Art. 13b Abs. 3 ANAG ; Beschleunigungsgebot; BGE 124 II 49 ff.). Die Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Wegweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden ( Art. 13b Abs. 2 ANAG ).

3.- a) Der stellvertretende Haftrichter geht zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft grundsätzlich erfüllt sind:

Mit dem Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge vom 15. Oktober 1999 besteht ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid, dessen Vollzug rechtlich und tatsächlich möglich sowie absehbar ist; dass die auf den 16. Februar 2000 geplante Ausschaffung daran scheiterte, dass der Beschwerdeführer sich weigerte, ins Flugzeug zu steigen, ändert daran nichts. Im Übrigen ist gemäss der Vernehmlassung der Fremdenpolizei der nächste Ausschaffungsversuch schon auf Ende März geplant. Ferner besteht klarerweise der Haftgrund der Untertauchensgefahr, ist doch der Beschwerdeführer in Deutschland unter mehreren - anderen als dem in der Schweiz verwendeten - Namen aufgetreten (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 51) und weigert er sich zudem, in seine Heimat zurückzukehren.

Insgesamt erscheint die Anordnung der Ausschaffungshaft als bundesrechtskonform.

4.- a) Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

b) Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG ). Es rechtfertigt sich indessen, mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 153 Abs. 1 OG ).

c) Die Fremdenpolizei des Kantons Bern wird ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 21. März 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: