Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2A.105/2004 KI-generiert

Residence Permit Non-Renewal After Marriage Dissolution Upheld

Geschäftsnummer 2A.105/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge to the decision concerning the non-renewal of a residence permit for an individual who holds Romanian citizenship. The individual, who is married to a Swiss citizen, asserts that she has a fundamental right to have her residence permit extended based on their marriage. However, the previous rulings by the Cantonal Government and the Administrative Court concluded that the marriage does not grant her the right to a residence permit renewal, declaring the request as abusive given the circumstances. The individual appealed this decision, arguing it violated equal treatment principles, but the court indicated that these claims were not adequately substantiated and ultimately dismissed the appeal as evidently unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 1 ANAG, Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 4 ANAG, Art. 88 OG, Art. 36a OG; Residence Permit Non-Renewal After Marriage Dissolution Upheld: Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Auflösung der Ehe Aufenthaltsbewilligung Fremdes Recht Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 Abs. 1 ANAG
Juni 1999 mit dem Schweizer Bürger B.________ eingegangenen und heute formell noch bestehenden Ehe gemäss Art. 7 Abs.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG),
Art. 105 Abs. 2 OG
- dass die Berufung der Beschwerdeführerin auf die mit B.________ bestehende Ehe aufgrund der nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts im Sinne der Rechtsprechung ( BGE 128 II 145 E.
Art. 4 ANAG
Art. 88 OG
4 ANAG offen stehenden Ermessens mangels Legitimation ( Art. 88 OG ) nicht gehört werden kann,
Art. 36a OG
- dass die vorliegende Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten, summarische Begründung) abzuweisen ist,

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.105/2004 /kil

Urteil vom 23. Februar 2004

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Guido Hensch,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, Militärstrasse 36, 8021 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom

17. Dezember 2003.

wird nach Einsicht:

- in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2003, mit dem der Rekursentscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 24. September 2003 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die rumänische Staatsangehörige A.________ bestätigt wird,

- in die von der Betroffenen am 19. Februar 2004 hiegegen beim Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (ev. staatsrechtliche Beschwerde),

in Erwägung gezogen:

- dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer am 11. Juni 1999 mit dem Schweizer Bürger B.________ eingegangenen und heute formell noch bestehenden Ehe gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besitzt und daher gegen den abschlägigen Entscheid des Verwaltungsgerichts das Rechtsmittel der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG),

- dass die Berufung der Beschwerdeführerin auf die mit B.________ bestehende Ehe aufgrund der nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts im Sinne der Rechtsprechung ( BGE 128 II 145 E. 2 S. 151 f., mit Hinweisen) klarerweise als rechtsmissbräuchlich erscheint und damit kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht,

- dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch nicht gegen das Gleichheitsgebot, das Diskriminierungsverbot oder gegen wohlerworbene Rechte verstösst und die Rüge der rechtswidrigen Handhabung des nach Art. 4 ANAG offen stehenden Ermessens mangels Legitimation ( Art. 88 OG ) nicht gehört werden kann,

- dass die vorliegende Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten, summarische Begründung) abzuweisen ist,

- dass mit dem Entscheid in der Sache das gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird,

- dass bei diesem Ausgang die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,

und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: