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2A.104/2005 KI-generiert

The case involves an individual who holds a driving license issued by Slovakia and sought to obtain a Swiss driving license

Geschäftsnummer 2A.104/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who holds a driving license issued by Slovakia and sought to obtain a Swiss driving license. After failing a driving test conducted on July 31, 2003, she appealed the decision through the administrative courts of the Canton of St. Gallen, which was ultimately upheld by the Federal Department of Environment, Transport, Energy and Communications (UVEK). Following this, the individual and her spouse submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal regarding UVEK's decision. However, the tribunal found that the complaint was procedurally invalid, as it concerned the results of a driving capability test, which fell under regulations that excluded such appeals from administrative court proceedings. The tribunal ultimately decided not to consider the complaint due to these procedural issues.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 84 Abs. 1 OG, Art. 99 OG, Art. 99 Abs. 1 lit. f OG, Art. 24 Abs. 2 SVG, Art. 24 Abs. 4 OG; The case involves an individual who holds a driving license issued by Slovakia and sought to obtain a Swiss driving license: 2.1 Angefochten werden soll der Entscheid des UVEK, einer Bundesbehörde. Damit kommt als Rechtsmittel ans Bundesgericht höchstens die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Betracht, nicht aber die staatsrechtliche Beschwerde, die gemäss Art. 84 Abs. 1 OG nur gegen Entscheide kantonaler Instanzen erhoben werden könnte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist indessen nur zulässig, wenn kein gesetzlicher Ausschliessungsgrund gegeben ist.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsgründe Transportrecht Prozessfähigkeit Revisionsgrund Kontrollfahrt ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ).
Art. 84 Abs. 1 OG
Damit kommt als Rechtsmittel ans Bundesgericht höchstens die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Betracht, nicht aber die staatsrechtliche Beschwerde, die gemäss Art. 84 Abs. 1 OG nur gegen Entscheide kantonaler Instanzen erhoben werden könnte.
Art. 99 OG
2.2 Art. 99 OG erklärt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde für unzulässig nach dem Gegenstand bestimmter Verfügungen.
Art. 99 Abs. 1 lit. f OG
Unzulässig ist sie gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. f OG gegen Verfügungen, die das Ergebnis von Berufs-, Fach- oder anderen Fähigkeitsprüfungen zum Gegenstand haben.
Art. 24 Abs. 2 SVG
Somit ist der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission zu Recht beim UVEK angefochten worden ( Art. 24 Abs. 2 SVG ), dessen Entscheid endgültig ist ( Art.
Art. 24 Abs. 4 OG
2 SVG ), dessen Entscheid endgültig ist ( Art. 24 Abs. 4 OG ).
Art. 108 Abs. 2 OG
Eine solche ist nach Art. 108 Abs. 2 OG erforderlich und muss grundsätzlich innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen ( Art.
Art. 106 Abs. 1 OG
2 OG erforderlich und muss grundsätzlich innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen ( Art. 106 Abs. 1 OG ) vorgelegt werden, die nicht erstreckbar ist ( Art.
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.104/2005 /kil

Urteil vom 25. Februar 2005

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Müller,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A.________, Beschwerdeführerin,

B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassen- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Biderstrasse 6, 9015 St. Gallen,

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

Bundeshaus Nord, 3003 Bern.

Gegenstand

Kontrollfahrt,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Departements für Umwelt,

Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

vom 21. Januar 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. A.________ besitzt einen von der Slowakei ausgestellten Führerausweis. Im Hinblick auf die Erteilung des schweizerischen Führerausweises gemäss Art. 42 Abs. 3bis und Art. 44 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) absolvierte sie am 31. Juli 2003 eine Kontrollfahrt. Im Anschluss an die Kontrollfahrt eröffnete ihr der Experte, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies den gegen die entsprechende Verfügung erhobenen Rekurs am 13. Februar 2004 ab. Ebenso wies das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 21. Januar 2005).

A.________ und ihr Ehemann B.________ gelangten am 21. Februar 2005 mit einer als Staatsbeschwerde bezeichneten Eingabe ans Bundesgericht, worin sie erklären, gegen den Entscheid des UVEK Beschwerde erheben zu wollen. Sie stellen in Aussicht, die Begründung bis spätestens am 10. März 2005 einzureichen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren ( Art. 36a OG ).

2.

2.1 Angefochten werden soll der Entscheid des UVEK, einer Bundesbehörde. Damit kommt als Rechtsmittel ans Bundesgericht höchstens die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Betracht, nicht aber die staatsrechtliche Beschwerde, die gemäss Art. 84 Abs. 1 OG nur gegen Entscheide kantonaler Instanzen erhoben werden könnte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist indessen nur zulässig, wenn kein gesetzlicher Ausschliessungsgrund gegeben ist.

2.2 Art. 99 OG erklärt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde für unzulässig nach dem Gegenstand bestimmter Verfügungen. Unzulässig ist sie gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. f OG gegen Verfügungen, die das Ergebnis von Berufs-, Fach- oder anderen Fähigkeitsprüfungen zum Gegenstand haben.

Einziger Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet die Kontrollfahrt, wobei allein streitig ist, ob die Beschwerdeführerin diese bestanden habe. Mit der Kontrollfahrt soll die Fähigkeit einer Person geprüft werden, einen Personenwagen zu führen; es handelt sich dabei um eine "andere" Fähigkeitsprüfung i.S. von Art. 99 Abs. 1 lit. f OG . Dieser Ausschliessungsgrund kommt vorliegend zur Anwendung. Somit ist der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission zu Recht beim UVEK angefochten worden ( Art. 24 Abs. 2 SVG ), dessen Entscheid endgültig ist ( Art. 24 Abs. 4 OG ).

Ob die Beschwerdeführer andere im Zusammenhang mit der Kontrollfahrt stehende Rechtsverletzungen rügen wollen, für welche Art. 99 Abs. 1 lit. f OG allenfalls nicht greifen würde, lässt sich nicht erkennen, da sie keine Beschwerdebegründung eingereicht haben. Eine solche ist nach Art. 108 Abs. 2 OG erforderlich und muss grundsätzlich innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen ( Art. 106 Abs. 1 OG ) vorgelegt werden, die nicht erstreckbar ist ( Art. 33 Abs. 1 OG ). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die nach ihrem Gegenstand unzulässig ist, ist zusätzlich auch wegen Fehlens einer innert der Beschwerdefrist vorgelegten Begründung nicht einzutreten.

Ergänzend ist beizufügen, dass wohl nur die Beschwerdeführerin, nicht auch der Beschwerdeführer berechtigt wäre, in eigenem Namen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben.

2.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern, je zur Hälfte unter Solidarhaft, aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Strassen- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: