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1S.7/2004 KI-generiert

The case involves an individual who filed a complaint regarding the denial of a request for compensation for defense costs and moral damages by a federal appeals chamber

Geschäftsnummer 1S.7/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint regarding the denial of a request for compensation for defense costs and moral damages by a federal appeals chamber. The individual challenged this decision at the federal court level, but the court determined that the issue of compensation is not classified as a coercive measure, which meant that an appeal to the federal court was not permissible. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint and opted not to impose any procedural costs in this instance, noting that the communication from the appeals chamber may have created confusion regarding the appeal process.

Legislator-Regeste

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Art. 122 BStP, Art. 36a OG; The case involves an individual who filed a complaint regarding the denial of a request for compensation for defense costs and moral damages by a federal appeals chamber: Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Entschädigung nach Art. 122 BStP Einwendungen Verfahrenskosten Genugtuung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Klagegründe richterliche Feststellung von Rechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 122 BStP
Entschädigung nach Art. 122 BStP ,
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1S.7/2004 /gij

Urteil vom 11. August 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Taubenstrasse 16, Postfach 5959, 3001 Bern,

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Postfach 2720, 6510 Bellinzona.

Gegenstand

Entschädigung nach Art. 122 BStP ,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 6. Juli 2004.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das von X.________ gestellte Gesuch um Entschädigung der Verteidigungskosten sowie Leistung einer Genugtuung mit Entscheid vom 6. Juli 2004 abgewiesen hat,

dass X.________ diesen Entscheid der Beschwerdekammer am 6. August 2004 mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten hat,

dass gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können,

dass die Beschwerdekammer in ihrer Rechtsmittelbelehrung diese Bestimmung zitiert hat,

dass es sich bei der Frage einer Entschädigung nach Art. 122 BStP nicht um eine Zwangsmassnahme handelt, weshalb die Beschwerde ans Bundesgericht nicht offen steht,

dass demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, zumal die Beschwerdekammer mit ihrer Rechtsmittelbelehrung beim Beschwerdeführer offenbar den Eindruck erweckt hat, dass ihr Entscheid mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann,

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: