Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1S.28/2005 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Document Unsealing Due to Lack of Standing

Geschäftsnummer 1S.28/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an investigation by the Federal Tax Administration into allegations of serious tax violations against individuals and two companies. In June 2004, tax authorities conducted a search of premises belonging to a company and seized documents related to the liquidation of one of the companies. Following objections to this seizure, the documents were sealed. In March 2005, the tax administration requested the unsealing of these documents, which was granted by the Criminal Court's Appeals Chamber in July 2005. The affected individuals and companies then appealed this decision, seeking to overturn the unsealing and claiming it violated their rights, arguing that the documents contained confidential information that would harm their interests if disclosed. The appeal raised important questions regarding the rights of parties involved in such administrative seizures and on the legitimacy of their claims against the unsealing decision.

Legislator-Regeste

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Art. 50 Abs. 3 VStrR, Art. 214 Abs. 2 BStP, Art. 103 lit. a OG, Art. 28 Abs. 1 Bst, Art. 214 BStP, Art. 191 DBG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Document Unsealing Due to Lack of Standing: Für das Verfahren verweist Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG auf die Art. 214-216, 218 und 219 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312). Für die Beschwerdelegitimation ist somit sinngemäss Art. 214 Abs. 2 BStP massgeblich. Danach steht das Beschwerderecht den Parteien und einem jeden zu, der durch den angefochtenen Entscheid einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet.

Schlagwörter

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Entsiegelung ( Art. 50 Abs. 3 VStrR ) Beschwerdelegitimation Dokumente Dritter Durchsuchung konnexe Verfahren Unterdrückung von Urkunden Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 Abs. 3 VStrR
Entsiegelung ( Art. 50 Abs. 3 VStrR ),
Art. 214 Abs. 2 BStP
Für die Beschwerdelegitimation ist somit sinngemäss Art. 214 Abs. 2 BStP massgeblich.
Art. 103 lit. a OG
2 BStP sei in Anlehnung an Art. 103 lit. a OG auszulegen, d.h.
Art. 28 Abs. 1 Bst
30 SGG auch bei Beschwerden nach Art. 28 Abs. 1 Bst.
Art. 214 BStP
a SGG auf Art. 214 BStP dahingehend ausgelegt werden, dass nur dem Inhaber der Papiere die Beschwerde ans Bundesgericht offen stehe, nicht aber angeblich betroffenen Dritten.
Art. 191 DBG
2.4.1 Art. 191 DBG verweist für das Untersuchungsverfahren wegen schweren Steuerwiderhandlungen auf die Bestimmungen der Art.
Art. 50 VStrR
Art. 50 VStrR regelt die Durchsuchung von Papieren.
Art. 69 Abs. 3 BStP
3 VStrR weiter auszulegen als Art. 69 Abs. 3 BStP .

Zitierte Rechtsprechung

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RR.2015.273 (2016-06-08)
Company appeals seizure of banking records for Belgian fraud investigation rejected.
«…allfälligen Entsiegelungsentscheid aber Beschwerde führen kann (vgl. mutatis mutandis Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. Septem- ber 2005, E. 2). Darauf ist nachfolgend nicht weiter einzugehen, da darüber hinaus zur Be…»
BE.2013.6 (2013-11-11)
Swiss Court Orders Partial Unsealing of Art Import VAT Fraud Investigation Data
«…Partei zukommt, ist demgegenüber nicht erforderlich (vgl. hierzu im Ergebnis das Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005, E. 2.4.2, sowie im Bereich des or- dentlichen Strafprozessrechts nun ausdrücklich Art. 26…»
BE.2013.3 (2013-11-05)
Tax Evasion Investigation: Data Search and Defendant's Rights Upheld
«…rR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. Sep- tember 2005, E. 2.4.2, mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafge- richts BV.2005.20 vom…»
BE.2013.1 (2013-11-04)
Federal Criminal Court Orders Partial Unsealing of Documents in Construction Cartel Investigation
«…rR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. Sep- tember 2005, E. 2.4.2, mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafge- richts BV.2005.20 vom…»
BE.2012.10 (2012-11-28)
Federal Penal Court Authorizes Examination of Data Carrier in Tax Fraud Investigation
«…rR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. Sep- tember 2005, E. 2.4.2, mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafge- richts BV.2005.20 vom…»
BE.2012.6 (2012-11-28)
Switzerland: Tax Authority Allowed to Unseal Documents in Fraud Probe
«…rR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. Sep- tember 2005, E. 2.4.2, mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafge- richts BV.2005.20 vom…»
BE.2012.7 (2012-11-28)
Tax Administration v. Company: Unsealing of Documents in Tax Fraud Investigation
«…rR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. Sep- tember 2005, E. 2.4.2, mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafge- richts BV.2005.20 vom…»
BE.2012.8 (2012-11-28)
Tax Fraud Investigation: Seized Documents Unsealed
«…rR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. Sep- tember 2005, E. 2.4.2, mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafge- richts BV.2005.20 vom…»
BE.2012.9 (2012-11-28)
Switzerland: Tax Authorities Granted Access to Seized Documents in Fraud Investigation
«…nur der Inhaber der -4- Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. Sep- tember 2005, E. 2.4.2, mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafge- richts BV.2005.20 vom…»
BE.2012.4 (2012-07-30)
Competition Commission v. Plumbing Wholesalers: Unsealing of Data Carrier and Attorney-Client Privilege
«…trR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. Sep- tember 2005, E. 2.4.2, mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafge- richts BV.2005.20 vom 23…»
BE.2012.5 (2012-07-11)
Customs Authority v. Bank: Unsealing Documents in Tax Evasion Investigation
«…Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bun- desgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005, E. 2.4.2, mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.20 vom 23. Juni 2…»
BE.2009.22 (2011-12-29)
Switzerland: Court Allows Search of Law Firm Documents in Polish Corruption Probe
«…ur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005, E. 2.4.2 u. a. mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.20 vom…»
BE.2011.1 (2011-07-12)
Bank Records Disclosure in Pharmaceutical Investigation
«…zur Einsprache gegen die Durchsu- chung nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005, E. 2.4.2, mit Hinweis auf den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.20 vom 23. Juni…»
BV.2010.69 (2010-12-27)
Pharmaceutical Company's Hard Drive Seizure and Data Access Upheld
«…hrt. Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. Sep- tember 2005, E. 2.4.2 u. a. mit Hinweis auf den Entscheid des Bundes- strafgerichts BV.2005.20…»
BE.2010.8 (2010-11-27)
Federal Criminal Court Authorizes Lifting of Seizure Seals in Tax Investigation
«…. 129), tel n’est plus le cas aujourd’hui, la jurisprudence en question étant dépassée (arrêt du Tribunal fédéral 1S.28/2005 du 27 septembre 2005, consid. 2.4.2 et 2.4.3 et références citées). Selon une pratique désormais constante,…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1S.28/2005 /ggs

Urteil vom 27. September 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien

X.________,

Y.________ AG,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Gegenstand

Entsiegelung ( Art. 50 Abs. 3 VStrR ),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 13. Juli 2005.

Sachverhalt:

A. Die Abteilung "Besondere Steueruntersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung" (BSU) führt gegen X.________, die A.________ AG (heute in Liquidation) und die Y.________ AG eine Untersuchung wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlungen i.S.v. Art. 190 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) .

Am 16. Juni 2004 durchsuchte die BSU die Räumlichkeiten der B.________ GmbH. Sie stellte ein Couvert mit Unterlagen über die Liquidation der A.________ AG sowie über einen Liegenschaftsverkauf der A.________ AG sicher; sichergestellt wurde ferner ein Ordner mit der Aufschrift "Steuern X.________". Der damalige Geschäftsführer der B.________ GmbH erhob Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Papiere, worauf diese versiegelt wurden.

B. Mit Eingabe vom 18. März 2005 beantragte die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Entsiegelung der Akten. Am 13. Juli 2005 hiess die Beschwerdekammer das Gesuch um Entsiegelung gut und ermächtigte die EStV, die sichergestellten Akten zu durchsuchen.

C. Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer erheben X.________ und die Y.________ AG Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien das Entsiegelungsgesuch abzuweisen und die versiegelten Dokumente der B.________ GmbH zu retournieren. Überdies beantragen die Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

D. Die EStV beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen sind beim Bundesgericht mit Beschwerde anfechtbar ( Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 [SGG; SR 173.71] ).

Im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdekammer die Entsiegelung der Unterlagen angeordnet und die EStV zu deren Durchsuchung ermächtigt. Insofern liegt ein Entscheid über eine Zwangsmassnahme vor, gegen welche die Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich offen steht.

2. Für das Verfahren verweist Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG auf die Art. 214-216, 218 und 219 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312). Für die Beschwerdelegitimation ist somit sinngemäss Art. 214 Abs. 2 BStP massgeblich. Danach steht das Beschwerderecht den Parteien und einem jeden zu, der durch den angefochtenen Entscheid einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet.

2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Begriff des "ungerechtfertigten Nachteils" i.S.v. Art. 214 Abs. 2 BStP sei in Anlehnung an Art. 103 lit. a OG auszulegen, d.h. es genüge ein Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur. Ihnen sei ein solcher Nachteil durch die Entsiegelung der sie betreffenden Papiere entstanden, weil deren Inhalt vertraulich gewesen sei; durch die Durchsuchung dieser Papiere werde ihre Privatsphäre sowie die Eigentumsgarantie berührt. Sodann hätten sie ein Interesse daran, dass die Papiere nicht als Beweisurkunden zu den Akten des gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahrens genommen würden.

2.2 Die EStV macht dagegen geltend, nach Art. 50 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313) sei ausschliesslich der Inhaber der Papiere zur Einsprache gegen die Durchsuchung berechtigt. Diese Bestimmung müsse gemäss Art. 30 SGG auch bei Beschwerden nach Art. 28 Abs. 1 Bst. d SGG beachtet werden. Dann aber müsse auch der Verweis von Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG auf Art. 214 BStP dahingehend ausgelegt werden, dass nur dem Inhaber der Papiere die Beschwerde ans Bundesgericht offen stehe, nicht aber angeblich betroffenen Dritten.

2.3 Auch die Beschwerdekammer hatte den Beschwerdeführern, die sich am Entsiegelungsverfahren mit eigenen Anträgen beteiligen wollten, die Parteistellung abgesprochen, weil nach konstanter Rechtsprechung nur der Inhaber der Papiere legitimiert sei, sich der Durchsuchung derselben mittels Einsprache zu widersetzen; andere Personen seien dazu nicht legitimiert, auch wenn sie im Verfahren Beschuldigte, Kontoinhaber oder wirtschaftlich Berechtigte seien (angefochtener Entscheid E. 1.4).

2.4 Gemäss Art. 214 Abs. 2 BStP steht das Beschwerderecht in erster Linie den "Parteien" zu. Zu prüfen ist daher zunächst, ob die Beschwerdeführer Parteien des Entsiegelungsverfahrens waren bzw. ob ihnen die Beschwerdekammer zu Unrecht die Parteistellung abgesprochen hat.

2.4.1 Art. 191 DBG verweist für das Untersuchungsverfahren wegen schweren Steuerwiderhandlungen auf die Bestimmungen der Art. 19-50 VStrR .

Art. 50 VStrR regelt die Durchsuchung von Papieren. Danach sind Papiere mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Abs. 1). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Abs. 2). Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Abs. 3).

2.4.2 Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung steht das Einspracherecht nur dem Inhaber der Papiere zu. In einem älteren bundesgerichtlichen Entscheid ( BGE 104 IV 125 E. 1 S. 129) wurde allerdings ausgeführt, dass nicht nur dem Inhaber der Papiere (damals: die Bank), sondern auch dem Angeschuldigten und jedem anderen von der Massnahme direkt Betroffenen (z.B. den Kontoinhabern) die Einsprachemöglichkeit einzuräumen sei (so auch Kurt Hauri, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1999, N 14a zu Art. 50 S. 125).

Dieser Entscheid ist jedoch durch die seitherige Rechtsprechung zu Art. 69 Abs. 3 BStP überholt: Nach ständiger Rechtsprechung kann die Versiegelung im Bundesstrafverfahren nur vom Inhaber der Papiere verlangt werden; andere Personen, wie beispielsweise der Angeklagte oder der Kontoinhaber, sind hierzu nicht berechtigt ( BGE 127 II 151 E. 4c/aa S. 155; 116 Ib 106 E. 2a/aa S. 110; 111 Ib 50 E. 3b S. 51).

Es gibt keinen Grund, Art. 50 Abs. 3 VStrR weiter auszulegen als Art. 69 Abs. 3 BStP . Dies hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Entscheid BV 2005.20 vom 23. Juni 2005 (E. 2.1.1) zutreffend begründet: Beide Bestimmungen sind fast wortgleich. Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers, die Durchsuchung von Papieren im Verwaltungs- und im Bundesstrafverfahren nach gleichen Grundsätzen zu regeln (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 10. September 1929, BBl. 1929 II 575 ff., insbes. S. 648 unten). Auch Art. 9 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) verweist für die Durchsuchung und die Versiegelung von Papieren auf die Grundsätze gemäss Art. 69 BStP , um in diesem Bereich eine einheitliche Praxis in der gesamten Schweiz zu gewährleisten (Robert Zimmermann, Fn. 1169 S. 246; Michele Rusca, Le misure provvisionali nell'assistenza internazionale in materia penale, RDS 1997 II Fn. 50 S. 153). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Rechte Dritter im Verwaltungsstrafverfahren stärker geschützt werden sollten als im Straf- und im Rechtshilfeverfahren.

2.4.3 Nach dem Gesagten ist auch im Verwaltungsstrafverfahren nur der Inhaber der Papiere berechtigt, deren Versiegelung zu verlangen. Erhebt er keine Einsprache gegen die Durchsuchung, werden die Papiere nicht versiegelt; nimmt er seine Einsprache zurück, fällt die Versiegelung dahin und ein allfälliges Entsiegelungsverfahren wird gegenstandslos, selbst wenn Dritte die Versiegelung aufrecht erhalten wollen. Parteien des Entsiegelungsverfahrens sind deshalb nur die Verwaltungsbehörde, welche die Entsiegelung beantragt (hier: die EStV) und der Inhaber der Papiere, der die Versiegelung verlangt hat (hier: die B.________ GmbH). Die Beschwerdekammer hat daher den Beschwerdeführern zu Recht die Parteistellung im Entsiegelungsverfahren abgesprochen.

2.5 Sind die Beschwerdeführer somit nicht "Parteien", so kann ihnen ein Beschwerderecht nach Art. 214 Abs. 2 BStP nur zustehen, wenn sie durch die Entsiegelung einen ungerechtfertigten Nachteil erleiden.

2.5.1 Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid handelt. Die Befugnis zur selbständigen Anfechtung von Zwischenentscheiden ist in der Regel restriktiv geregelt, um eine Verzögerung oder gar Blockierung des Verfahrens zu vermeiden. So genügt etwa im Verfahren der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde, auf das sich die Beschwerdeführer berufen, kein irgendwie geartetes Interesse, sondern es wird ein nicht wieder gutzumachender Nachteil verlangt ( Art. 45 Abs. 1 VwVG ). Im Verfahren der Rechtshilfe ist die Anfechtung von Zwischenverfügungen noch restriktiver geregelt: Sie ist nur zulässig bei Zwischenverfügungen, die einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind ( Art. 80e lit. b, Art. 80f Abs. 2 und Art. 80g Abs. 2 IRSG ). Beschwerden gegen den Entsiegelungsentscheid selbst sind daher unzulässig; dieser kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden ( BGE 127 II 151 E. 4d/aa und bb S. 157 f.).

Im Lichte dieser Verfahrensordnungen darf auch Art. 214 Abs. 2 BStP nicht so weit ausgelegt werden, dass ein irgendwie geartetes Interesse genügt, um gegen Zwangsmassnahmen-Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde ans Bundesgericht führen zu können. Verlangt werden muss vielmehr ein unmittelbarer Nachteil durch den angefochtenen Entscheid bzw. die dadurch bewilligte Zwangsmassnahme.

2.5.2 Dies muss jedenfalls für die Beschwerde gegen Entsiegelungsentscheide gelten: Es wäre widersprüchlich und würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen, wenn Dritten, die keine Möglichkeit haben, sich der Durchsuchung der Papiere zu widersetzen und deren Versiegelung zu beantragen, im Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit eingeräumt würde, Beschwerde gegen den Entsiegelungsentscheid zu führen, obwohl dieser vom unmittelbar betroffenen Inhaber der Papiere akzeptiert wird.

3. Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten und haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 156 und 159 OG ).

Nachdem der Endentscheid vorliegt, brauchen die Anträge der Parteien zur aufschiebenden Wirkung nicht mehr behandelt zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: