Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1S.12/2005 KI-generiert

Federal Prosecutor's Request for Undercover Investigator Approval Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 1S.12/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a request made by a federal prosecuting authority for the approval of an undercover investigator within the context of a legal assistance process. On January 5, 2005, the president of the appeals chamber of the Federal Criminal Court refused to consider this request. Subsequently, the prosecuting authority filed a complaint seeking to overturn this decision and compel the chamber president to address the request substantively. However, the tribunal ultimately determined that the decision made by the chamber president was not subject to appeal under the relevant laws, resulting in the inadmissibility of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 156 Abs. 2 OG, Art. 36a OG; Federal Prosecutor's Request for Undercover Investigator Approval Dismissed on Procedural Grounds: Mit Beschwerde nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG beantragt die Bundesanwaltschaft, diesen Entscheid aufzuheben und den Beschwerdekammerpräsidenten anzuweisen, auf das Genehmigungsersuchen einzutreten und einen materiellen Entscheid zu fällen.

Schlagwörter

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verdeckte Ermittlung Genehmigungsverfahren Prozesshandlung Ermächtigung zur Strafverfolgung Rechtshilfe fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 156 Abs. 2 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ).
Art. 36a OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 133 IV 182
Public Ministry v. Federal Criminal Court President (Warrant Secrecy)
«…p. 159, à propos d'une mise sous scellés à titre provisoire de documents saisis; jurisprudence confirmée dans un arrêt 1S.12/2005 du 7 février 2005, BGE 133 IV 182 S. 187 déclarant irrecevable un recours du Ministère public de la Confédération contr…»
BGE 132 II 1
Netherlands v. Switzerland: Undercover Agents and Mutual Legal Assistance Compliance
«…äsidenten anzuweisen, auf das Genehmigungsersuchen einzutreten und einen materiellen Entscheid zu fällen. Mit Entscheid 1S.12/2005 vom 7. Februar 2005 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der Schweizerischen Bundesanwaltschaft nicht ein. Am 6. J…»
SK.2006.16 (2009-06-01)
Pre-trial Detention Termination and Extradition Awaiting
«…ber nur solche der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts, nicht aber des Kammerpräsidenten (Urteil BGer. 1S.12/2005 vom 7. Februar 2005). Nach seinem Wortlaut sieht das Bundesrecht also kein Rechtsmittel gegen die- sen Entsc…»
1B_25/2007 (2007-03-15)
Public Prosecutor v. President of the Complaints Chamber of the Federal Criminal Court
«…propos d'une mise sous scellés à titre provisoire de documents saisis; jurisprudence confirmée dans un arrêt non publié 1S.12/2005 du 7 février 2005, déclarant irrecevable un recours du Ministère public de la Confédération contre le refus du Présiden…»
1A.180/2005 (2005-10-25)
Netherlands v. Switzerland: Rejection of Undercover Investigator Mutual Legal Assistance
«…äsidenten anzuweisen, auf das Genehmigungsersuchen einzutreten und einen materiellen Entscheid zu fällen. Mit Entscheid 1S.12/2005 vom 7. Februar 2005 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der Schweizerischen Bundesanwaltschaft nicht ein. Am 6. J…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

1S.12/2005 /ggs

Urteil vom 7. Februar 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Nay,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesstrafgericht, Präsident der Beschwerdekammer, Casella postale 2720, 6501 Bellinzona.

Gegenstand

Genehmigung zum Einsatz eines verdeckten Ermittlers in einem Rechtshilfeverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 5. Januar 2005.

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 5. Januar 2005 trat der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf ein Gesuch der Schweizerischen Bundesanwaltschaft zur Genehmigung eines verdeckten Ermittlers im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens nicht ein.

Mit Beschwerde nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG beantragt die Bundesanwaltschaft, diesen Entscheid aufzuheben und den Beschwerdekammerpräsidenten anzuweisen, auf das Genehmigungsersuchen einzutreten und einen materiellen Entscheid zu fällen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG können Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen mit Beschwerde wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht angefochten werden. Die hier zu beurteilende Beschwerde richtet sich nicht gegen einen Entscheid der Beschwerdekammer, sondern gegen einen solchen des Kammerpräsidenten und damit nicht gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG ( BGE 130 IV 156 E. 1.2). Das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (SR 312.8; BVE) sieht ebenfalls kein Rechtsmittel gegen den Entscheid über die Genehmigung bzw. die Verweigerung der Genehmigung des Einsatzes verdeckter Ermittler vor. Dieser ist damit nicht anfechtbar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: