Foreign National's Deportation Appeal Dismissed for Untimely Submission of Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was sentenced to seven years in prison for multiple serious violations of drug laws and was conditionally released from incarceration. The relevant authorities issued a deportation order that was not suspended despite the individual's release. The individual appealed to the administrative court, requesting a postponement of the deportation's enforcement, but the court did not accept the appeal due to the lack of a proper justification submitted by the individual's legal representative. The individual subsequently filed a constitutional complaint against this decision, which was ultimately found to be unjustified by the higher court, affirming the administrative court's ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 9 BV, Art. 156 OG, Art. 36a OG; Foreign National's Deportation Appeal Dismissed for Untimely Submission of Grounds: The relevant authorities issued a deportation order that was not suspended despite the individual's release. The individual appealed to the administrative court, requesting a postponement of the deportation's enforcement, but the court did not accept the appeal due to the lack of a proper justification submitted by the individual's legal representative. The individual subsequently filed a constitutional complaint against this decision, which was ultimately found to be unjustified by the higher court, affirming the administrative court's ruling.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed because the administrative court's decision did not violate the prohibition of arbitrariness.
Volltext
[AZA 0/2]
1P.95/2001/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
*
20. Februar 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Steinmann.
In Sachen
E.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Konrad Jeker, Bielstrasse 9, Postfach 525, Solothurn,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch den Straf- und Massnahmenvollzug, Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
betreffend
Landesverweisung, hat sich ergeben:
E.________, u.a. wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt, wurde mit Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn am 19. Dezember 2000 auf den 3. Januar 2001 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen; die Landesverweisung wurde nicht bedingt aufgeschoben.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn vom 21. Dezember 2000 verlangte der Rechtsvertreter insbesondere, der Vollzug der Landesverweisung sei aufzuschieben.
Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde am 31. Januar 2001 zufolge Nichteinreichung der Beschwerdebegründung nicht ein.
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts hat E.________ am 5. Februar 2001 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht beantragt im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde, während das Departement des Innern auf einen Antrag verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Im vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren ist einzig zu prüfen, ob das Nichteintreten des Verwaltungsgerichts auf die kantonale Beschwerde vor der Verfassung standhält.
a) Das Verwaltungsgericht hat am 21. Dezember 2000 der kantonalen Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt und dem Beschwerdeführer bis zum 10. Januar 2001 Frist zur Begründung angesetzt. Am 10. Januar 2001 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung für das Einreichen der Beschwerdebegründung. Dieses Ersuchen wurde am 11. Januar 2001 abgewiesen und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) bis am 22. Januar 2001 Nachfrist angesetzt.
Am 18. Januar 2001 reichte der Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht zwar ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten, hingegen keine Beschwerdebegründung ein. In der Folge ist das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Entscheid auf die Beschwerde nicht eingetreten.
b) Dem Beschwerdeführer ist am 11. Januar 2001 im Sinne von § 10 Abs. 2 VRG eine Nachfrist unter der Androhung des Nichteintretens eingeräumt worden. Aus dem Ablehnungsgesuch ist kein Antrag auf eine weitere Fristerstreckung ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das in einem anderen Verfahren eingereichte Fristerstreckungsgesuch hätte auch im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden müssen, vermag er nicht darzulegen, weshalb anstelle von § 10 Abs. 2 VRG zwingend Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Anwendung kommen sollten, insbesondere die in diesem Gesetz vorgesehene Notfrist. Es ist keineswegs überspitzt formalistisch, dieses Gesuch nicht auch als solches für eine weitere Fristerstreckung im hier in Frage stehenden Verfahren zu betrachten. Bei dieser Sachlage hält der angefochtene Entscheid vor dem Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV stand und stellt auch keine formelle Rechtsverweigerung dar. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
2.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 20. Februar 2001
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber: