Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.92/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 1P.92/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a constitutional complaint against a ruling issued by the Administrative Court of Aargau regarding a non-admission decision due to failure to pay a court fee. The ruling was provided to the individual on January 17, 2007, and the individual submitted a complaint to the Federal Court on February 16, 2007. However, the individual did not address how their constitutional rights were allegedly violated by the decision in question, leading to the Federal Court's determination that it could not proceed with the complaint. Consequently, the court imposed the judicial costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Pay Cost Advance: Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 19. Dezember 2006.

Schlagwörter

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BGE 131 I 377 E. 4.3) Kostenvorschuss Verwaltungsgebühren Vorschuss Rüge verfassungsmässiger Rechte Demonstrationsrecht verspätete Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 131 I 377 E.
Art. 156 Abs. 1 OG
dass bei diesem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG );
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.92/2007 /fun

Urteil vom 21. Februar 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand

Nichteintretensentscheid infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 19. Dezember 2006.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass X.________ gegen das am 19. Dezember 2006 betreffend Nichtleistung des Kostenvorschusses ergangene Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das ihm am 17. Januar 2007 zugestellt wurde, mit Eingabe vom 16. Februar 2007 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass in einer staatsrechtlichen Beschwerde dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 131 I 377 E. 4.3);

dass der Beschwerdeführer sich mit dem angefochtenen, wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses ergangenen Nichteintretensentscheid nicht auseinander setzt und namentlich nicht darlegt, inwiefern er dadurch in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden sein soll;

dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass bei diesem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG );

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: