Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.87/2001 KI-generiert

Municipalities v. Valais Cantonal Council (Teacher Salary Contribution)

Geschäftsnummer 1P.87/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves three municipalities challenging a decision made by the cantonal government regarding the implementation of a revised tax law affecting their financial contributions to the salaries of primary school teachers. Specifically, the municipalities contest the delay in the enforcement of a provision that would reduce their contribution from 10% to 8%. They argue that this postponement infringes on their autonomy and results in financial losses. However, the cantonal law assigns the authority to set participation levels to the cantonal parliament, leaving the municipalities without the claimed autonomy in determining their funding obligations. The complaints were ultimately dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 235 StG, Art. 235 Abs. 1 StG, Art. 9 BV, Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 6 GGO, Art. 6 lit. h GGO; Municipalities v. Valais Cantonal Council (Teacher Salary Contribution): Specifically, the municipalities contest the delay in the enforcement of a provision that would reduce their contribution from 10% to 8%. They argue that this postponement infringes on their autonomy and results in financial losses. However, the cantonal law assigns the authority to set participation levels to the cantonal parliament, leaving the municipalities without the claimed autonomy in determining their funding obligations. The complaints were ultimately dismissed.

Schlagwörter

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Besteuerung der Gehälter Finanzautonomie Beitragssatz Gemeindesteuern Finanzvorschriften beitragspflichtige Beschäftigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

The appeal was dismissed, implying that the alleged violation of Art. 9 BV (prohibition of arbitrariness) was not established or was irrelevant to the final decision.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs, and the dispositive explicitly states that no costs shall be levied ('Es werden keine Kosten erhoben').

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Volltext

[AZA 1/2]

1P.87/2001/boh

1P.88/2001

1P.89/2001

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

14. Juni 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Catenazzi, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Pfäffli.

In Sachen

1P.87/2001

Gemeinde Visp,

und

1P.88/2001

Stadtgemeinde Brig-Glis,

und

1P.89/2001

Gemeinde Naters, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatsrat des Kantons Wallis,

betreffend

Gemeindeautonomie; Inkraftsetzung des Steuergesetzes, hat sich ergeben:

A.- Art. 235 des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG) hat folgenden Wortlaut:

"1. Die Bezahlung des Anfangsgehaltes und der Wohnortszulagen

des Lehrpersonals der Primarschulen ist

bis auf ein Maximum von 5 bis 10% der zum mittleren

Steuerfuss aller Walliser Gemeinden berechneten

Steuereinnahmen und zu 2% der besonderen Einkünfte

zu Lasten der Gemeinden.

2. Der Ansatz wird vom Grossen Rat festgesetzt.

3. Die Beteiligung der Gemeinden am Gehalt des

Lehrpersonals der Orientierungsschulen wird durch

Grossratsdekret festgesetzt.. "

Gemäss einem Dekret vom 13. November 1974 ist der Ansatz der kommunalen Beteiligung auf 10% festgesetzt worden.

Dieses Dekret wurde durch Art. 235 StG nicht abgeändert.

Am 27. Juni 2000 verabschiedete der Grosse Rat des Kantons Wallis eine Revision des Steuergesetzes. Dabei wurde der maximale Ansatz von Art. 235 Abs. 1 StG auf 8% reduziert.

Gemäss Art. 243 Abs. 1 des revidierten Steuergesetzes setzt der Staatsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes fest; anderslautende Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2000 setzte der Staatsrat des Kantons Wallis das revidierte Steuergesetz vom 27. Juni 2000 auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Davon blieb Art. 235 Abs. 1 StG ausgenommen, dessen Inkrafttreten auf einen späteren (nicht bezeichneten) Zeitpunkt verschoben wurde.

B.- Die Gemeinden Visp, Brig-Glis und Naters führen gegen den Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 13. Dezember 2000 mit separaten Eingaben vom 30. bzw.

31. Januar 2001 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV . Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit Art. 235 Abs. 1 StG vom Inkrafttreten auf den 1. Januar 2001 ausgenommen wurde.

C.- Der Staatsrat des Kantons Wallis stellt in seiner Vernehmlassung den Antrag, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Die drei gleichlautenden Beschwerden richten sich gegen denselben Beschluss. Es rechtfertigt sich deshalb, sie in einem Entscheid zu behandeln.

2.- a) Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet ( Art. 50 Abs. 1 BV ). Gemeinden können sich mit staatsrechtlicher Beschwerde gegen eine Verletzung ihrer durch das kantonale Recht gewährleisteten Autonomie oder Bestandesgarantie zur Wehr setzen ( BGE 125 I 173 E. 1b S. 175). Ob der Gemeinde im betreffenden Bereich eine Autonomie zusteht, ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung ( BGE 124 I 223 E. 1b S. 226 mit Hinweisen). Die Gemeinde kann neben der Verletzung ihrer Autonomie auch einen Verstoss gegen das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) geltend machen, wenn diese Rüge mit jener der Verletzung der Gemeindeautonomie eng zusammenhängt ( BGE 121 I 218 E. 2a S. 220; 116 Ia 221 E. 1c). Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt ( BGE 126 I 133 E. 2 mit Hinweisen).

Ob und inwieweit eine Gemeinde in einem bestimmten Bereich autonom ist, richtet sich nach dem kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht; teilweise werden auch ungeschriebene und historisch gewachsene Autonomiebereiche anerkannt ( BGE 122 I 279 E. 8b S. 290; 116 Ia 285 E. 3a). Ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, kann sie sich mit staatsrechtlicher Beschwerde insbesondere dagegen wehren, dass eine kantonale Behörde die den betreffenden Sachbereich ordnenden kommunalen, kantonalen oder bundesrechtlichen Vorschriften falsch anwendet ( BGE 126 I 133 E. 2 ; 122 I 279 E. 8c S. 291).

b) Die Beschwerdeführerinnen beanstanden, dass der Staatsrat Art. 235 Abs. 1 StG nicht auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt habe. Mit dem willkürlichen Inkraftsetzungsbeschluss werde ihnen die in der Revision des Steuergesetzes vorgesehene Reduzierung der maximalen Beteiligung von 10% auf 8% am Gehalt des Lehrpersonals vorenthalten.

Sinngemäss machen sie in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihrer Autonomie geltend.

Gemäss Art. 70 der Verfassung des Kantons Wallis üben die Gemeinden ihre Tätigkeit so aus, dass sie mit dem Gemeinwohl und dem Interesse der übrigen Gemeinwesen vereinbar ist (Abs. 1 ); sie führen ihre eigenen sowie die ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben aus (Abs. 2); das Gemeinvermögen muss zweckmässig verwendet und sorgfältig verwaltet werden (Abs. 3). Das kantonale Recht unterscheidet zwischen der ursprünglichen Kompetenz der Gemeinden und der ihnen übertragenen Zuständigkeit (vgl. auch Art. 2 des Gesetzes über die Gemeindeordnung des Kantons Wallis vom 13. November 1980; GGO). Art. 6 GGO, welcher die Befugnisse der Gemeinden bestimmt, nennt u.a. die Verwaltung der Gemeindefinanzen (lit. a) und den Unterricht im Kindergarten sowie in den Primar- und Orientierungsschulen (lit. h). Das kantonale Recht verleiht den Gemeinden somit keine Kompetenz zur Festsetzung ihrer Beteiligung an den Lohnkosten im Unterrichtswesen.

Ganz im Gegenteil, Art. 235 StG weist dem Grossen Rat ausdrücklich die Kompetenz zu, mittels Dekret die Höhe der Beteiligung der Gemeinden festzusetzen. Ohne Zweifel erleiden die Gemeinden aufgrund des angefochtenen Beschlusses eine finanzielle Einbusse, indem ihnen - zumindest einstweilen - erhoffte Einsparungen entgehen. Obwohl der Kindergarten-, Primarschul- und Orientierungsschulunterricht gemäss Art. 6 lit. h GGO in die Kompetenz der Gemeinden fällt, können die Beschwerdeführerinnen nicht behaupten, ihnen komme im Bereich der Finanzierung der Lehrerbesoldung irgendwelche Autonomie zu. Im Übrigen sind die Beschwerdeführerinnen nicht imstande, eine kantonale Bestimmung zu nennen, welche ihnen einen gewissen Spielraum einräumen würde, die Kostenanteilsregelung gemäss Art. 235 StG einseitig abzuändern.

Ausserdem könnten die Beschwerdeführerinnen nicht ernsthaft behaupten, die ihnen aus der verschobenen Inkraftsetzung von Art. 235 Abs. 1 StG erwachsenden Mehrausgaben würden ihre Autonomie gefährden. Die Bestimmung, welche sie anfechten, berührt vielmehr den Bereich der Staatsfinanzen, wo den Gemeinden grundsätzlich keine Autonomie zukommt (vgl. dazu nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts i.S. Gemeinde Begnins vom 30. März 1998 und Gemeinde Moutier vom 28. Dezember 1998).

Die Beschwerdeführerinnen können sich demnach im vorliegenden Fall nicht auf ihre Autonomie berufen, womit sämtliche weitere Rügen entfallen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.- Ausnahmsweise kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Verfahren 1P.87/2001, 1P.88/2001 und 1P.89/2001 werden vereinigt.

2.- Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen.

3.- Es werden keine Kosten erhoben.

4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 14. Juni 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: