Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.83/2007 KI-generiert

Complainant v. Federal Prosecutor's Office (Share Sale Coercion)

Geschäftsnummer 1P.83/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a judicial review concerning a prior criminal investigation related to alleged financial misconduct involving multiple parties. The investigation was initially terminated without any charges against six individuals, leading to a private plaintiff being assigned a portion of the investigation costs. The plaintiff contested this termination, arguing that they were coerced into selling shares below market value and were subsequently prevented from asserting their claims due to procedural maneuvers. The appeal against the dismissal of the investigation was partially upheld regarding costs, but the rest was denied. The plaintiff then filed a constitutional complaint, asserting that their right to a fair hearing was violated because they were not granted access to significant documents and responses submitted by the accused, which impeded their ability to address the case adequately.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 156 OG, Art. 159 Abs. 2 OG, Art. 36a OG; Complainant v. Federal Prosecutor's Office (Share Sale Coercion): X.________ führt gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 7. Februar 2007 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Sie ersucht um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Schlagwörter

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Pflichten der Staatsanwaltschaft strafrechtliche Nötigung Pflichtverletzung Aktienverkauf Anspruch auf rechtliches Gehör Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 2 BV
Februar 2007 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK .
Art. 156 OG
Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zu erheben ( Art. 156 OG ).
Art. 159 Abs. 2 OG
Hingegen hat der Kanton Bern der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 159 Abs. 2 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

LB090080 (2013-03-25) · zh
Appellate Court Upholds Dismissal of Claim Against Board Members for Recapitalization Payment Under Business Judgment Rule
«…(Kass.-Nr. AA070095 vom 27. September 2007; BGer 6B_88/2007 vom 7. Juni 2007; BGer 5P.197/2006 vom 2. April 2007; BGer 1P.83/2007 vom 26. März 2007; BGE 133 I 100; 137 I 195, E. 2.3.1; 138 I 484, E. 2.1; BGer 2C_356/2010 vom 18. Februar 2011; BGer 4…»
6B_634/2007 (2007-10-18)
Complainant's Standing to Appeal Dismissal of Investigation
«…der Angeschuldigten und der Antrag des a.o. Generalprokurators nicht zur Kenntnisnahme zugestellt worden waren (Urteil 1P.83/2007 vom 26. März 2007). Dies wurde nachgeholt und X.________ Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Beschluss vom 6.…»
AA070095 (2007-09-27) · zh
Spouse v. Spouse: Late Appeal Dismissal Overturned Due to Lack of Service
«…- 4 - richtsentscheid 6B.88/2007 vom 7. Juni 2007; 5P.197/2006 vom 2. April 2007, Erw. 3; 1P.83/2007 vom 26. März 2007; 1A.56/2006 vom 11. Januar 2007, Erw. 4.5 und 4.6 = BGE 133 I 100). c) Aus den vorinstanzlichen…»
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Tenants' Appeal Dismissed in Residential Lease Termination Over Moisture Remediation Dispute
«…2 I 42 ff., insbes. 47; Urteile des Bundesgerichts 1A.10/2006 vom 14.12.2006, Erw. 2; 1A.56/2006 vom 11.1.2007, Erw. 4; 1P.83/2007 vom 26.3.2007, Erw. 1; 1B.55/2007 vom 2.5.2007, Erw. 1.1). II. 1. Die…»
AA070045 · zh
Zurich Tenants' Eviction Upheld Over Refusal of Renovation Inspection
«…2 I 42 ff., insbes. 47; Urteile des Bundesgerichts 1A.10/2006 vom 14.12.2006, Erw. 2; 1A.56/2006 vom 11.1.2007, Erw. 4; 1P.83/2007 vom 26.3.2007, Erw. 1; 1B.55/2007 vom 2.5.2007, Erw. 1.1). II. 1. Die…»
AA070095 · zh
Violation of Right to Be Heard Due to Failure to Serve Opponent's Submission
«…- 4 - richtsentscheid 6B.88/2007 vom 7. Juni 2007; 5P.197/2006 vom 2. April 2007, Erw. 3; 1P.83/2007 vom 26. März 2007; 1A.56/2006 vom 11. Januar 2007, Erw. 4.5 und 4.6 = BGE 133 I 100). c) Aus den vorinstanzlichen…»
LB090080 · zh
Corporate Liquidation Plaintiff v. Former Board Members Regarding Subsidiary Recapitalization Payment
«…(Kass.-Nr. AA070095 vom 27. September 2007; BGer 6B_88/2007 vom 7. Juni 2007; BGer 5P.197/2006 vom 2. April 2007; BGer 1P.83/2007 vom 26. März 2007; BGE 133 I 100; 137 I 195, E. 2.3.1; 138 I 484, E. 2.1; BGer 2C_356/2010 vom 18. Februar 2011; BGer 4…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.83/2007 /fun

Urteil vom 26. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,

Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss

der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A. Der Untersuchungsrichter 1 des Untersuchungsrichteramts II Emmental-Oberaargau und die Staatsanwaltschaft II Emmental-Oberaargau hoben mit Beschluss vom 13./18. September 2006 die Voruntersuchung gegen sechs Personen wegen arglistiger bzw. boshafter Vermögensschädigung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Nötigung, Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs usw. entschädigungslos auf. Der Privatklägerin X.________ wurde ein Anteil von Fr. 6'000.-- der Verfahrenskosten auferlegt. Das Strafverfahren steht im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien der Y.________ AG. Nach Auffassung der Privatklägerin sei sie zum Verkauf der Aktien weit unter ihrem Verkehrswert veranlasst worden und anschliessend durch Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Neubesetzung des Verwaltungsrats und der entsprechenden Handelsregistereinträge daran gehindert worden, ihre Ansprüche durchzusetzen.

Gegen den Aufhebungsbeschluss vom 13./18. September 2006 erhob X.________ Rekurs. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kan-tons Bern hiess den Rekurs mit Beschluss vom 28. Dezember 2006 im Kostenpunkt gut und auferlegte die gesamten Verfahrenskosten der Voruntersuchung dem Staat; im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.

B. X.________ führt gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 7. Februar 2007 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Sie ersucht um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

C. Der a.o. Generalprokurator verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Anklagekammer beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte am 14. März 2007 unaufgefordert eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Anklagekammer ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren sei verletzt, weil ihr weder der Antrag des Generalprokurators noch - mit einer Ausnahme - die eingeholten Stellungnahmen der Angeschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Dadurch habe sie keine Möglichkeit gehabt, vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zu diesen Eingaben der Rekursgegner Stellung zu nehmen.

1.1 Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich der Anspruch der Verfahrenspartei, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern. Den Gerichten ist es nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben (zur Publikation vorgesehene Urteile des Bundesgerichts 1A.10/2006 vom 14. Dezember 2006, E. 2.1, und 1A.56/2006 vom 11. Januar 2007, E. 4).

1.2 Aus dem angefochtenen Beschluss geht hervor, dass sich neben dem a.o. Generalprokurator alle sechs Angeschuldigten zum Rekurs der Privatklägerin vernehmen liessen. Von diesen Eingaben ist der Beschwerdeführerin vor dem Entscheid der Anklagekammer einzig diejenige des Angeschuldigten Z.________ zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Die übrigen fünf Vernehmlassungen der Angeschuldigten, welche der Beschwerdeführerin nicht zugestellt wurden, enthielten - zumindest teilweise - Ausführungen zur Sach- und Rechtslage. Über den genauen Inhalt des Antrages des a.o. Generalprokurators ist nichts bekannt; dieses Aktenstück konnte in dem dem Bundesgericht zur Verfügung gestellten Ordner, in welchem die Rekursvernehmlassungen der Angeschuldigten abgelegt wurden, nicht gefunden werden.

Entgegen der von der Anklagekammer in ihrer Vernehmlassung vertretenen Auffassung obliegt es nicht der Beschwerdeführerin, sich nach dem Eingang allfälliger Stellungnahmen zu erkundigen, wenn sie später geltend machen will, ihr sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich vielmehr die Pflicht der Gerichte, die Parteien über den Eingang solcher Eingaben zu orientieren. Im vorliegenden Fall stellte die Anklagekammer die erwähnten Vernehmlassungen der Angeschuldigten und den Antrag des a.o. Generalprokurators der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnisnahme zu. Damit nahm sie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich allenfalls zu diesen Eingaben zu äussern, und verletzte deren Anspruch auf rechtliches Gehör.

2. Damit ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zu erheben ( Art. 156 OG ). Hingegen hat der Kanton Bern der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. Dezember 2006 aufgehoben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Generalprokurator und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: