Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.83/2004 KI-generiert

DUI Conviction Upheld Despite Sleeping in Car Claim

Geschäftsnummer 1P.83/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal proceeding concerning a defendant who was convicted of driving under the influence by a cantonal investigating magistrate, receiving a conditional prison sentence and a substantial fine. The defendant contested this verdict, which led to a series of appeals. Ultimately, the cantonal court upheld the original ruling, dismissing the defendant's claims that he had not been driving but was merely sleeping in the vehicle. Following the dismissal of his appeal, the defendant filed a constitutional complaint to the Federal Court, which determined that the complaints did not meet the necessary legal standards for consideration and therefore did not advance the case.

Legislator-Regeste

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Art. 89 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; DUI Conviction Upheld Despite Sleeping in Car Claim: Gegen dieses Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg erhob X.________ mit Eingabe vom 9. Februar 2004 staatsrechtliche Beschwerde. Am 12. Februar 2004 teilte das Bundesgericht ihm u.a. mit, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht zu genügen vermöge. Er könne jedoch seine Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG noch verbessern. In der Folge reichte X.________ mit Schreiben vom 20. Februar 2004 eine Beschwerdeergänzung ein.

Schlagwörter

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Strafverfahren Festsetzung der Busse Strafzumessung qualifizierte Fahrunfähigkeit Atemlufttest verfassungsmässige Anforderung Polizeibeamter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 89 OG
Er könne jedoch seine Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG noch verbessern.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.83/2004 /zga

Urteil vom 16. März 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Polizeirichter des Sensebezirks, Amthaus, 1712 Tafers,

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, v.d. Rechtsanwältin Gabriele Berger, Substitutin der Staatsanwältin, Zähringenstrasse 1, 1702 Freiburg,

Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, Postfach 56, 1702 Freiburg.

Gegenstand

Strafverfahren; SVG; Beweiswürdigung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil

des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof,

vom 5. Januar 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 10. Juni 2003 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 15 Tagen und zu einer Busse von Fr. 1'700.--. Ausserdem wurde der mit Urteil des Untersuchungsrichters des Kantons Freiburg vom 22. November 2002 gewährte bedingte Strafvollzug (12 Tage Gefängnis) widerrufen. Gegen den Strafbefehl erhob X.________ Einsprache.

Der Polizeirichter des Sensebezirks verurteilte X.________ mit Urteil vom 29. Juli 2003 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu 15 Tagen Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 1'700.--, verweigerte den bedingten Strafvollzug und widerrief den vom Untersuchungsrichter mit Urteil vom 22. November 2002 gewährten bedingten Strafvollzug. Dagegen führte X.________ Berufung. Der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg wies mit Urteil vom 5. Januar 2004 die Berufung ab, soweit er darauf eintrat, und bestätigte das Urteil des Polizeirichters des Sensebezirks vom 29. Juli 2003. Zur Begründung führte der Strafappellationshof zusammenfassend aus, dass der Polizeirichter den Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht gefahren, sondern habe im Auto geschlafen, geprüft und als Schutzbehauptung gewertet habe. Der Polizeirichter habe sich dabei auf die Feststellungen der beiden Polizeibeamten gestützt, die während einer Patrouillenfahrt einem Fahrzeug gefolgt sind und sahen, dass der Beschwerdeführer diesem entstieg. Der Beschwerdeführer sei kooperativ gewesen und habe nie bestritten, das Fahrzeug gelenkt zu haben. Da der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzeige, weshalb die Begründung des Polizeirichters falsch sein soll, könne in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2. Gegen dieses Urteil des Strafappellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg erhob X.________ mit Eingabe vom 9. Februar 2004 staatsrechtliche Beschwerde. Am 12. Februar 2004 teilte das Bundesgericht ihm u.a. mit, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde nicht zu genügen vermöge. Er könne jedoch seine Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG noch verbessern. In der Folge reichte X.________ mit Schreiben vom 20. Februar 2004 eine Beschwerdeergänzung ein.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz kann im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde mitangefochten werden, wenn der letzten kantonalen Rechtsmittelbehörde nicht sämtliche vor Bundesgericht erhobenen Rügen unterbreitet werden konnten oder sie diese mit einer engeren Kognition prüfen musste, als sie dem Bundesgericht zusteht ( BGE 126 II 377 E. 8b S. 395, mit Hinweisen zu dieser sog. "Dorénaz"-Praxis). Die entsprechenden Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt (vgl. Art. 212 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg, wonach mit Berufung alle Mängel des Verfahrens und des Urteils angefochten werden können). Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde kann deshalb einzig das Urteil des Strafappellationshofes sein. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner staatsrechtlichen Beschwerde die Entscheide der unteren kantonalen Instanzen ohne Bezug auf das Urteil des Strafappellationshofes und dessen Begründung beanstandet, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.

4. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Wird Willkür geltend gemacht, ist im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der angeblichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b).

Diesen Anforderungen vermögen die Eingaben vom 9. und 20. Februar 2004 nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der Strafappellationshof Verfassungsbestimmungen verletzte, als er mangels einer genügenden Begründung auf die Berufung bezüglich der Beweiswürdigung nicht eintrat. Der Vollständigkeit halber ist ausserdem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nicht darzulegen vermag, inwiefern die vom Polizeirichter vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Da auch hinsichtlich der weiteren Einwendungen aus den Eingaben nicht rechtsgenüglich hervorgeht, inwiefern das angefochtene Urteil verfassungs- oder konventionswidrig sein soll, ist mangels einer genügenden Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizeirichter des Sensebezirks, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2004.

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: