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1P.82/2007 KI-generiert

A legal case was brought before a federal court by an association challenging a decision made by the Cantonal Court of St

Geschäftsnummer 1P.82/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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A legal case was brought before a federal court by an association challenging a decision made by the Cantonal Court of St. Gallen regarding an oversight complaint. The complaint was submitted after the Cantonal Court’s decision was received on December 23, 2006. The association filed a constitutional complaint on February 5, 2007, but it was deemed untimely due to statutory deadlines and the court's holiday break affecting the complaint period. Consequently, the federal court ruled that it would not consider the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 89 OG, Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 32 OG, Art. 34 Abs. 1 lit. c OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; A legal case was brought before a federal court by an association challenging a decision made by the Cantonal Court of St: Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Verwaltungskommission, vom 13. Dezember 2006.

Schlagwörter

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dass diese gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist ( Art. 33 Abs. 1 OG ) gesetzliche Verfahrensfrist Verspätungsausschluss verspätete Kündigung nachträglicher Rechtsvorschlag Klagefrist Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 89 OG
dass nach Art. 89 OG die Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen ist;
Art. 33 Abs. 1 OG
dass diese gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist ( Art. 33 Abs. 1 OG );
Art. 32 OG
dass allerdings im vorliegenden Fall - nebst der Regelung von Art. 32 OG - zu beachten ist, dass die gesetzliche Beschwerdefrist vom 18.
Art. 34 Abs. 1 lit. c OG
Januar 2007 still stand (Weihnachtsgerichtsferien, Art. 34 Abs. 1 lit. c OG );
Art. 156 Abs. 1 OG
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG );
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.82/2007 /fun

Urteil vom 9. Februar 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

Verein X.________, Präsident A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Verwaltungskommission, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Verwaltungskommission, vom 13. Dezember 2006.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass der Verein X.________, vertreten durch Präsident A.________, gegen den am 13. Dezember 2006 betreffend Aufsichtsbeschwerde ergangenen Entscheid der Verwaltungskommission des Kantonsgerichts St. Gallen mit Eingabe vom 5. Februar 2007 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass nach Art. 89 OG die Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen ist;

dass diese gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist ( Art. 33 Abs. 1 OG );

dass allerdings im vorliegenden Fall - nebst der Regelung von Art. 32 OG - zu beachten ist, dass die gesetzliche Beschwerdefrist vom 18. Dezember 2006 bis und mit dem 1. Januar 2007 still stand (Weihnachtsgerichtsferien, Art. 34 Abs. 1 lit. c OG );

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 23. Dezember 2006 ausgehändigt erhalten hat;

dass mit Blick darauf und in Berücksichtigung der Gerichtsferien die erst am 5. Februar 2007 (Montag) der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden ist;

dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG );

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: