Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.82/2004 KI-generiert

Private Complaint Against Lawyer and Magistrate Dismissed

Geschäftsnummer 1P.82/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a series of criminal complaints made by an individual against a lawyer, alleging extortion and fraud related to a demand for payment. The initial complaint was dismissed by the District Office, prompting the complainant to escalate the matter through various legal avenues, including several appeals to the higher courts. Each of these appeals was rejected due to insufficient grounds or failure to meet legal requirements, leading to further attempts to challenge the decisions. Eventually, the complainant filed another complaint against a judicial officer for alleged misconduct in handling the earlier complaints, which was also dismissed by the authorities. The ongoing legal battles resulted in the complainant seeking a constitutional review from the Federal Court, which found that the complaints did not adequately meet the necessary legal standards for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Private Complaint Against Lawyer and Magistrate Dismissed: Der Beschwerdeführer ersucht um Mitteilung und um Gewährung eines Nachbesserungsrechts, sofern auf seine Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung oder wegen fehlender Legitimation nicht eingetreten werden könnte. Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren kennt ein solches Nachbesserungsrecht nicht. Ausserdem ist die Beschwerdebegründung innert der 30-tägigen Beschwerdefrist beim Bundesgericht schriftlich einzureichen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 33 Abs. 1 OG ); eine Nachfrist zur Verbesserung einer Beschwerde kann nicht gewährt werden. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch ist somit abzuweisen.

Schlagwörter

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Strafanzeige Richter/Staatsanwalt gesetzliche Vertretung Machtmissbrauch Anspruch auf rechtliches Gehör Vollmacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 Abs. 1 OG
Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 33 Abs. 1 OG ); eine Nachfrist zur Verbesserung einer Beschwerde kann nicht gewährt werden.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.82/2004 /whl

Urteil vom 9. März 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

D.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,

Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Art. 9 und 29 BV (Nichteintretensverfügung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. November 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 14. Mai 2002 erstattete D.________ Strafanzeige gegen Rechtsanwalt M.________. Zur Begründung führte er aus, er sei von Rechtsanwalt M.________ im Namen von dessen Klientin unter Bezugnahme auf verschiedene Behauptungen, Unterstellungen und Anschuldigungen zur Bezahlung von Fr. 351'825.-- auf ein Konto von S.________ aufgefordert worden. Dabei sei ihm angedroht worden, dass im Unterlassungsfall rechtliche Schritte eingeleitet würden. Der Angeschuldigte habe trotz schriftlicher Aufforderung nie eine Vertretungsvollmacht eingereicht. Er gehe davon aus, dass es sich um eine Erpressung handle. Das Bezirksamt Baden trat mit Verfügung vom 3. Juni 2002 auf die Strafanzeige nicht ein. Eine dagegen von D.________ erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. August 2002 ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob D.________ staatsrechtliche Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 25. September 2002 nicht eintrat (Verfahren 1P.485/2002).

2. Wegen des gleichen Sachverhalts erstattete D.________ am 8. März 2003 Strafanzeige gegen Rechtsanwalt M.________ wegen versuchten Betrugs und eventuell weiterer Delikte. Das Bezirksamt Brugg trat mit Verfügung vom 8. Mai 2003 auf die Strafanzeige nicht ein. Die dagegen von D.________ erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Juni 2003 ab. Gegen diesen Entscheid erhob D.________ staatsrechtliche Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 21. August 2003 nicht eintrat (Verfahren 1P.459/2003). Am 19. November 2003 trat das Bundesgericht auf ein Erläuterungs- und Revisionsgesuch von D.________ nicht ein (Verfahren 1P.683/2003).

3. In derselben Sache erstattete D.________ mit Eingabe vom 10. September 2003 beim Bezirksamt Brugg erneut Strafanzeige. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2003 trat das Bezirksamt Brugg auf die neue Strafanzeige nicht ein. Daraufhin erhob D.________ mit Eingabe vom 4. Oktober 2003 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Strafanzeige gegen den Untersuchungsrichter des Bezirksamts Brugg wegen Begünstigung, Amtsmissbrauchs usw. Der Untersuchungsrichter habe sich in rechtswidriger Weise geweigert, ein Strafverfahren gegen Rechtsanwalt M.________ zu eröffnen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige gegen den Untersuchungsrichter nicht ein. Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob D.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. November 2003 abwies, soweit sie darauf eintrat.

4. Gegen diesen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau erhob D.________ mit Eingabe vom 9. Februar 2004 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

5. Der Beschwerdeführer ersucht um Mitteilung und um Gewährung eines Nachbesserungsrechts, sofern auf seine Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung oder wegen fehlender Legitimation nicht eingetreten werden könnte. Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren kennt ein solches Nachbesserungsrecht nicht. Ausserdem ist die Beschwerdebegründung innert der 30-tägigen Beschwerdefrist beim Bundesgericht schriftlich einzureichen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 33 Abs. 1 OG ); eine Nachfrist zur Verbesserung einer Beschwerde kann nicht gewährt werden. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch ist somit abzuweisen.

6. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdekammer in Strafsachen Willkür und Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Sie sei auf sein neues Beweismittel, welches belege, dass Rechtsanwalt M.________ über keine schriftliche Vertretungsvollmacht verfügt habe, nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer vermag jedoch nicht darzulegen, inwiefern das fragliche Beweismittel überhaupt erheblich sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Schriftform nicht Voraussetzung für eine Vertretungsvollmacht. Eine Vertretungsvollmacht ist grundsätzlich an keine besondere Form gebunden; sie kann auch mündlich oder durch konkludentes Handeln erteilt werden. Darauf hat die Beschwerdekammer bereits in ihrem Entscheid vom 6. August 2002 hingewiesen, als sie ausführte, dass der schriftliche Nachweis der Vertretungsvollmacht unnötig sei, zumal ein Konto der Mandantin als Zahlstelle aufgeführt gewesen sei. Die Beschwerdekammer hatte somit keine Veranlassung, sich im vorliegenden Verfahren erneut zu dieser Frage zu äussern. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen zu genügen vermag.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: