Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.82/2002 KI-generiert

Civil Partnership Denied Damages for Construction Delay After Consenting to Stay

Geschäftsnummer 1P.82/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a long-standing legal dispute between two parties who sought to construct a residential building and a neighboring party who objected to the development. After years of litigation, the district authority granted permission for the construction, which was upheld by the cantonal court despite challenges from the objecting party. The objecting party then appealed to the federal court, requesting suspensive effect on their complaints. The construction parties agreed to this suspension. Following these developments, the construction parties filed a lawsuit for damages against the objecting party, claiming losses due to the delays caused by the legal proceedings. The objecting party contested the lawsuit, arguing it was improper since the plaintiffs had consented to the suspensive effect.

Legislator-Regeste

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Art. 40 OG, Art. 84 Abs. 1 BZP, Art. 84 Abs. 2 BZP, Art. 36a Abs. 1 lit. b OG, Art. 69 Abs. 1 BZP, Art. 156 Abs. 1 OG; Civil Partnership Denied Damages for Construction Delay After Consenting to Stay: After years of litigation, the district authority granted permission for the construction, which was upheld by the cantonal court despite challenges from the objecting party. The objecting party then appealed to the federal court, requesting suspensive effect on their complaints. The construction parties agreed to this suspension. Following these developments, the construction parties filed a lawsuit for damages against the objecting party, claiming losses due to the delays caused by the legal proceedings. The objecting party contested the lawsuit, arguing it was improper since the plaintiffs had consented to the suspensive effect.

Schlagwörter

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zivilrechtlicher Schadenersatz ZPO-Bestimmung aufschiebende Wirkung der Baubewilligung Personengesellschaft Grenzbaurecht Grenzabstandsverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 40 OG
1 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG als Schadenersatz für die ungerechtfertigte vorsorgliche Massnahme.
Art. 84 Abs. 1 BZP
Diese Summe verlangen sie gestützt auf Art. 84 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art.
Art. 84 Abs. 2 BZP
Zuständig für eine solche Schadenersatzklage ist nach Art. 84 Abs. 2 BZP das Bundesgericht.
Art. 36a Abs. 1 lit. b OG
Seither hatte es sich, soweit ersichtlich, nicht mehr damit auseinander zu setzen, und braucht dies auch im vorliegenden Fall nicht zu tun, da die Klage auf jeden Fall offensichtlich unbegründet ist ( Art. 36a Abs. 1 lit. b OG ).
Art. 69 Abs. 1 BZP
Cited in conjunction with Art. 156 Abs. 1 OG to determine the allocation of costs.
Art. 156 Abs. 1 OG
1 BZP in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Art. 69 Abs. 1 BZP

Cited in conjunction with Art. 156 Abs. 1 OG to determine the allocation of costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.82/2002 /bmt

Urteil vom 28. November 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Nay und Aeschlimann sowie

Gerichtsschreiber Störi.

Einfache Gesellschaft A.________ und

B.________, bestehend aus:

- A.________,

- B.________,

Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern,

gegen

C.________,

Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Schuler, Gutenbergweg 5, Postfach 32, 6410 Goldau.

Schadenersatzklage nach Art. 84 Abs. 1 und 2 BZP i.V.m.

Art. 40 OG .

Sachverhalt:

A. Nach einem jahrelangen Rechtsstreit zwischen A.________ und B.________ als Bauwillige einerseits und C.________ als einsprechendem Nachbarn anderseits erteilte der Bezirksrat Y.________ am 27. August 1999 A.________ und B.________ die Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses an der X.________-Strasse in Y.________. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, bei welchem C.________ die Baubewilligung anfocht, schützte diese mit Urteil vom 14. April 2000. Diesen Entscheid focht C.________ mit staatsrechtlicher und mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht an und beantragte unter anderem, seinen Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

A.________ und B.________ liessen sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung wie folgt vernehmen:

"6. Gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nichts einzuwenden. Dieser Baustreit dauert schon mehr als 10 Jahre, also soll die Sache bis zur rechtskräftigen Erledigung bezüglich Baubeginn ruhen."

Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erkannte am 29. Juni 2000 beiden Beschwerden aufschiebende Wirkung zu.

Am 20. Februar 2001 wies das Bundesgericht die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Klage vom 12. Februar 2002 beantragen A.________ und B.________, C.________ sei zu verurteilen, ihnen Fr. 88'812.50 nebst 5 % Zins seit dem 30. Mai 2001 zu bezahlen. Diese Summe verlangen sie gestützt auf Art. 84 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG als Schadenersatz für die ungerechtfertigte vorsorgliche Massnahme.

In seiner Vernehmlassung beantragt C.________, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Er macht insbesondere geltend, die Klage sei rechtsmissbräuchlich, weil sich die Kläger mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich einverstanden erklärt und auch später nie einen Versuch unternommen hätten, diese Verfügung abändern zu lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 84 Abs. 1 BZP ist der durch vorsorgliche Verfügung oder durch vorläufige Massnahmen entstandene Schaden zu ersetzen, wenn der Anspruch, für den sie bewilligt wurden, nicht zu Recht bestand oder nicht fällig war. Zuständig für eine solche Schadenersatzklage ist nach Art. 84 Abs. 2 BZP das Bundesgericht. Nach Art. 40 OG finden die Vorschriften des Bundeszivilprozessrechts Anwendung, wenn das Bundesrechtspflegegesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält. Man kann sich zwar fragen, ob der eine materiellrechtliche Haftungsgrundlage darstellende Art. 84 Abs. 1 BZP als vom Verweis von Art. 40 OG erfasste Verfahrensbestimmung anzusehen ist. Das Bundesgericht hat diese Frage in BGE 91 II 143 E. 1 bejaht und diese Rechtsprechung im unveröffentlichten Entscheid C.408/1985 vom 15. Dezember 1988 einmal bestätigt (Kritisch dazu Gerold Steinmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren, ZBl 94/1993 S. 141 ff., insbesondere S. 151 ff.). Seither hatte es sich, soweit ersichtlich, nicht mehr damit auseinander zu setzen, und braucht dies auch im vorliegenden Fall nicht zu tun, da die Klage auf jeden Fall offensichtlich unbegründet ist ( Art. 36a Abs. 1 lit. b OG ).

1.2 Die Kläger begründen ihre Schadenersatzforderung einzig mit der auf Antrag des Beklagten ergangenen Verfügung des Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 29. Juni 2000, mit welcher er dessen Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannte. Dadurch sei ihnen ein Schaden wegen der eingetretenen Bauverzögerung entstanden. Die Kläger haben sich indessen dieser Verfügung nicht nur nicht widersetzt, sondern sich mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung sogar ausdrücklich einverstanden erklärt. Der Beklagte kann die Schadenersatzklage somit mit der von ihm erhobenen haftungsausschliessenden Einrede "volenti non fit iniuria" abwehren. Sie ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Kläger die Kosten ( Art. 69 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Klägern auferlegt.

3. Die Kläger haben dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: