Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.81/2004 KI-generiert

Complainant v. State Authorities (Extortion and Fraud Allegations Against Lawyer)

Geschäftsnummer 1P.81/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint against a lawyer, claiming they were coerced into paying a significant sum of money under threats of legal action. The local district office dismissed the complaint, and subsequent appeals to higher regional courts were also rejected. The individual continued to challenge the decisions, submitting further complaints about the same matter, which were again not accepted by the authorities. Eventually, after multiple attempts to contest the non-acceptance rulings, the individual brought a constitutional complaint to the Federal Tribunal, which reviewed the grounds for the complaint while requiring detailed justification for any constitutional rights violations. Ultimately, the Tribunal found the individual's arguments insufficient and upheld the lower court's decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Complainant v. State Authorities (Extortion and Fraud Allegations Against Lawyer): Der Beschwerdeführer ersucht um Mitteilung und um Gewährung eines Nachbesserungsrechts, sofern auf seine Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung oder wegen fehlender Legitimation nicht eingetreten werden könnte. Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren kennt ein solches Nachbesserungsrecht nicht. Ausserdem ist die Beschwerdebegründung innert der 30-tägigen Beschwerdefrist beim Bundesgericht schriftlich einzureichen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 33 Abs. 1 OG ); eine Nachfrist zur Verbesserung einer Beschwerde kann nicht gewährt werden. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch ist somit abzuweisen.

Schlagwörter

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Strafanzeige Erpressung Vollmacht Drohung gegen Behörden und Beamte Verletzung von Verfahrensrechten versuchter Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 Abs. 1 OG
Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 33 Abs. 1 OG ); eine Nachfrist zur Verbesserung einer Beschwerde kann nicht gewährt werden.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.81/2004 /whl

Urteil vom 9. März 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

D.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,

Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Art. 9 und 29 BV (Nichteintretensverfügungen),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. November 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 14. Mai 2002 erstattete D.________ Strafanzeige gegen Rechtsanwalt M.________. Zur Begründung führte er aus, er sei von Rechtsanwalt M.________ im Namen von dessen Klientin unter Bezugnahme auf verschiedene Behauptungen, Unterstellungen und Anschuldigungen zur Bezahlung von Fr. 351'825.-- auf ein Konto von S.________ aufgefordert worden. Dabei sei ihm angedroht worden, dass im Unterlassungsfall rechtliche Schritte eingeleitet würden. Der Angeschuldigte habe trotz schriftlicher Aufforderung nie eine Vertretungsvollmacht eingereicht. Er gehe davon aus, dass es sich um eine Erpressung handle. Das Bezirksamt Baden trat mit Verfügung vom 3. Juni 2002 auf die Strafanzeige nicht ein. Eine dagegen von D.________ erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. August 2002 ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob D.________ staatsrechtliche Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 25. September 2002 nicht eintrat (Verfahren 1P.485/2002).

2. Wegen des gleichen Sachverhalts erstattete D.________ am 8. März 2003 Strafanzeige gegen Rechtsanwalt M.________ wegen versuchten Betrugs und eventuell weiterer Delikte. Das Bezirksamt Brugg trat mit Verfügung vom 8. Mai 2003 auf die Strafanzeige nicht ein. Die dagegen von D.________ erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Juni 2003 ab. Gegen diesen Entscheid erhob D.________ staatsrechtliche Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 21. August 2003 nicht eintrat (Verfahren 1P.459/2003). Am 19. November 2003 trat das Bundesgericht auf ein Erläuterungs- und Revisionsgesuch von D.________ nicht ein (Verfahren 1P.683/2003).

3. In derselben Sache erstattete D.________ mit Eingabe vom 10. September 2003 beim Bezirksamt Brugg und mit Eingabe vom 25. September 2003 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erneut Strafanzeige.

3.1 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2003 trat das Bezirksamt Brugg auf die neue Strafanzeige nicht ein. Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob D.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. November 2003 abwies, soweit sie darauf eintrat.

3.2 Mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf die Strafanzeige vom 25. September 2003 nicht ein. Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob D.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. November 2003 abwies, soweit sie darauf eintrat.

4. Gegen die beiden am 26. November 2003 ergangenen Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau erhob D.________ mit Eingabe vom 9. Februar 2004 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

5. Der Beschwerdeführer ersucht um Mitteilung und um Gewährung eines Nachbesserungsrechts, sofern auf seine Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung oder wegen fehlender Legitimation nicht eingetreten werden könnte. Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren kennt ein solches Nachbesserungsrecht nicht. Ausserdem ist die Beschwerdebegründung innert der 30-tägigen Beschwerdefrist beim Bundesgericht schriftlich einzureichen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 33 Abs. 1 OG ); eine Nachfrist zur Verbesserung einer Beschwerde kann nicht gewährt werden. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch ist somit abzuweisen.

6. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

6.1 Mit seiner nicht nachvollziehbaren Interpretation des bundesgerichtlichen Urteils vom 21. August 2003 vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern der Schluss der Beschwerdekammer in Strafsachen, mit der Rechtskraft der Nichteintretensverfügung des Bezirksamts Brugg vom 8. Mai 2003 stehe die Grundlosigkeit der Strafanzeige endgültig fest, willkürlich sein soll; dies ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten.

6.2 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdekammer in Strafsachen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Sie sei auf sein neues Beweismittel, welches belege, dass der Angeschuldigte über keine schriftliche Vertretungsvollmacht verfügt habe, nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer vermag jedoch nicht darzulegen, inwiefern das fragliche Beweismittel überhaupt erheblich sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Schriftform nicht Voraussetzung für eine Vertretungsvollmacht. Eine Vertretungsvollmacht ist grundsätzlich an keine besondere Form gebunden; sie kann auch mündlich oder durch konkludentes Handeln erteilt werden. Darauf hat die Beschwerdekammer bereits in ihrem Entscheid vom 6. August 2002 hingewiesen, als sie ausführte, dass der schriftliche Nachweis der Vertretungsvollmacht unnötig sei, zumal ein Konto der Mandantin als Zahlstelle aufgeführt gewesen sei. Die Beschwerdekammer hatte somit keine Veranlassung, sich im vorliegenden Verfahren erneut zu dieser Frage zu äussern. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen zu genügen vermag.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: