Foreign National's Claim of Unlawful Deprivation of Liberty Against Psychiatric Custody Dismissed.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual who reported incidents of alleged unlawful detention, bodily harm, coercion, and theft to the state prosecutor after being hospitalized for mental health issues. Following her hospitalization at a psychiatric clinic, where she incurred costs, she sought legal recourse against the medical personnel and the clinic regarding her treatment and the payment for her services. The investigation into her claims was eventually closed by the prosecutor who found no grounds for criminal charges against those involved. The individual then appealed the prosecutor's decision, but the appellate court upheld the closure of the case, leading her to file a complaint with a higher court. However, her submissions did not meet the necessary legal standards, resulting in the dismissal of her complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 89 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Foreign National's Claim of Unlawful Deprivation of Liberty Against Psychiatric Custody Dismissed: Gegen diesen Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden reichte D.________ am 17. Dezember 2001 eine als Rekurs bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Am 8. Januar 2002 teilte das Bundesgericht D.________ u.a. mit, dass es sich bei ihrer Eingabe der Sache nach um eine staatsrechtliche Beschwerde handle, wobei die gesetzlichen Anforderungen an ein solches Rechtsmittel aufgrund einer vorläufigen Prüfung nicht erfüllt seien. Sie könne jedoch ihre Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG noch verbessern. In der Folge reichte D.________ mit Schreiben vom 15., 18. und 26. Januar 2002 je eine Beschwerdeergänzung ein.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.791/2001/otd
Urteil vom 5. Februar 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Reeb, Ersatzrichterin Pont Veuthey.
Gerichtsschreiber Pfäffli.
D.________, Beschwerdeführerin, Zustellungsdomizil: D.________,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.
Einstellung des Strafverfahrens
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 11. September 2001)
Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1. Am 1. Dezember 2000 meldete der Leiter einer Familienherberge der Kantonspolizei in Samedan, die bei ihm weilende deutsche Staatsangehörige D.________ habe offensichtlich psychische Probleme und weigere sich, die Rechnung für die Beherbergung zu begleichen. Kurz danach ging von der Verkehrspolizei Silvaplana die Meldung ein, eine völlig ausser Kontrolle geratene Frau habe soeben angerufen und wirres Zeug über Sekten geredet. In der Folge begaben sich zwei Polizisten zum Bahnhof in La Punt-Chamues-ch, wo sie D.________ antrafen, die einen verwirrten Eindruck machte. Zur weiteren Abklärung wurde sie auf den Polizeiposten Samedan verbracht, wo sie vom Bezirksarzt untersucht und fürsorgerisch in die Kantonale Psychiatrische Klinik Beverin, Cazis, eingewiesen wurde.
Vom 1. bis zum 6. Dezember 2000 war D.________ in der Klinik Beverin hospitalisiert. Am 6.Dezember 2000 wurde sie nach Deutschland überführt. Vor ihrer Abreise erhob die Klinik Beverin für die Hospitalisation und den Transport nach Konstanz einen Betrag von Fr. 3'150.--.
2. Am 22. Januar 2001 erstattete D.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Nötigung und Diebstahls. Am 23. Februar 2001 wurde eine Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung eröffnet. Mit Verfügung vom 16. Juli 2001 stellte der Untersuchungsrichter das Verfahren ein. Er stellte fest, weder dem Bezirksarzt noch der Klinik Beverin könne im Zusammenhang mit der Einweisung und der Behandlung der Anzeigeerstatterin strafrechtlich relevante Vorwürfe gemacht werden. Auf das Begehren um Rückerstattung der bezahlten Aufenthalts- und Transportkosten trat er nicht ein und verwies die Anzeigeerstatterin insoweit auf den Zivilweg.
Gegen diese Einstellungsverfügung erhob D.________ Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Diese wies mit Entscheid vom 11. September 2001 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, die Staatsanwaltschaft sei zu Recht davon ausgegangen, dass von einer Freiheitsberaubung, die eine unrechtmässige Festnahme voraussetze, und von einer Körperverletzung nicht die Rede sein könne. Auch liege weder eine Nötigung noch ein Diebstahl vor.
3. Gegen diesen Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden reichte D.________ am 17. Dezember 2001 eine als Rekurs bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Am 8. Januar 2002 teilte das Bundesgericht D.________ u.a. mit, dass es sich bei ihrer Eingabe der Sache nach um eine staatsrechtliche Beschwerde handle, wobei die gesetzlichen Anforderungen an ein solches Rechtsmittel aufgrund einer vorläufigen Prüfung nicht erfüllt seien. Sie könne jedoch ihre Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG noch verbessern. In der Folge reichte D.________ mit Schreiben vom 15., 18. und 26. Januar 2002 je eine Beschwerdeergänzung ein.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Wird Willkür geltend gemacht, ist im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b). Diesen Anforderungen vermögen die Eingaben der Beschwerdeführerin nicht zu genügen. So legt die Beschwerdeführerin beispielsweise nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts sie aufgrund einer willkürlichen Beweiswürdigung als fürsorgebedürftig beurteilte, was eine Klinikeinweisung als angemessen erscheinen liess. Auch hinsichtlich der weiteren Punkte geht aus den Eingaben nicht rechtsgenüglich hervor, inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden , Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: