Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.79/2003 KI-generiert

Constitutional Complaint Against Refusal to Review Detention Appeal Due to Release

Geschäftsnummer 1P.79/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual was subject to a criminal investigation for fraud and bankruptcy-related offenses by the investigative authority in Zug. A detention order was issued on December 9, 2002, which was communicated orally to the individual on December 10, when they waived the right to appeal at that time. After being released from detention on December 13, the individual filed complaints against both the detention order and its communication. However, the Justice Commission of the High Court of Zug dismissed the complaints on December 31, 2002, due to a lack of current legal interests. The individual subsequently submitted a constitutional complaint to the Federal Court regarding the Justice Commission's decision, questioning whether the Commission should have considered the complaints under constitutional and European human rights law standards. The court's review focused solely on the procedural aspect of the Justice Commission's dismissal, without addressing the underlying substance of the detention legitimacy. Ultimately, the Federal Court did not accept the complaint due to inadequate justification from the individual for their challenge.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Constitutional Complaint Against Refusal to Review Detention Appeal Due to Release: Nachdem O.________ am 13. Dezember 2002 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, erhob er mit Eingabe vom 20. Dezember 2002 sowohl gegen die Verhaftsverfügung vom 9. Dezember 2002 als auch gegen die Hafteröffnung vom 10. Dezember 2002 Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug. Die Justizkommission trat mit Beschluss vom 31. Dezember 2002 mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses im Sinne von § 81 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Zug (StPO) auf die Beschwerde nicht ein.

Schlagwörter

KI-generiert
Haftprüfung Konkursverhandlung verfassungsmässige Anforderung Rüge verfassungsmässiger Rechte Betrugsermittlung Genugtuung für Überhaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Der Beschwerdeführer, der in seiner Beschwerde hauptsächlich die Voraussetzungen seiner Haft verneint, legt nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar (vgl.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 152 OG
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.79/2003 /err

Urteil vom 14. Februar 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

O.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug,

Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug, Aabachstrasse 3, Postfach 800, 6301 Zug.

Untersuchungshaft,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 31. Dezember 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug führt gegen O.________ eine Strafuntersuchung wegen Betruges, Konkursdelikte usw. Am 9. Dezember 2002 erliess das Untersuchungsrichteramt gegen ihn eine Verhaftsverfügung. Die Untersuchungsrichterin eröffnete ihm die Untersuchungshaft mündlich am 10. Dezember 2002, wobei O.________ ausdrücklich erklärte, "im Moment" auf eine Beschwerde zu verzichten.

2. Nachdem O.________ am 13. Dezember 2002 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, erhob er mit Eingabe vom 20. Dezember 2002 sowohl gegen die Verhaftsverfügung vom 9. Dezember 2002 als auch gegen die Hafteröffnung vom 10. Dezember 2002 Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug. Die Justizkommission trat mit Beschluss vom 31. Dezember 2002 mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses im Sinne von § 81 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Zug (StPO) auf die Beschwerde nicht ein.

3. O.________ führt gegen diesen Beschluss der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug mit Eingabe vom 5. Februar 2003 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die formelle Frage, ob die Justizkommission aufgrund der Verfassung und der EMRK auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Die materielle Frage, ob die ausgestandene Untersuchungshaft bzw. deren Anordnung den Anforderungen der Verfassung und der EMRK entsprochen hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Justizkommission hat dazu im angefochtenen Beschluss nicht Stellung genommen.

5. Der Beschwerdeführer, der in seiner Beschwerde hauptsächlich die Voraussetzungen seiner Haft verneint, legt nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen), inwiefern der angefochtene Nichteintretensbeschluss in willkürlicher Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts oder sonst wie in verfassungs- oder konventionswidriger Weise ergangen sein sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Aus dem blossen Hinweis auf § 19 StPO , wonach der Verhörrichter für ungerechtfertigte Haft eine Entschädigung zuzusprechen hat, ergibt sich jedenfalls nicht rechtsgenüglich, weshalb die Justizkommission in ihrem angefochtenen Beschluss die Frage einer allfälligen Entschädigung hätte beurteilen müssen. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten.

6. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug und der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: