Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.785/2003 KI-generiert

Federal Supreme Court Revision Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 1P.785/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the revision of a previous decision made by a federal court, where the applicant sought to challenge the dismissal of a constitutional complaint. Following the earlier ruling, the applicant submitted multiple requests for a review, but the court found that the applicant failed to adequately establish any grounds for revision necessary to consider reopening the case. Thus, the court decided not to entertain the revision application, indicating that proper reasons for reconsideration were not presented.

Legislator-Regeste

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Art. 140 OG, Art. 141 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; Federal Supreme Court Revision Appeal Inadmissibility: Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland sowie dem Stellvertretenden Generalprokurator und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids gesetzliche Fristen Verfassungsänderung ersuchender Staat Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 140 OG
dass gemäss Art. 140 OG der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel im Revisionsgesuch zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist,
Art. 141 OG
dass daher offen bleiben kann, ob der Gesuchsteller die für ein Revisionsgesuch geltenden Fristen ( Art. 141 OG ) eingehalten hat,
Art. 143 Abs. 1 OG
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.785/2003 /sta

Urteil vom 18. März 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Reeb,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Y.________ AG, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Fürsprecher Urs Pfister,

Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Stellvertretender Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom

7. Oktober 2003 (1P.581/2003).

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2003 auf die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (Verfahren 1P.581/2003),

dass X.________ mit Eingaben vom 22. Dezember 2003 und 27. Februar 2004 eine Überprüfung des Urteils des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2003 beantragt hat,

dass das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes ( Art. 136 ff. OG ) auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann,

dass die Eingaben des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln sind,

dass das Revisionsverfahren nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache dient,

dass gemäss Art. 140 OG der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel im Revisionsgesuch zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist,

dass der Gesuchsteller nicht darlegt - und solches auch nicht ersichtlich ist -, an welchem Revisionsgrund das beanstandete bundesgerichtliche Urteil leiden sollte,

dass somit mangels genügender Begründung auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,

dass daher offen bleiben kann, ob der Gesuchsteller die für ein Revisionsgesuch geltenden Fristen ( Art. 141 OG ) eingehalten hat,

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland sowie dem Stellvertretenden Generalprokurator und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: