Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.784/2005 KI-generiert

Defendant's Right to Reply to Recusal Submissions Violated

Geschäftsnummer 1P.784/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case involving an ongoing criminal procedure, an individual requested the disqualification of several judges from the appellate court, arguing for personal bias due to unfavorable prior rulings. The appellate court dismissed this request and imposed legal costs on the public. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint challenging the dismissal, seeking suspension of the ruling and legal aid. The complaint raised issues regarding the right to be heard and the fairness of the proceedings, particularly because the court did not allow the individual to respond to submitted positions of the judges and the prosecutor. Ultimately, the court found merit in the individual's claims about the violation of procedural rights.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 87 Abs. 1 OG, Art. 88 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 89 Abs. 1 OG, Art. 33 Abs. 1 OG, Art. 4 aBV; Defendant's Right to Reply to Recusal Submissions Violated: The appellate court dismissed this request and imposed legal costs on the public. Subsequently, the individual filed a constitutional complaint challenging the dismissal, seeking suspension of the ruling and legal aid. The complaint raised issues regarding the right to be heard and the fairness of the proceedings, particularly because the court did not allow the individual to respond to submitted positions of the judges and the prosecutor. Ultimately, the court found merit in the individual's claims about the violation of procedural rights.

Schlagwörter

KI-generiert
Gegendarstellung Anspruch auf ein faires Verfahren neues rechtliches Vorbringen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Parteirechten Nichtigkeitsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 87 Abs. 1 OG
Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG , gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist.
Art. 88 OG
Der Beschwerdeführer ist nach Art. 88 OG befugt, sich gegen die Abweisung seines Ablehnungsbegehrens zur Wehr zu setzen.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E.
Art. 89 Abs. 1 OG
Es ist dem Bundesgericht schlechterdings nicht möglich, rechtzeitig vor Fristablauf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen und diesem ausreichend Zeit zu lassen für eine substanziierte Beschwerdeergänzung; eine Erstreckung der Beschwerdefrist von Art. 89 Abs. 1 OG ist ausgeschlossen ( Art.
Art. 33 Abs. 1 OG
1 OG ist ausgeschlossen ( Art. 33 Abs. 1 OG ).
Art. 4 aBV
4.1 Nach der bereits unter der Herrschaft von Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, unter Vorbehalt von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen zum Schutz von überwiegenden Geheimhaltungsinteressen, aus Art.
Art. 29 Abs. 2 BV
The Tribunal found that the challenged decision violated this constitutional provision by not giving the appellant the opportunity to comment on the submissions of the rejected judges.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, die Rüge ist offensichtlich begründet.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 2 BV

The Tribunal found that the challenged decision violated this constitutional provision by not giving the appellant the opportunity to comment on the submissions of the rejected judges.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

B-7861/2008 (2009-09-24)
«…llen (zur deckungsgleichen Anwen- dung von Art. 6 Abs. 1 EMRK, vgl. nicht veröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts 1P.784/2005vom 28. Dezember 2005). Jedenfalls sind die Parteien zu sämtlichen bestrittenen Tatsachen anzuhören (MICHELE ALBERTINI,…»
6B_482/2007 (2008-08-12)
Counterfeiting and Money Laundering Involving International Asset Transfers
«…Verfahren betreffenden Bundesgerichtsentscheide 1P.588/2003 vom 9. Dezember 2003 und 1P.760/2004 vom 10. Februar 2005; 1P.784/2005 vom 28. Dezember 2005; 1P.172/2006 vom 26. April 2006, 1P.308/2006 vom 22. November 2006; 1P.754/2006 und 1P.746/2006 b…»
1P.308/2006 (2006-11-22)
Litigant's Multiple Recusal Attempts Against Cantonal and Federal Judges Denied and Appeal Dismissed
«…___ gut und hob den Entscheid des Obergerichts vom 31. Oktober 2005 wegen einer Verletzung des Replikrechts auf (Urteil 1P.784/2005 vom 28. Dezember 2005). B. Am 7. Februar 2006 verlangte X.________ den Ausstand aller 13 Oberrichter, die am aufgehoben…»
1P.337/2006 (2006-09-04)
Motorcyclist's Right to Fair Hearing Upheld Against Procedural Defect in Investigation Dismissal
«…n, ob sie zu einer Eingabe Bemerkungen anbringen wollen oder nicht ( BGE 132 I 42 E. 3.3.2 und 3.3.3 S. 46 f.; Urteile 1P.784/2005 vom 28. Dezember 2005 E. 4.1 und 5P.446/2003 vom 2. März 2004 E. 1.2 und 2.1, mit Hinweisen). 2.3 Die Staatsanwaltschaf…»
1P.59/2006 (2006-04-03)
Violation of Right to be Heard in Appeal Proceedings
«…5 E. 4.1 S. 88 ; 121 I 225 E. 2a S. 227; 119 Ib 12 E. 6b S. 20; vgl. auch BGE 125 II 473 E. 4c/cc S. 478; Urteil 1P.784/2005 vom 28. Dezember 2005 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Ziff…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.784/2005 /gij

Urteil vom 28. Dezember 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Nay, Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Ablehnung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2005.

Sachverhalt:

A. Im gegen X.________ laufenden, zurzeit vor dem Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern hängigen Strafverfahren verlangte dieser am 8. September 2005 den Ausstand der Oberrichter Maurer, Steiner, Bührer, Kunz und Hermann.

Mit Eingabe vom 23. September 2005, welche am 3. Oktober 2005 beim Präsidenten des Obergerichts einging, nahm der Präsident des Kassationshofs, Oberrichter Maurer, zum Ablehnungsbegehren Stellung und beantragte, dieses unter Kostenfolge abzuweisen. Die Oberrichter Steiner, Bührer, Kunz und Hermann erklärten sich mit dieser Eingabe einverstanden und verzichteten auf eine eigene Stellungnahme. Der Staatsanwalt verzichtete auf Vernehmlassung zum Ablehnungsbegehren.

Das Obergericht wies das Ablehnungsbegehren am 31. Oktober 2005 ab und auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton Bern.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 29. November 2005 beantragt X.________, diesen Entscheid aufzuheben. Er ersucht, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Er verlangt eine Parteientschädigung von Fr. 1'520.-- und lehnt die Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Favre, Schneider, Wiprächtiger, Karlen, Aemisegger und Fonjallaz ab.

Das Obergericht beantragt, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzulehnen und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung in der Sache.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts über die Abweisung des Ablehnungsbegehrens schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, sondern lässt im Gegenteil dessen Fortführung zu. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG , gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 88 OG befugt, sich gegen die Abweisung seines Ablehnungsbegehrens zur Wehr zu setzen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 127 I 38 E. 3c ; 125 I 492 E. 1b ; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer beantragt die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

Der angefochtene Entscheid wurde dem (für das kantonale Verfahren bestellten) amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers am 1. November 2005 zugestellt, weshalb die dreissigtägige Frist für die staatsrechtliche Beschwerde am 2. November 2005 zu laufen begann. Der Beschwerdeführer hat am 29. November 2005, d. h. am drittletzten Tag der Frist, Beschwerde erhoben und den erwähnten Antrag um unentgeltliche Verbeiständung gestellt. Es ist dem Bundesgericht schlechterdings nicht möglich, rechtzeitig vor Fristablauf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen und diesem ausreichend Zeit zu lassen für eine substanziierte Beschwerdeergänzung; eine Erstreckung der Beschwerdefrist von Art. 89 Abs. 1 OG ist ausgeschlossen ( Art. 33 Abs. 1 OG ). Der Antrag, zu diesem Zeitpunkt gestellt, verlangt Unmögliches und ist daher abzuweisen.

Im Übrigen ist, wie schon der Ausgang des Verfahrens zeigt, eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers auch unnötig, da er offensichtlich durchaus in der Lage ist, selber eine den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Rechtsschrift zu verfassen.

3. Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand verschiedener Bundesrichter, die mit früheren Verfahren des Beschwerdeführers befasst waren. Der Umstand, dass diese Urteile nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers entsprachen und seiner Auffassung nach krass falsch sind, ändert nichts daran, dass sie formell wie materiell rechtskräftig sind und in diesem Verfahren nicht überprüft werden können. Bundesgerichtliche Urteile können allein mit den in den Art. 136 ff. OG dafür vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Urteilsschelte ist damit offensichtlich nicht geeignet, die angesprochenen Urteile in Frage zu stellen und die daran beteiligten Richter als befangen erscheinen zu lassen. Ein taugliches Ablehnungsbegehren liegt damit nicht vor.

4. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren sei verletzt, weil er zur Vernehmlassung der von ihm abgelehnten Oberrichter und der Staatsanwaltschaft nicht habe replizieren können.

4.1 Nach der bereits unter der Herrschaft von Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, unter Vorbehalt von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen zum Schutz von überwiegenden Geheimhaltungsinteressen, aus Art. 29 Abs. 2 BV der Anspruch der Verfahrenspartei, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern ( BGE 129 I 85 E. 4.1 ; 121 I 225 E. 2a; 119 Ib 12 E. 6b; vgl. auch BGE 125 II 473 E. 4c/cc). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK verleiht der Anspruch auf ein faires Verfahren den Parteien das Recht, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben oder Vernehmlassungen Kenntnis zu erhalten und zu diesen Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Es obliege den Parteien, zu entscheiden, ob sie zu einer Eingabe Bemerkungen anbringen oder nicht (Urteil des EGMR i.S. N.-H. gegen Schweiz vom 18. Februar 1997, Ziff. 24, 29, in: Recueil CourEDH 1997-I S. 101 ; VPB 61/1997 Nr. 108 S. 961; Urteil des EGMR i.S. R. gegen Schweiz vom 28. Juni 2001, in: VPB 65/2001, S. 1347 Nr. 129; Urteil des EGMR i.S. Z. gegen Schweiz vom 21. Februar 2002, Ziff. 33 und 38, in: VPB 66/2002 S. 1307 Nr. 113). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich der Praxis des Gerichtshofs ebenso angeschlossen (Urteil H 213/1998 vom 1. Februar 1999, E. 1a, auszugsweise in: SZIER 1999 S. 553) wie das Bundesgericht (unveröffentlichter Entscheid 5P.446/2003 vom 2. März 2004).

4.2 In seiner dem Obergericht am 3. Oktober 2005 eingereichten Vernehmlassung legt Oberrichter Maurer substanziell seine Auffassung dar, weshalb er das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers für unbegründet hält. Eine solche Eingabe, die ohne weiteres geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen, hätte das Obergericht bereits nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV , erst recht aber nach der dargestellten, vom Bundesgericht übernommenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Anspruch auf ein faires Verfahren, dem Beschwerdeführer zur Kenntisnahme und Stellungnahme vorlegen müssen. Indem es entschied, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern, hat es Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, die Rüge ist offensichtlich begründet.

5. Damit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, ohne dass die weiteren Rügen zu prüfen wären. Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zu erheben ( Art. 156 OG ), womit der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Praxisgemäss hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf ein Parteientschädigung; sein Antrag, ihm unter diesen Titel Fr. 1'520.--zuzusprechen, ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Berner Obergerichts vom 31. Oktober 2005 aufzuheben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Dezember 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: