Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.783/2003 KI-generiert

Federal Court Dismisses Revision Request and Recusal Motions

Geschäftsnummer 1P.783/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted to the Federal Court concerning a previous judgment. The applicants sought to change the earlier decision and requested the recusal of several federal judges. However, they failed to provide specific grounds for the recusal of each judge, as required. The court noted that the existence of prior involvement by a judge does not automatically justify recusal and that such proceedings are not meant to question the legitimacy of previous rulings. Consequently, the court found no basis for the recusal request or for the revision sought, declaring the revision request unfounded and dismissing the applicants' request for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 152 OG, Art. 156 OG; Federal Court Dismisses Revision Request and Recusal Motions: Dieses Urteil wird den Gesuchstellern sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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117 Ia 182 E. 3b S. 184) Revision eines Entscheids Ausstandsbegehren unentgeltliche Rechtspflege Rückzug des Revisionsgesuchs ersuchender Staat Verwirkung des Rückgriffsrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 152 OG
dass das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 152 OG ),
Art. 156 OG
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Gesuchstellern aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ),

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.783/2003 /whl

Urteil vom 16. Februar 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,

Gerichtsschreiber Haag.

Parteien

A.X.________ und B.X.________, Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4509 Solothurn,

Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 5. November 2003 (1P.453/2003).

Das Bundesgericht hat nach Einsicht

in das Revisionsgesuch von A.X.________ und B.X.________ vom 23. Dezember 2003, in welchem die Gesuchsteller die Änderung des Urteils des Bundesgerichts 1P.453/2003 vom 5. November 2003 beantragen und den Ausstand verschiedener Bundesrichter verlangen,

in Erwägung,

dass die Gesuchsteller den Ausstand verschiedener Bundesrichter verlangen und es unterlassen, für jeden einzelnen Richter einen konkreten Ausstandsgrund zu bezeichnen ( BGE 105 Ib 301 E. 1a/b S. 303),

dass nach der Rechtsprechung unter Umständen ein Ausstandsgrund gegeben sein kann, wenn eine so genannte Vorbefassung vorliegt, d.h. wenn sich der Richter schon zu einem früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst hat (vgl. BGE 120 Ia 82 ; 117 Ia 182 E. 3b S. 184),

dass das Verfahren über den Ausstand von Gerichtspersonen nach der Rechtsprechung nicht dazu bestimmt ist, die Recht- oder Verfassungsmässigkeit eines früheren Urteils, an dem bestimmte Richter mitgewirkt haben, in Frage zu stellen und nur bei wiederholten, schweren Fehlern unter bestimmten Umständen eine Voreingenommenheit angenommen werden kann ( BGE 116 Ia 14 E. 5 S. 19 f.),

dass sich aus den Ausführungen der Gesuchsteller kein Grund für die Durchführung eines Ausstandsverfahrens ergibt und demnach auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist,

dass das Revisionsgesuch somit von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung zu behandeln ist,

dass die Gesuchsteller keine Revisionsgründe im Sinne der Art. 136 ff. OG darlegen, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,

dass das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 152 OG ),

dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Gesuchstellern aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ),

im Verfahren nach Art. 26 und 143 Abs. 1 OG erkannt:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Gesuchstellern auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Gesuchstellern sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: