Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.776/2003 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Police Invitation for Special Prison Sentence Execution Forms

Geschäftsnummer 1P.776/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge concerning a letter issued by the police and military directorate of a Swiss canton, specifically regarding the execution of a prison sentence. The individual filed a constitutional complaint seeking to annul the letter, which provided an opportunity to submit requests for alternative forms of incarceration. However, the court determined that the letter did not constitute an independently contestable decision, leading to the rejection of the complaint on procedural grounds, alongside a ruling on costs and legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 156 OG, Art. 36a OG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Police Invitation for Special Prison Sentence Execution Forms: dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ).

Schlagwörter

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Gefängnisstrafe Anwaltskosten unentgeltliche Rechtspflege Anwendung der Gesetze verfassungsmässige Anforderung Rüge verfassungsmässiger Rechte Sonderverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
dass die Beschwerde den Anforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht entspricht ( BGE 127 I 38 E.
Art. 152 OG
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 152 OG ),
Art. 156 OG
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.776/2003 /zga

Urteil vom 23. Februar 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,

Gerichtsschreiber Haag.

Parteien

X._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Schermenweg 5, Postfach 5076, 3001 Bern.

Gegenstand

Gefängnisstrafe; Schreiben betr. Vollzugsformen,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen ein Schreiben

der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug,

vom 10. Dezember 2003.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht

in das Schreiben der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, vom 10. Dezember 2003, in welchem X.________ Gelegenheit gegeben wird, Gesuche zu den besonderen Vollzugsformen der gemeinnützigen Arbeit und der Halbgefangenschaft einzureichen,

in die Beschwerde von X.________ vom 22. Dezember 2003, in welcher unter anderem beantragt wird, das erwähnte Schreiben vom 10. Dezember 2003 aufzuheben,

in Erwägung,

dass das beanstandete Schreiben vom 10. Dezember 2003 keinen selbständig anfechtbaren Entscheid im Sinne der Art. 84 und 87 OG darstellt,

dass sich aus den Darlegungen des Beschwerdeführers keine Gründe für den Ausstand der von ihm abgelehnten Gerichtspersonen ergeben,

dass die Beschwerde den Anforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht entspricht ( BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 ; 125 I 71 E. 1c S. 76, je mit Hinweisen),

dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird,

dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 152 OG ),

dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ).

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: