Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.772/2001 KI-generiert

Refusal to Change Court-Appointed Counsel Upheld

Geschäftsnummer 1P.772/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal case involving multiple counts of aggravated robbery, the applicant sought to replace their appointed defense lawyer. The District Office denied the request to dismiss the current defense attorney and assign a new one, which was upheld by the Court of Appeals. Subsequently, the applicant filed a complaint, claiming violations of constitutional rights, but the higher court concluded that there was no irreparable harm in retaining the same lawyer as the defense structure was still in place to ensure fairness in the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 6 EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 152 OG, Art. 36a OG; Refusal to Change Court-Appointed Counsel Upheld: Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 6. Dezember 2001 wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 EMRK beantragt S.________ diesen obergerichtlichen Entscheid aufzuheben.

Schlagwörter

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Wahl des Verteidigers schwerer Fall Anstellungsbehörde faires Verfahren Entschädigung der amtlichen Verteidigung Entzug des Anwaltspatents

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 EMRK
Art. 29 Abs. 3 und 32 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK
Art. 32 Abs. 2 BV
3 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie von Art.
Art. 87 Abs. 2 OG
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts, der das Verfahren nicht abschliesst, handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG , gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 152 OG
Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 152 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

{T 0/2}

1P.772/2001/bie

Urteil vom 15. Januar 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Nay, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Störi.

S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Christoph Suter, Bahnhofstrasse 6, Postfach 1124, 5610 Wohlen AG 1,

gegen

Simon Käch, Sonnengut 4, Postfach 323, 5620 Bremgarten AG,

Bezirksamt Bremgarten, Rathausplatz 3, 5620 Bremgarten AG,

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Art. 29 Abs. 3 und 32 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK

(Wechsel des amtlichen Verteidigers)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen vom 24. Oktober 2001)

Sachverhalt:

A. Das Bezirksamt Bremgarten führt gegen den von Rechtsanwalt Simon Käch amtlich verteidigten S.________ ein Strafverfahren wegen mehrfachen, qualifizierten Raubes.

Mit Verfügung vom 27. August 2001 lehnte das Bezirksamt Bremgarten das Gesuch ab, Rechtsanwalt Käch als amtlichen Verteidiger zu entlassen und dieses Mandat Rechtsanwalt Christoph Suter zu übertragen.

Die von S.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 24. Oktober 2001 ab.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 6. Dezember 2001 wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 EMRK beantragt S.________ diesen obergerichtlichen Entscheid aufzuheben.

Das Bezirksamt Bremgarten hält in seiner Vernehmlassung an seiner Verfügung vom 27. August 2001 fest. Das Obergericht verzichtet auf Stellungnahme. Rechtsanwalt Käch teilt mit, dass er am bundesgerichtlichen Verfahren nicht teilnehme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts, der das Verfahren nicht abschliesst, handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG , gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann.

Die Ablehnung eines Gesuchs um einen Wechsel des amtlichen Verteidigers hat, besondere Umstände vorbehalten, keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge, da dem Gesuchsteller auf jeden Fall ein Verteidiger zur Seite steht, welcher die Waffengleichheit und damit ein faires Verfahren sicherstellt ( BGE 126 I 207 E. 2b).

Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, sein Fall liege anders als derjenige im zitierten Bundesgerichtsentscheid, legt aber nicht dar, inwiefern ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn das Verfahren mit seinem bisherigen amtlichen Verteidiger durchgeführt wird. Er bringt insbesondere nicht vor, dieser sei seinen Pflichten nicht nachgekommen, sodass er bisher nicht wirksam verteidigt gewesen sei; dies ist auch nicht ersichtlich. Nach der in BGE 126 I 207 eingehend begründeten Praxis ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 152 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Simon Käch, dem Bezirksamt Bremgarten sowie dem Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: