Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.771/2003 KI-generiert

Landlord v. Police Officer (Constitutional Complaint on Failure to Assist)

Geschäftsnummer 1P.771/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the failure to initiate a criminal investigation related to a reported burglary in a rented apartment. Following the incident, the landlord of the apartment filed a complaint against a police officer for allegedly failing to assist adequately during the police's response. Despite the landlord's claims of ongoing harassment and threats from the tenant, the prosecution ultimately decided not to open a criminal proceeding against the police officer. The landlord then filed a constitutional complaint contesting this decision, asserting that the relevant constitutional rights had been violated. The court ultimately found the complaint insufficiently substantiated to warrant a hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Landlord v. Police Officer (Constitutional Complaint on Failure to Assist): Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Strafanzeige Vermieterrechte Polizeibeamter Unterlassung der Nothilfe ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.771/2003 /err

Urteil vom 14. Januar 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,

Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Nichteröffnung eines Strafverfahrens,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. November 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am Nachmittag des 31. August 2003 meldete Z.________ der Notrufzentrale des Kantons St. Gallen telefonisch, dass in seine über einem Restaurant gelegene Mietwohnung in Uznach eingebrochen worden sei. Die Tatbestandsaufnahme erfolgte unter anderem durch Y.________, Beamter der Kantonspolizei St. Gallen. Der Anfangstatverdacht für den mutmasslichen Einbruch richtete sich gemäss Polizeirapport vom 11. September 2003 gegen "X.________ oder Personen aus seinem Umfeld". X.________ ist Vermieter der von Z.________ bewohnten Wohnung. Noch während der Tatbestandsaufnahme hatte X.________ sich telefonisch bei Y.________ über das Verhalten von Z.________ beschwert.

2. X.________ reichte am 31. August 2003 eine mit "Beschwerde/Anzeige" überschriebene Eingabe beim Kommando der Kantonspolizei St. Gallen ein, worin er gegen Y.________ "Beschwerde, allenfalls Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung" erhob. Er erwähnte insbesondere Auseinandersetzungen, "Terror via SMS und Combox" und Drohungen mit bzw. durch Z.________. Am 12. September 2003 teilte das Kommando der Kantonspolizei X.________ mit, dass das Verhalten der Beamten korrekt gewesen sei. Z.________ sei während des Polizeieinsatzes unmissverständlich aufgefordert worden, mit den Telefonanrufen aufzuhören. Ausserdem habe Y.________ X.________ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Vorgehen gegen Z.________ eine entsprechende Strafanzeige voraussetze.

X.________ hielt in einem Schreiben vom 22. September 2003 an die Kantonspolizei fest, dass es "um mehr geht als um telefonische Belästigung"; seine Familie habe Angst vor Z.________.

3. Die Kantonspolizei bzw. die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen behandelten die Angelegenheit als Strafanzeige und liessen die Akten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zwecks Durchführung des Ermächtigungsverfahrens zukommen. Am 6. November 2003 entschied die Anklagekammer, dass gegen Y.________, Beamter der Kantonspolizei St. Gallen, kein Strafverfahren eröffnet werde.

4. X.________ führt gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Eingabe vom 19. Dezember 2003 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

5. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid nicht rechtsgenüglich auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6. Somit kann offen bleiben, inwieweit der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert ist, gegen die Nichteröffnung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: