Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.77/2004 KI-generiert

Complainant v. Doctor's Estate and Cantonal High Court on Negligent Homicide Case Closure and Procedural Cost Imposition

Geschäftsnummer 1P.77/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a criminal complaint for negligent homicide against a physician following the death of his elderly father. Initially, a district office rejected the complaint, but a higher court later overturned this decision, stating that an investigation had to be conducted. After gathering further medical opinions, the district office recommended discontinuing the proceedings, concluding that the physician did not breach his duty of care. The prosecution subsequently closed the case, leading the complainant to appeal the cost imposition by the higher court, which he contended was unjustified as he did not provide false information nor act negligently in filing the complaint. The situation unfolded through various legal steps, culminating in a federal review of the costs imposed on the complainant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 269 BStP, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 156 Abs. 2 OG, Art. 36a OG; Complainant v. Doctor's Estate and Cantonal High Court on Negligent Homicide Case Closure and Procedural Cost Imposition: 1.1 Das Obergericht begründete die Kostenauflage damit, dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss "die durch seine unbegründete Beschwerde verursachten obergerichtlichen Kosten zu tragen" habe. Dabei verwies das Obergericht auf die Bestimmungen von § 212 Abs. 1 i.V.m. §§ 139/140 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 (Strafprozessordnung, StPO).

Schlagwörter

KI-generiert
fahrlässige Tötung Nachlass des Erblassers Strafanzeige Verfahrenskosten ärztlicher Behandlungsfehler willkürliche Beweiswürdigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
2.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Art. 269 BStP
Eine solche Rüge wäre mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen ( Art. 269 BStP ).
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
Dabei muss kurz dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ).
Art. 156 Abs. 2 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.77/2004 /sta

Urteil vom 9. August 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksamt Zofingen, Untere Grabenstrasse 30,

4800 Zofingen,

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A. X.________ erstattete am 27. März 2003 Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung gegen den Hausarzt seines am 25. März 2003 verstorbenen 94-jährigen Vaters Y.________. Das Bezirksamt Zofingen erliess am 31. März 2003 eine Nichteintretensverfügung, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. Juni 2003 aufhob. Mit der Einholung von ärztlichen Auskünften sei bereits ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden, welches nur noch mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft eingestellt werden könne.

Nach Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Hausarztes des Verstorbenen beantragte das Bezirksamt Zofingen mit Schlussbericht vom 22. September 2003 die Einstellung des Strafverfahrens, da dem Hausarzt keine Verletzung seiner ärztlichen Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden könne. Gestützt darauf stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Strafverfahren mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 ein.

Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Dezember 2003 abwies. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 485.-- wurden X.________ auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2).

B. Gegen diesen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2003 führt X.________ mit Eingabe vom 6. Februar 2004 staatsrechtliche Beschwerde. In der Hauptsache beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Kostenpunkt; allenfalls sei der angefochtene Entscheid "in seiner Gesamtheit" aufzuheben. Mit Eingabe vom 24. Februar 2004 stellte er sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Die kantonalen Behörden haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde zur Hauptsache gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten im obergerichtlichen Verfahren. Gemäss den vom Obergericht zitierten Gesetzesbestimmungen trage in der Regel der Staat die Kosten der eingestellten Strafuntersuchung. Es fehle jeder Hinweis, aufgrund welcher Bestimmung ihm die Kosten auferlegt wurden.

1.1 Das Obergericht begründete die Kostenauflage damit, dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss "die durch seine unbegründete Beschwerde verursachten obergerichtlichen Kosten zu tragen" habe. Dabei verwies das Obergericht auf die Bestimmungen von § 212 Abs. 1 i.V.m. §§ 139/140 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 (Strafprozessordnung, StPO).

1.2 § 212 Abs. 1 StPO verweist für das Rechtsmittelverfahren auf die für das Verfahren vor dem Bezirksgericht geltenden Vorschriften. § § 139 und 140 StPO regeln die Kosten- und Entschädigungsfrage im Falle der Einstellung einer Strafuntersuchung. Gemäss § 139 Abs. 2 StPO trägt bei einer eingestellten Untersuchung in der Regel der Staat die Kosten. Dem Anzeiger können nach Absatz 4 dieser Bestimmung die Kosten lediglich auferlegt werden, wenn er absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat.

1.3 Gemäss den vom Obergericht in seinem angefochtenen Kostenentscheid zitierten Gesetzesbestimmungen können dem Anzeiger bzw. Beschwerdeführer die Kosten auferlegt werden, wenn er absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat. Ein solches Verhalten wirft das Obergericht dem Beschwerdeführer indessen nicht vor. Es auferlegte ihm die Verfahrenskosten allein aufgrund seines Unterliegens, was sich mit Blick auf die genannten Bestimmungen als willkürlich erweist. Der angefochtene Entscheid ist deshalb im Kostenpunkt aufzuheben.

2. Soweit der Beschwerdeführer den obergerichtlichen Entscheid über den Kostenpunkt hinaus auch in der Sache selbst anfechten möchte, kann auf seine Eingabe weder als staatsrechtliche Beschwerde noch als eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde eingetreten werden.

2.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe des Beschwerdeführers nicht zu genügen. So legt der Beschwerdeführer beispielsweise nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der Schluss des Obergerichts, der beschuldigte Hausarzt sei offensichtlich sorgfältig und aufmerksam vorgegangen und habe den tödlichen Verlauf der Krankheit nicht voraussehen können, auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhen sollte. Mangels einer genügenden Begründung kann deshalb insoweit auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.2 Aus der Eingabe geht ebenfalls nicht hervor, inwiefern der angefochtene Entscheid eidgenössisches Strafrecht verletzen sollte. Eine solche Rüge wäre mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen ( Art. 269 BStP ). Dabei muss kurz dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP ). Dies unterlässt der Beschwerdeführer, weshalb auf die vorliegende Beschwerde auch als Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist.

3. Es ergibt sich somit, dass die vorliegende Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid Verfahrenskosten auferlegt wurden. Die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2003 aufgehoben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Zofingen sowie der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: