Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.762/2003 KI-generiert

Constitutional Appeals Regarding Judicial Recusal and Pre-judgment Dismissed

Geschäftsnummer 1P.762/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a legal complaint against decisions made by the Upper Court of the Canton of Bern, which included a request for the recusal of certain judges (1P.762/2003) and a criminal judgment (1P.774/2003). The complaints were based on the assertion that the judges had previously been involved with the case, potentially leading to bias. However, the court found that the reasons provided did not meet the necessary criteria for recusal, and the complaints were deemed unsubstantiated. Consequently, both requests for legal aid and the appeals were rejected, leading to the imposition of court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 152 OG, Art. 156 OG, Art. 36a OG; Constitutional Appeals Regarding Judicial Recusal and Pre-judgment Dismissed: Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Obergericht des Kantons Bern, Plenum und 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit unentgeltliche Rechtspflege Normenkontrolle Ausstandsbegehren substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
dass die Beschwerden den Anforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht entsprechen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 127 I 38 E.
Art. 152 OG
dass die Beschwerden von vornherein aussichtslos waren, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sind ( Art. 152 OG ),
Art. 156 OG
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang der Verfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ),
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

Zitierte Rechtsprechung

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1P.774/2003
Dezember 2003 (1P.774/2003).
BGE 126 Ia 68
wenn sich der Richter schon zu einem früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst hat ( BGE 126 Ia 68 E.
BGE 125 I 119
Service Director's Recusal Request Against University Governing Body Upheld
BGE 127 I 38
Federal Supreme Court Upholds Fraud Conviction Against Trustee: Limits on Review of Presumption of Innocence Affirmed
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.762/2003/whl

1P.774/2003

Urteil vom 18. Februar 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Haag.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1P.762/2003

Obergericht des Kantons Bern, Plenum, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,

und

1P.774/2003

Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

1P.762/2003

Ausstand

1P.774/2003

Strafverfahren

Staatsrechtliche Beschwerden gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Plenum, vom 2. Dezember 2003 (1P.762/2003), und das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 2. Dezember 2003 (1P.774/2003).

Das Bundesgericht hat nach Einsicht

in die Eingaben von X.________ vom 17. und 22. Dezember 2003, mit welchen er den Entscheid des Plenums des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Dezember 2003 (1P.762/2003), und das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Dezember 2003 (1P.774/2003) beanstandet,

in Erwägung,

dass nach der Rechtsprechung unter Umständen ein Ausstandsgrund gegeben sein kann, wenn eine so genannte Vorbefassung vorliegt, d.h. wenn sich der Richter schon zu einem früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst hat ( BGE 126 Ia 68 E. 3c S. 73 mit Hinweisen),

dass das Verfahren über den Ausstand von Gerichtspersonen nach der Rechtsprechung nicht dazu bestimmt ist, die Recht- oder Verfassungsmässigkeit eines früheren Urteils, an dem bestimmte Gerichtspersonen mitgewirkt haben, in Frage zu stellen, und nur bei wiederholten, schweren Fehlern unter bestimmten Umständen eine Voreingenommenheit angenommen werden kann ( BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; 116 Ia 135 E. 3a S. 138),

dass sich aus den Darlegungen des Beschwerdeführers keine Gründe für den Ausstand der von ihm abgelehnten Gerichtspersonen ergeben,

dass die Beschwerden den Anforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht entsprechen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 ; 125 I 71 E. 1c S. 76, je mit Hinweisen),

dass die Gesuche um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos werden,

dass die Beschwerden von vornherein aussichtslos waren, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sind ( Art. 152 OG ),

dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang der Verfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 OG ),

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Obergericht des Kantons Bern, Plenum und 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: