Petitioner's Appeal Against Refusal to Appoint Extraordinary Prosecutor Dismissed for Insufficient Constitutional Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a criminal complaint regarding the falsification of a land registry dataset, which was initially processed by a local district office. The complaint was later forwarded to the appropriate district office due to jurisdictional issues. The individual subsequently requested the disqualification of the Aargau public prosecutors and sought the appointment of an independent prosecutor. This request was denied by the Higher Court's criminal chamber, leading the individual to file a constitutional complaint against this decision. However, the Swiss Federal Tribunal ultimately decided not to consider the complaint due to inadequate reasoning provided by the individual, thus dismissing the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Petitioner's Appeal Against Refusal to Appoint Extraordinary Prosecutor Dismissed for Insufficient Constitutional Justification: Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.753/2003 /err
Urteil vom 14. Januar 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Ablehnungsbegehren gegen die aargauischen Staatsanwälte,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium, vom 11. November 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. X.________ reichte am 20. Januar 2003 beim Bezirksamt Muri Strafklage ein wegen Fälschung des Grunddatensatzes zum Grundbuchplan Berikon. Das Bezirksamt Muri teilte dem Anzeiger mit Schreiben vom 22. Januar 2003 mit, dass ein allfälliger Straftatbestand in erster Linie im Bezirk Bremgarten erfüllt wäre, weshalb es die Anzeige an das zuständige Bezirksamt Bremgarten weitergeleitet habe. Am 4. Februar 2003 stellte X.________ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Begehren, das Bezirksamt Bremgarten habe in den Ausstand zu treten und das Strafverfahren sei durch das Bezirksamt Muri an die Hand zu nehmen. Das Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 21. Februar 2003 das Ablehnungsgesuch ab. Auf eine dagegen von X.________ erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mangels einer genügenden Begründung mit Urteil vom 26. März 2003 nicht ein (Verfahren 1P.193/2003).
2. In der Folge stellte X.________ im Zusammenhang mit seiner Strafklage vom 20. Januar 2003 ein Gesuch um Ablehnung der aargauischen Staatsanwälte und beantragte die Einsetzung eines unabhängigen ausserordentlichen Staatsanwaltes. Das Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 11. November 2003 das Ablehnungsgesuch ab.
3. X.________ führt gegen diese Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 12. Dezember 2003 staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kritisiert das Verhalten der kantonalen Behörden ohne sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern diese nach seiner Auffassung verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die genannten Begründungsanforderungen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann somit mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten werden.
5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: