Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.745/2003 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Revision Request Due to Lack of Admissible Grounds

Geschäftsnummer 1P.745/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed for revision concerning several previously concluded judgments by the Swiss Federal Tribunal. The submissions made by the individual were determined not to constitute a valid request for revision, as they failed to specify any grounds for revision along with supporting evidence, which is required under applicable law. The tribunal highlighted the lack of merit in the request and subsequently denied it, as well as a request for free legal aid, and imposed court costs on the individual. The tribunal indicated it may dismiss any future filings by the individual in this matter without formal processing.

Legislator-Regeste

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Art. 140 OG, Art. 152 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 143 Abs. 1 OG; Federal Supreme Court Refuses Revision Request Due to Lack of Admissible Grounds: Am 27. November 2003 wandte sich X.________ erneut an das Bundesgericht und stellte ausdrücklich ein Revisionsgesuch. In einem Revisionsgesuch ist gemäss Art. 140 OG der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel zu bezeichnen, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist. Das Revisionsverfahren dient nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache. Die Gesuchstellerin nennt in ihren umfangreichen Eingaben keinen Revisionsgrund, an welchem die von ihr genannten bundesgerichtlichen Urteile leiden sollten. Mangels einer genügenden Begründung ist bereits aus diesem Grund auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

Schlagwörter

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Revisionsgründe unentgeltliche Rechtspflege Einrede der Verfassungswidrigkeit Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen Kognitionsbeschränkung Urteilsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 140 OG
In einem Revisionsgesuch ist gemäss Art. 140 OG der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel zu bezeichnen, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist.
Art. 152 OG
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des vorliegenden Revisionsgesuches kann dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Demnach sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 143 Abs. 1 OG
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG :

Zitierte Rechtsprechung

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1A.207/2002
Revision der bundesgerichtlichen Urteile 1A.207/2002, 1P.559/2002, 1P.643/2002 und 1P.399/2003.
1P.559/2002
Revision der bundesgerichtlichen Urteile 1A.207/2002, 1P.559/2002, 1P.643/2002 und 1P.399/2003.
1P.643/2002
Revision der bundesgerichtlichen Urteile 1A.207/2002, 1P.559/2002, 1P.643/2002 und 1P.399/2003.
1P.399/2003
Private Complaint Against District Attorney Regarding Case Closure Dismissed for Lack of Standing
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.745/2003 /zga

Urteil vom 17. Dezember 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, c/o Dr. Catherine Nägeli, Rechtsanwältin,

Gesuchstellerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Revision der bundesgerichtlichen Urteile 1A.207/2002, 1P.559/2002, 1P.643/2002 und 1P.399/2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ wandte sich mit Eingaben vom 24. und 27. Oktober 2003, in welchen sie auf die mit Urteilen abgeschlossenen bundesgerichtlichen Verfahren 1A.207/2002, 1P.559/2002, 1P.643/2002 und 1P.399/2003 Bezug nahm, an das Bundesgericht. Das Bundesgericht teilte ihr mit Schreiben vom 3. November 2003 mit, dass es ihm untersagt sei, auf bereits gefällte Urteile zurückzukommen. Eine Ausnahme bestehe lediglich bei Vorliegen eines Revisionsgrundes. Ihre Eingaben könnten jedoch nicht als ein Revisionsgesuch aufgefasst werden.

2. Am 27. November 2003 wandte sich X.________ erneut an das Bundesgericht und stellte ausdrücklich ein Revisionsgesuch. In einem Revisionsgesuch ist gemäss Art. 140 OG der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel zu bezeichnen, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist. Das Revisionsverfahren dient nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache. Die Gesuchstellerin nennt in ihren umfangreichen Eingaben keinen Revisionsgrund, an welchem die von ihr genannten bundesgerichtlichen Urteile leiden sollten. Mangels einer genügenden Begründung ist bereits aus diesem Grund auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

3. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des vorliegenden Revisionsgesuches kann dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden ( Art. 152 OG ). Demnach sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben der Gesuchstellerin in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG :

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: