Siblings' Naturalization Rejection Over Lack of Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves four siblings who applied for Swiss citizenship in the municipality of Böttstein. Their applications were thoroughly reviewed by the municipal council, which found that the applicants were well-integrated, had good moral character, and met the legal requirements for naturalization. However, during a community assembly on November 24, 2004, their citizenship applications were rejected by a narrow margin of votes, without any discussion or reasons provided for the refusal. Subsequently, the siblings filed separate complaints to a federal court, alleging that the lack of a rationale violated their right to legal hearing. The court examined the validity of the community's decision-making process in relation to the constitutional requirements for such matters.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 2 BV, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 29 BV, Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 156 OG, Art. 159 OG; Siblings' Naturalization Rejection Over Lack of Justification: Their applications were thoroughly reviewed by the municipal council, which found that the applicants were well-integrated, had good moral character, and met the legal requirements for naturalization. However, during a community assembly on November 24, 2004, their citizenship applications were rejected by a narrow margin of votes, without any discussion or reasons provided for the refusal. Subsequently, the siblings filed separate complaints to a federal court, alleging that the lack of a rationale violated their right to legal hearing. The court examined the validity of the community's decision-making process in relation to the constitutional requirements for such matters.
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KI-generiertThe appeal was allowed because the refusal to grant citizenship violated the applicants' right to be heard due to lack of reasoning.
Mentioned in the reasoning as a ground connected to the requirement for reasoning in citizenship decisions, although not explicitly cited in the final operative part (it was cited in the reasoning leading to the application of Art. 29 Abs. 2 BV, but not directly in the operative part 1).
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.736/2004
1P.738/2004
1P.740/2004
1P.742/2004 /ggs
Urteil vom 5. April 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Nay, Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Parteien
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Markus Leimbacher,
gegen
Einwohnergemeinde Böttstein, 5314 Kleindöttingen, vertreten durch den Gemeinderat Böttstein, Gemeindekanzlei, Kirchweg 16, Postfach 94, 5314 Kleindöttingen,
Departement des Innern des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
Gegenstand
Art. 8 und Art. 29 Abs. 2 BV (Einbürgerung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Beschlüsse der Einwohnergemeinde Böttstein vom 24. November 2004.
Sachverhalt:
A. Mit der Einladung zur Einwohner- und Ortsbürger-Gemeindeversammlung der Gemeinde Böttstein vom 24. November 2004 unterbreitete der Gemeinderat Böttstein unter Traktandum 6 den Stimmberechtigten verschiedene Einbürgerungsgesuche. Er legte dar, dass die Einbürgerungsgesuche seriös geprüft und mit den Bewerberinnen und Bewerbern persönliche Gespräche geführt worden seien. Diese fühlten sich in der Schweiz zu Hause und wünschten hier zu bleiben. Sie seien gut assimiliert, verfügten über einen einwandfreien Leumund und könnten bedenkenlos zur Einbürgerung empfohlen werden. Sie erfüllten die gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufnahme in das Schweizer Bürgerrecht, das Bürgerrecht des Kantons Aargau und das Gemeindebürgerrecht. Die Einbürgerungsakten könnten im Büro der Gemeindekanzlei eingesehen werden.
Um eine Einbürgerung bewarben sich u.a. die serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen, in Kleindöttingen wohnhaften Geschwister A.________ (1983), B.________ (1984), C.________ (1988) und D.________ (1990). Neben diesen Personen bewarben sich sechs weitere Personen bzw. Personengruppen um die Einbürgerung.
Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 24. November 2004 ist das Einbürgerungsgesuch der Geschwister mit 92 zu 80 Stimmen abgewiesen worden. Vier Personen bzw. Personengruppen wurde das Gemeindebürgerrecht erteilt, einer weitern Person ebenfalls verweigert und ein weiteres Ersuchen ausgestellt. Eine Diskussion über die Einbürgerungsgesuche ist nicht geführt worden und Gründe für die Abweisung der Gesuche der Geschwister sind nicht genannt worden.
B. Mit vier getrennten Eingaben vom 16. Dezember 2004 haben A.________, B.________, C.________ und D.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben und um Aufhebung des sie betreffenden Beschlusses der Gemeindeversammlung ersucht. Sie rügen wegen des Mangels einer Begründung eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV .
Der Gemeinderat von Böttstein hat sich ohne ausdrücklichen Antrag vernehmen lassen. Das Departement des Innern des Kantons Aargau hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die vier gleich lautenden Beschwerden der vier Geschwister sind zusammenzufassen und in einem einzigen Urteil zu beurteilen.
Der Beschluss der Gemeindeversammlung über die Verweigerung der Einbürgerung der Beschwerdeführer kann nach § 16 des aargauischen Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht mit keinem kantonalen Rechtsmittel angefochten werden und stellt daher einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid gemäss Art. 86 Abs. 1 OG dar (vgl. Urteil 1P.468/2004 vom 4. Januar 2005 E. 1.1). Nach der neueren Rechtsprechung sind die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Parteistellung im kantonalen Verfahren legitimiert, das Fehlen jeglicher Begründung des angefochtenen Beschlusses geltend zu machen ( BGE 129 I 217 E. 1.4 S. 222). Demnach kann auf die Beschwerden eingetreten werden.
2. Nach der neueren Rechtsprechung stellen Beschlüsse über Einbürgerungsgesuche keine rein politischen Entscheidungen dar. Sie sind vielmehr auch als Verfügungen, mit denen individuell-konkret über den rechtlichen Status von Einzelpersonen befunden wird, zu betrachten. Sie unterliegen daher den allgemeinen verfassungsmässigen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV und sind zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zu begründen. Eine Begründungspflicht ergibt sich gerade für den politisch heiklen Bereich der Einbürgerungen zudem aus dem Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV ( BGE 129 I 232 E. 3.3 - 3.5 S. 237, 130 I 140 E. 4.2 S. 146).
In welcher Form dieser Begründungspflicht nachgekommen werden kann, hat das Bundesgericht nicht abschliessend umschrieben und hängt von den Umständen ab. Bei Urnenentscheiden vermag eine nachträgliche Begründung den verfassungsmässigen Anforderungen nicht zu genügen ( BGE 129 I 232 E. 3.5-3.7 S. 241). Unter dem Gesichtswinkel des Begründungserfordernisses kann angenommen werden, dass nach erfolgter Diskussion in einer Gemeindeversammlung die Mehrheit der Stimmenden den entsprechenden vorgetragenen Gründen beistimmt und der getroffene Beschluss entsprechend begründet werden kann ( BGE 130 I 140 E. 5.3.6 S. 154). Gleichermassen kann davon ausgegangen werden, dass Gemeindeversammlungsbeschlüsse, die dem (allenfalls negativen) Antrag des Gemeinderates folgen, auch der gemeinderätlichen Begründung zustimmen. Problematisch sind indessen Gemeindeversammlungsbeschlüsse, die ohne Diskussion von der Empfehlung des Gemeinderates oder einer vorberatenden Kommission abweichen (vgl. Urteil 1P. 468/2004 vom 4. Januar 2005 E. 3; Tobias Jaag, Aktuelle Entwicklungen im Einbürgerungsrecht, in: ZBl 106/2005 S.113/129).
So verhält es sich im vorliegenden Fall. Der Gemeinderat beantragte nach ernsthafter Prüfung und aufgrund der den Stimmberechtigten vorgetragenen Begründung die Gutheissung der Einbürgerungsgesuche der Beschwerdeführer. Davon wich die Gemeindeversammlung ohne jegliche Diskussion ab. Im Vorfeld der Gemeindeversammlung sind, wie der Gemeinderat in der Vernehmlassung festhält, nicht die geringsten Vorbehalte bekannt geworden. Bei dieser Sachlage sind die angefochtenen Beschlüsse in keiner Weise begründet worden und vermögen daher den verfassungsrechtlichen Verfahrensanforderungen nicht zu genügen. Damit ist den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden.
Das führt zur Gutheissung der Beschwerden und zur Aufhebung der angefochtenen Gemeindeversammlungsbeschlüsse.
3. Demnach sind die Beschwerden gutzuheissen und die angefochtenen, die Beschwerdeführer betreffenden Beschlüsse aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 156 OG ). Die Einwohnergemeinde Böttstein hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 159 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die staatsrechtlichen Beschwerden werden gutgeheissen und die Einbürgerungsentscheide der Einwohnergemeindeversammlung Böttstein vom 24. November 2004 aufgehoben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Einwohnergemeinde Böttstein hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde und dem Gemeinderat Böttstein sowie dem Departement des Innern des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. April 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: