Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.73/2002 KI-generiert

Jurisdictional Challenge to Autopsy Order Post-Assisted Suicide; Denial of Suspensive Effect Moot on Appeal

Geschäftsnummer 1P.73/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around the joint suicide of two siblings that occurred in Zürich, which involved assisted suicide provided by an organization. Following their deaths, the local public prosecutor's office initiated an investigation to ascertain the causes of death and ordered the transfer of the bodies for autopsy. An attorney representing the deceased siblings filed an appeal against the autopsy order, seeking to delay the procedure until the appeal could be resolved, but the prosecutor's office denied this request. The attorney subsequently submitted a constitutional complaint to the Federal Court, contesting the prosecutor's decision. However, the autopsy was carried out before the Federal Court could intervene, prompting questions regarding the legal status to pursue further challenges in light of the deceased's inability to appeal posthumously.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 31 Abs. 1 ZGB, Art. 36a OG, Art. 66 al. 1 LTF; Jurisdictional Challenge to Autopsy Order Post-Assisted Suicide; Denial of Suspensive Effect Moot on Appeal: Following their deaths, the local public prosecutor's office initiated an investigation to ascertain the causes of death and ordered the transfer of the bodies for autopsy. An attorney representing the deceased siblings filed an appeal against the autopsy order, seeking to delay the procedure until the appeal could be resolved, but the prosecutor's office denied this request. The attorney subsequently submitted a constitutional complaint to the Federal Court, contesting the prosecutor's decision. However, the autopsy was carried out before the Federal Court could intervene, prompting questions regarding the legal status to pursue further challenges in light of the deceased's inability to appeal posthumously.

Schlagwörter

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Autopsie verfassungsmässiger Grundsatz aufschiebende Wirkung Rechtsfähigkeit Zuständigkeitsfragen fahrlässige Tötung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The court imposed court costs on the lawyer due to the inadmissibility of the appeal (Art. 66 al. 1 LTF is cited implicitly through the context of imposing costs in the dispositive, which refers to the relevant cost provisions, though the specific cost provision cited in the dispositive is Art. 66 al. 1 LTF based on the general structure of the ruling, even if the text explicitly states 'Gerichtskosten' and references the procedure under Art. 36a OG).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.73/2002 /sta

Urteil vom 2. April 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Reeb, Féraud,

Gerichtsschreiberin Gerber.

+ A.X.________,

+ B.X.________,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Ludwig A. Minelli, Hans Roelli-Strasse 14, Postfach 10, 8127 Forch,

gegen

Bezirksanwaltschaft Zürich, Abteilung D, Bezirksanwältin Claudia Löffler, Bezirksgebäude, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. A. Brunner, Florhofgasse 2, 8023 Zürich.

aussergewöhnlicher Todesfall; Obduktion

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Obduktionsverfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 12. Februar 2002 und gegen den Rekurszwischenentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 13. Februar 2002)

Sachverhalt:

A. Die in Frankreich wohnhaften Geschwister B.X.________ und A.X.________ begingen am 11. Februar 2002 in Zürich gemeinsam Suizid, unter Freitodbegleitung des Vereins Dignitas. Die Bezirksanwaltschaft Zürich leitete gleichentags ein Verfahren zwecks Abklärung der Todesursachen ein und ordnete die Überführung beider Leichname in das Rechtsmedizinische Institut der Universität Zürich-Irchel (IRM) an. Am 12. Februar 2002 um 11.30 Uhr verfügte die sachbearbeitende Bezirksanwältin die Obduktion beider Leichname. Rechtsanwalt Minelli, den beide Verstorbenen als ihren Anwalt für alle mit ihrem Ableben zusammenhängenden Angelegenheiten bevollmächtigt hatten, wurde um 14.05 Uhr telefonisch von dieser Massnahme in Kenntnis gesetzt.

B. Gegen die Obduktionsverfügung erhob Rechtsanwalt Minelli am 12. Februar 2002 namens der Verstorbenen Rekurs bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit den Anträgen, das IRM sei unverzüglich anzuweisen, mit der Obduktion zuzuwarten, bis über den Rekurs rechtskräftig entschieden sei, es sei die bezirksanwältliche Anordnung aufzuheben und es sei ihm eine schriftliche und begründete Verfügung der Bezirksanwaltschaft zuzustellen und ihm Gelegenheit zu geben, seine Rekursbegründung anschliessend zu ergänzen.

C. Gleichentags erhob Rechtsanwalt Minelli, ebenfalls im Namen von A.X.________ und B.X.________, staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht gegen die Verfügung der Bezirksanwaltschaft mit den Anträgen, es sei den Behörden durch Präsidialverfügung die Durchführung der Obduktion einstweilen zu untersagen, es sei diese Anordnung dem Direktor des IRM unverzüglich per Telefax zuzustellen und es sei anzuordnen, dass die Behörden des Kantons Zürich in Fällen begleiteten Suizids die Anordnung von Obduktionen künftig mit formgerechter schriftlicher und begründeter Verfügung vorzunehmen hätten, und dass Rekurse dagegen deren Vollzug hinderten.

D. Mit Rekurszwischenentscheid vom 13. Februar 2002 verweigerte die Staatsanwaltschaft die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

E. Gleichentags ordnete der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung alle Vollziehungsmassnahmen zu unterbleiben hätten und vorläufig keine Obduktion vorgenommen werden dürfe. Mit Fax vom 13. Februar 2002 teilte der Direktor des IRM dem Bundesgericht mit, dass er die rechtsmedizinische Obduktion an den Leichnamen von A.X.________ und B.X.________ bereits am Vormittag vorgenommen habe, noch bevor ihn die vorläufige Anordnung des Bundesgerichts erreicht habe.

F. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und es sei die einstweilige Verfügung, wonach vorläufig alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterblieben hätten, aufzuheben; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Rechtsanwalt Minelli wurde Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Formell wurde die staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Bezirksanwaltschaft vom 12. Februar 2002 erhoben, mit der die Obduktion der Leichnamen der Verstorbenen A.X.________ und B.X.________ angeordnet wurde. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft über den Rekurs von Rechtsanwalt Minelli gegen diese Verfügung noch nicht entschieden, weshalb es diesbezüglich an einem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid fehlt ( Art. 86 Abs. 1 OG ).

2. Als Anfechtungsobjekt kommt somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur der Rekurszwischenentscheid vom 13. Februar 2002 in Betracht, mit dem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses verweigert wurde.

2.1 Allerdings besteht an der Aufhebung dieses Zwischenentscheids kein aktuelles praktische Interesse mehr, nachdem die Obduktion der beiden Leichname bereits am 13. Februar 2002 durchgeführt worden ist.

2.2 Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, wenn sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte ( BGE 126 I 250 E. 1b S. 252 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Möglichkeit, noch in der Hauptsache, d.h. gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Obduktionsverfügung, an das Bundesgericht zu gelangen und in diesem Verfahren die Zulässigkeit untersuchungsrichterlich angeordneter Obduktionen bei Suiziden mit Freitodbegleitung sowie Form und Begründung derartiger Verfügungen verfassungsgerichtlich prüfen zu lassen.

Es ist allerdings nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung zweifelhaft, ob Rechtsanwalt Minelli namens der Verstorbenen staatsrechtliche Beschwerde gegen den Rekursentscheid erheben kann: Gemäss Art. 31 Abs. 1 ZGB erlischt die Rechts- und Parteifähigkeit mit dem Tod; dies schliesst nach der bundesgerichtlichen Praxis Klagen oder Beschwerden im Namen des Verstorbenen aus (vgl. hierzu BGE 101 II 177 E. 5a S. 191; 104 II 225 E. 5b S. 235 f. ; 127 I 115 E. 6a S. 122 f. mit Hinweisen; Esther Knellwolf, Postmortaler Persönlichkeitsschutz - Andenkensschutz der Hinterbliebenen; Diss. Zürich 1990, insbes. S. 80 f.; a.A. Walter Ott/Thomas Grieder, Plädoyer für den postmortalen Persönlichkeitsschutz, AJP 2001 S. 627 ff.). Zumindest die nächsten Angehörigen der Verstorbenen haben jedoch die Möglichkeit, die Anordnung der Obduktion nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen ( BGE 127 I 115 ).

2.3

Nach dem Gesagten ist am Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses festzuhalten.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind Rechtsanwalt Minelli die Gerichtskosten aufzuerlegen.

Mit diesem Entscheid wird die einstweilige Verfügung, wonach vorläufig alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben, gegenstandslos, weshalb sie nicht gesondert aufgehoben werden muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird Rechtsanwalt Minelli auferlegt.

3. Dieses Urteil wird Rechtsanwalt Minelli, der Bezirksanwaltschaft Zürich, Abteilung D, Bezirksanwältin Claudia Löffler, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: