Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.724/2001 KI-generiert

Inmate's Appeal Against Denial of Clemency Inadmissible

Geschäftsnummer 1P.724/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was convicted for multiple violations of drug laws and sentenced to 15 months in prison. After the rejection of his appeal by a higher court, he sought clemency by applying for a pardon, which was also denied by the relevant commission and later confirmed by a legislative body. Consequently, he filed a constitutional complaint contesting this denial and requesting a delay in serving his sentence and reconsideration of the terms of his incarceration. However, the tribunal ruled that it would not consider the complaint, emphasizing that the individual did not possess a legal right to a pardon and lacked sufficient legal interest to challenge the pardon rejection.

Legislator-Regeste

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Art. 88 OG, Art. 9 BV, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Inmate's Appeal Against Denial of Clemency Inadmissible: Angesichts der Umstände der vorliegenden Angelegenheit kann ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet werden ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Mit der Beendigung des Verfahrens wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Schlagwörter

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bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen Strafurteil Verletzung von Verfahrensrechten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Strafvollstreckungsverjährung Verwaltung einer Justizvollzugsanstalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 88 OG
Da der Betroffene keinen Anspruch auf Begnadigung besitzt, mangelt es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse zur Anfechtung eines ablehnenden Entscheids, welches gemäss Art. 88 OG Voraussetzung der Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde ist.
Art. 9 BV
Hingegen kann der Betroffene damit die Verletzung derjenigen Parteirechte rügen, die ihm aufgrund des kantonalen Rechts oder aufgrund von Art. 9 BV im Begnadigungsverfahren zustehen.
Art. 156 Abs. 1 OG
Angesichts der Umstände der vorliegenden Angelegenheit kann ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet werden ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

{T 0/2}

1P.724/2001/sta

Urteil vom 20. Dezember 2001

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Catenazzi, Ersatzrichterin Pont Veuthey,

Gerichtsschreiber Haag.

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Grosser Rat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.

Begnadigung

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Begnadigungsentscheid des Grossen Rats des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2001)

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Aarau sprach X.________ am 7. Juli 1999 der qualifizierten sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit 15 Monaten Gefängnis unbedingt. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von X.________ eingereichte Berufung am 23. März 2000 ab. Auf eine staatsrechtliche Beschwerde in dieser Sache ist das Bundesgericht am 8. Juni 2000 nicht eingetreten (1P.354/2000).

B. Mit Schreiben an das Departement des Innern des Kantons Aargau vom 7. März 2001 ersuchte X.________ um Begnadigung. Die Begnadigungskommission des Grossen Rats des Kantons Aargau lehnte das Begnadigungsgesuch am 4. September 2001 ab. Diesen Entscheid hat der Grosse Rat am 23. Oktober 2001 genehmigt.

C. Mit Eingabe vom 15. November 2001 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen den ablehnenden Begnadigungsentscheid. Er beantragt die Begnadigung, den Aufschub des Antritts des Strafvollzugs sowie die Anordnung einer angemessenen Vollzugsform. In einer weiteren Eingabe vom 30. Novem-ber 2001 ersucht der Beschwerdeführer um die Befreiung von allfälligen Gerichtskosten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist ( BGE 126 I 81 E. 1 S. 83 mit Hinweisen).

1.1 Der Beschluss des Grossen Rats des Kantons Aargau, mit welchem das Begnadigungsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt wird, ist ein letztinstanzlicher kantonaler Hoheitsakt sui generis, gegen den weder die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde noch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig sind ( BGE 106 Ia 131 E. 1a S. 132; 117 Ia 84 E. 1a S. 85; 118 Ia 104 E. 1a S. 106). Es stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde.

1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist gegen einen ablehnenden Begnadigungsentscheid auch die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich nicht gegeben. Da der Betroffene keinen Anspruch auf Begnadigung besitzt, mangelt es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse zur Anfechtung eines ablehnenden Entscheids, welches gemäss Art. 88 OG Voraussetzung der Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde ist. Hingegen kann der Betroffene damit die Verletzung derjenigen Parteirechte rügen, die ihm aufgrund des kantonalen Rechts oder aufgrund von Art. 9 BV im Begnadigungsverfahren zustehen. Angesichts dessen, dass es sich bei der Begnadigung um einen Gnadenakt handelt, auf den der Betroffene keinen Anspruch hat, stehen diesem im Begnadigungsverfahren Parteirechte allerdings nur in beschränktem Umfang zu ( BGE 117 Ia 84 E. 1b S. 86 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt nicht die Verletzung solcher Parteirechte im Begnadigungsverfahren, sondern beschwert sich über das Strafverfahren und die ihm vom Strafrichter auferlegte Strafe. Diese Fragen können indessen nicht zum Gegenstand der vorliegenden Beschwerde gegen den ablehnenden Begnadigungsentscheid gemacht werden. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.

1.3 Zudem ist die staatsrechtliche Beschwerde, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur. Aus diesem Grund kann das Bundesgericht auf die Beschwerde ohnehin nicht eintreten, soweit darin mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids ( BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.; 127 II 1 E. 2c S. 5, je mit Hinweisen).

2. Angesichts der Umstände der vorliegenden Angelegenheit kann ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet werden ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Mit der Beendigung des Verfahrens wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Grossen Rat des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: