Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.722/2004 KI-generiert

Motorist's Appeal of Traffic Conviction Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1P.722/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of traffic violations resulting from an accident where they were said to have made an unsafe turn, leading to a collision with a cyclist, who sustained injuries. The local authority issued a penalty, which was later upheld by a district court that determined the individual should have seen the cyclist and that they had disrupted the cyclist's right of way. The individual contested this ruling, claiming that the courts did not adequately consider the cyclist's own negligent behavior and argued that their rights to a fair hearing were violated, particularly the presumption of innocence. However, the complaints regarding the decisions were deemed insufficiently substantiated, leading to the dismissal of the appeal without entering into its merits.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Motorist's Appeal of Traffic Conviction Dismissed for Insufficient Substantiation: X.________ hat gegen den Beschluss des Obergerichts vom 30. Oktober 2004 wegen Verletzung von Art. 9, 29 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die kantonalen Instanzen zur neuen Beurteilung.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Unschuldsvermutung Strassenverkehrsunfälle Fahren trotz Führerausweisentzugs Wegrecht Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.722/2004 /gij

Urteil vom 9. März 2005

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Nay, Eusebio,

Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. J. Mischa Mensik,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Art. 9, 29 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren [SVG]),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Oktober 2004.

Sachverhalt:

A. X.________ wurde mit Strafverfügung des Statthalteramtes des Bezirks Horgen vom 10. Oktober 2002 wegen Verkehrsdelikten gebüsst. Es wurde ihr vorgeworfen, als Lenkerin eines Personenwagens unvorsichtig gewendet zu haben, wodurch es zur Kollision mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Radfahrer gekommen war. Dieser erlitt Verletzungen. Zudem entstand an beiden Fahrzeugen Sachschaden.

X.________ verlangte gerichtliche Beurteilung. Mit Urteil vom 8. Mai 2003 bestätigte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Horgen die Strafverfügung. Zur Begründung führte der Einzelrichter aus, X.________ hätte den geschädigten Radfahrer sehen müssen. Es sei erstellt, dass sie nur knapp vor dem Geschädigten eingebogen sei und dieser sich regelkonform verhalten habe. X.________ habe bei ihrem Wendemanöver den Geschädigten behindert, indem sie ihn übersehen und seinen aus dem Vortrittsrecht fliessenden Rechtsanspruch auf ungestörte Fortsetzung der Fahrt verweigert habe. Damit sei der Tatbestand von Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 90 Ziff. 1 SVG erfüllt. Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 30. Oktober 2004 ab, soweit es darauf eintrat.

B. X.________ hat gegen den Beschluss des Obergerichts vom 30. Oktober 2004 wegen Verletzung von Art. 9, 29 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die kantonalen Instanzen zur neuen Beurteilung.

C. Sowohl das Statthalteramt als auch das Obergericht haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189 ; 125 I 492 E. 1b S. 495, 71 E. 1c S. 76, je mit Hinweisen).

Soweit die Beschwerdeführerin diesen Begründungsanforderungen nicht nachkommt, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

2. Vorab kritisiert die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid. Sie bringt vor, die Feststellung des Obergerichts, dass kein Strafantrag gestellt worden sei, treffe nicht zu; der Geschädigte habe Strafantrag gestellt und diesen wieder zurückgezogen. Mit diesem allgemeinen Vorbringen kommt die Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht nach, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern dadurch der angefochtene Entscheid im Ergebnis Verfassungsrechte verletzen soll. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

3.

3.1 Sodann wirft die Beschwerdeführerin den kantonalen Gerichten vor, das unvorsichtige Verhalten des geschädigten Radfahrers nicht berücksichtigt zu haben. Der Schuldspruch basiere diesbezüglich auf aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen und stehe im Widerspruch zu den Zeugenaussagen. Mit diesen Vorbringen rügt die Beschwerdeführerin implizit eine Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ).

3.2 Das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin befasse sich mit dem Verhalten des Geschädigten lediglich insoweit, als sie auszugsweise aus dessen Einvernahmeprotokoll beim Statthalter zitiere und bestreite, dass er sich regelkonform verhalten habe. Die Beschwerdeführerin setze sich mit den einzelrichterlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang mit keinem Wort auseinander, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde dem Rügeprinzip nicht genüge.

Auch im Verfahren vor Bundesgericht beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, einzelne Aussagen des Geschädigten zu zitieren. Sie zeigt indessen nicht auf, inwiefern das Obergericht in diesem Punkt zu Unrecht auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

4.

4.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Unschuldsvermutung ( Art. 32 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 2 EMRK ) als Ausdruck des Gebots eines fairen Verfahrens ( Art. 29 Abs. 1 BV ). Sie habe vor Obergericht ohne Erfolg gerügt, dass der Einzelrichter seinen Entscheid auf aktenwidrige tatsächliche Annahmen abstützte. Da sie nunmehr als Alleinschuldige des Unfallgeschehens gelte, sei die Unschuldsvermutung verletzt.

4.2 Vor Obergericht brachte die Beschwerdeführerin zur Unschuldsvermutung vor, der Einzelrichter habe die Verletzung des Geschädigten in die Beurteilung ihres Verschuldens einfliessen lassen, obwohl dieser keinen Strafantrag stellte. Nach Auffassung des Obergerichts geht die Argumentation der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei, da sie nicht wegen Körperverletzung, sondern wegen unvorsichtigem Wenden im Sinne des Strassenverkehrsrechts verurteilt worden sei.

Mit dieser Erwägung des angefochtenen Beschlusses setzt sich die Beschwerdeführerin wiederum nicht auseinander. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ). Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Statthalteramt des Bezirkes Horgen und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2005

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: