Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.721/2000 KI-generiert

The case involves a complaint from a party who filed a constitutional appeal after a higher court dismissed their objection against an acquittal for alleged false testimony

Geschäftsnummer 1P.721/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint from a party who filed a constitutional appeal after a higher court dismissed their objection against an acquittal for alleged false testimony. The appellant, represented by their lawyer, criticized the judicial system as incompetent and biased, asserting that their grievance extended beyond the specific case at hand. The opposing party’s legal counsel responded with multiple requests, including the dismissal of the appeal and imposition of costs on the appellant. The court noted that the appellant's representative had a history of submitting inappropriate legal documents and had been previously disciplined for such behavior, leading to the conclusion that the current appeal should not be entertained due to abuse of legal process.

Legislator-Regeste

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Art. 31 Abs. 1 OG, Art. 30 Abs. 3 OG, Art. 36a Abs. 2 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 159 OG, Art. 150 Abs. 2 OG; The case involves a complaint from a party who filed a constitutional appeal after a higher court dismissed their objection against an acquittal for alleged false testimony: Dem Gegenanwalt unterstellt er, als Jude gehe es ihm nur ums Geld. Diese Ausführungen sind offensichtlich ungebührlich und verletzen den im Geschäftsverkehr durch die gute Sitte gebotenen Anstand krass ( Art. 30 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 1 OG ).

Schlagwörter

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missbräuchliche Kündigung Parteianhörung Gegenanwalt Rüge verfassungsmässiger Rechte Forderungseingabe Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31 Abs. 1 OG
3 und Art. 31 Abs. 1 OG ).
Art. 30 Abs. 3 OG
Seine Eingaben wurden wiederholt zur Verbesserung nach Art. 30 Abs. 3 OG zurückgewiesen, und er wurde bereits mehrmals diszipliniert (z.B.
Art. 36a Abs. 2 OG
Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots in der Beschwerdeführung nicht einzutreten ( Art. 36a Abs. 2 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 159 OG
Ausserdem hat sie der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 159 OG ).
Art. 150 Abs. 2 OG
Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sicherstellung der Parteientschädigung ist abzuweisen, da die Voraussetzungen von Art. 150 Abs. 2 OG dafür bei der Beschwerdeführerin - fehlender fester Wohnsitz in der Schweiz oder erwiesene Zahlungsunfähigkeit - nicht gegeben sind.
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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6A.91/1990
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Volltext

[AZA 0/2]

1P.721/2000/boh

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

19. Januar 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied

der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Störi.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch C.________,

gegen

B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt M.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Robert Akeret, Kassationsgericht des Kantons Zürich,

betreffend

Strafverfahren, hat sich ergeben:

A.- Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 25. September 2000 die Nichtigkeitsbeschwerde von A.________ gegen das Urteil des Obergerichts vom 8. Juli 1999 ab, mit welchem dieses B.________ vom Vorwurf des falschen Zeugnisses freigesprochen hatte.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. November 2000 wegen "Willkür, Rechtsverweigerung und EMRK-Verletzung" lässt A.________ durch ihren Vertreter, C.________, die Aufhebung des kassationsgerichtlichen Urteils beantragen. Die Eingabe beginnt mit dem Titel "1. Wichtiger Hinweis an unfähige und parteiische Bundesrichter:". Darunter wird zunächst erläutert, die Beschwerde drehe sich nur vordergründig um das ihr zugrunde liegende Strafverfahren. Daran schliesst folgende Passage an:

"Dem Vertreter der Geschädigten geht es vielmehr

auch darum, aufzuzeigen, dass die Rechtspflegeorgane

dieses Landes hoffnungslos unfähig und böswillig

sind, und dass der Steuerzahler ein Rechtspflegesystem

alimentiert, in welchem sich geltungsbedürftige

Prozessordnungsignoranten einen schönen

Tag machen, wodurch die Durchsetzung des Rechts

nicht nur in Ausnahmefällen verhindert wird.

Das Bundesgericht als Oberste Behörde dieser

desolaten Rechtspflege wird auch diesmal den Fall

einem ebenso uneinsichtigen wie voreingenommenen

Amtsjuristen zur 'Erledigung' zuteilen, welcher aus

der Schar seiner ebenso unqualifizierten und von

dieser Kritik ebenfalls betroffenen Kollegen zwei

weitere Schreibtischtäter auslesen wird, von denen

er im Voraus weiss, dass auch sie jedwede berechtigte

Kritik als unzulässige Störung ihres Dünkels

empfinden und solchen Störenfrieden den Meister

zeigen.

Auch wenn das Bundesgericht dem Juden S.________

mit einem tollkühnen Fehlentscheid eine exorbitante

Prozessentschädigung zusprach, darf es sich nicht

dazu hinreissen lassen, der Beschwerdeführerin nun

eine exorbitante Sicherstellung der Kosten abzuverlangen,

nur weil die Beschwerdegegnerin durch einen

jüdischen 'Rechts'-Anwalt, dem es nur ums Geld

geht, 'vertreten' wird. "

B.- Staatsanwaltschaft und Kassationsgericht verzichten auf Vernehmlassung. B.________ lässt durch ihren Anwalt M.________ folgende Anträge stellen:

"Hauptantrag

1. Es sei die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf

eingetreten werden kann;

2. es seien die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen;

3. es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten,

der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

auszurichten.. "

"Prozessuale Anträge

1. Es sei C.________ als Vertreter der Beschwerdeführerin

nicht zuzulassen und es sei der Beschwerdeführerin

Frist anzusetzen zur Behebung

des Mangels;

2. es sei die Beschwerdeschrift zur Änderung zurückzuweisen

und es sei wegen Verletzung des gebotenen

Anstandes eine Ordnungsbusse auszusprechen;

3. es sei die Beschwerdeführerin zur Sicherstellung

der allfälligen Parteientschädigung anzuhalten.. "

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- In der eingangs zitierten Einleitung der Beschwerde beschimpft der Parteivertreter der Beschwerdeführerin einmal mehr die Bundesrichter im Speziellen und die weiteren in der schweizerischen Rechtspflege tätigen Richter und Beamte im Allgemeinen als unfähig, böswillig, parteiisch und dünkelhaft.

Dem Gegenanwalt unterstellt er, als Jude gehe es ihm nur ums Geld. Diese Ausführungen sind offensichtlich ungebührlich und verletzen den im Geschäftsverkehr durch die gute Sitte gebotenen Anstand krass ( Art. 30 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 1 OG ).

Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat sowohl dem Bundesgericht als auch kantonalen Gerichten bereits wiederholt ungebührliche Rechtsschriften eingereicht. Seine Eingaben wurden wiederholt zur Verbesserung nach Art. 30 Abs. 3 OG zurückgewiesen, und er wurde bereits mehrmals diszipliniert (z.B. 6A.91/1990 vom 11. September 1990 und 6S.594/ 1990 vom 28. August 1992). Das Bundesgericht ist auch schon wiederholt auf ungebührliche Rechtsschriften, die er für seine Ehefrau eingereicht hat, wegen Rechtsmissbrauchs nicht eingetreten und hat auch zwei Entscheide von Zürcher Gerichten, die auf dieselbe Weise verfuhren, als verfassungsmässig geschützt (4P. 13/1998 vom 3. März 1998, P.463/1987 vom 7. April 1987).

Sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Parteivertreter wurde somit wiederholt zur Kenntnis gebracht, dass Rechtsschriften mit ungebührlichem Inhalt unzulässig sind.

Die erneute Einreichung einer solchen erscheint daher als reine Provokation, die keinen Rechtsschutz verdient. Die Beschwerdeführerin erklärt denn auch selber, es gehe nur vordergründig um das Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildende Strafverfahren. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots in der Beschwerdeführung nicht einzutreten ( Art. 36a Abs. 2 OG ).

Der Vertreter der Beschwerdeführerin ist zudem mit einer Ordnungsbusse zu belegen ( Art. 31 Abs. 1 OG ), welche wegen der langen Reihe der von ihm eingereichten ungebührlichen Rechtsschriften und der besonderen Perfidie, mit welcher er den Gegenanwalt beschimpft, ohne Weiterungen auf das gesetzliche Maximum von 300 Franken festzusetzen ist.

2.- Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Ausserdem hat sie der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 159 OG ). Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sicherstellung der Parteientschädigung ist abzuweisen, da die Voraussetzungen von Art. 150 Abs. 2 OG dafür bei der Beschwerdeführerin - fehlender fester Wohnsitz in der Schweiz oder erwiesene Zahlungsunfähigkeit - nicht gegeben sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- C.________ wird eine Ordnungsbusse von Fr. 300.-- auferlegt.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.- Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

5.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 19. Januar 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Das präsidierende Mitglied:

Der Gerichtsschreiber: