Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1P.72/2007 KI-generiert

Constitutional Complaints Against Refusal to Authorize Criminal Proceedings Against High Court Members Dismissed

Geschäftsnummer 1P.72/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed criminal complaints against members of a cantonal court, which were subsequently dismissed by the cantonal council's management due to a lack of evidence for criminal behavior. The individual then submitted two separate constitutional complaints against the decisions made on December 14, 2006, by the cantonal council, seeking authorization for prosecution. The complaints were deemed inadmissible on the grounds that they did not satisfy the necessary legal requirements and failed to demonstrate any violation of constitutional rights. Consequently, the court decided not to consider the complaints further.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 OG, Art. 88 OG, Art. 152 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Constitutional Complaints Against Refusal to Authorize Criminal Proceedings Against High Court Members Dismissed: Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Schlagwörter

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Strafanzeige ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen unentgeltliche Rechtspflege gesetzlicher Anspruch Widerspruchsverfahren Verfassungsgerichtsbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Abs. 1 OG
dass der Beschwerdeführer schon wiederholt auf die gesetzlichen Erfordernisse einer staatsrechtlichen Beschwerde ( Art. 90 Abs. 1 OG ; BGE 131 I 377 E.
Art. 88 OG
dass kein Anlass besteht, darauf zurückzukommen, und der Beschwerdeführer, soweit er überhaupt nach Art. 88 OG als beschwerdebefugt zu erachten wäre (vgl.
Art. 152 OG
dass die Beschwerden als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 152 OG zu erachten sind und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist;
Art. 156 Abs. 1 OG
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG );
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.72/2007

1P.73/2007 /fun

Urteil vom 5. Februar 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigungsgesuche,

Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Beschlüsse Nrn. 636 und 637 der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich vom 14. Dezember 2006.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass X.________ am 24. September/4. Oktober 2006 gegen Mitglieder des Obergerichts des Kantons Zürich Strafanzeige erstattete;

dass die Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich mit zwei separaten Beschlüssen vom 14. Dezember 2006 erwog, den Anzeigen seien keine Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten zu entnehmen, weshalb sie die Gesuche des Anzeigers um Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von der Hand wies;

dass X.________ hiergegen der Sache nach mit zwei verschiedenen Eingaben staatsrechtliche Beschwerde führt;

dass es sich sachlich rechtfertigt, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und die Eingaben gemeinsam zu behandeln;

dass die verschiedenen Begehren, mit denen mehr als nur die Aufhebung der genannten Beschlüsse vom 14. Dezember 2006 verlangt wird, von vornherein unzulässig sind ( BGE 129 I 129 E. 1.2.1);

dass der Beschwerdeführer schon wiederholt auf die gesetzlichen Erfordernisse einer staatsrechtlichen Beschwerde ( Art. 90 Abs. 1 OG ; BGE 131 I 377 E. 4.3) aufmerksam gemacht worden ist;

dass er sich zur Begründung weitgehend darauf beschränkt, verschiedene Bestimmungen namentlich der Bundesverfassung und des Völkerrechts sowie des Strafgesetzbuches zu zitieren, die er pauschal als verletzt erachtet, wie er dies bereits in früheren Verfahren tat;

dass kein Anlass besteht, darauf zurückzukommen, und der Beschwerdeführer, soweit er überhaupt nach Art. 88 OG als beschwerdebefugt zu erachten wäre (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1, 121 I 42 E. 2a mit Hinweisen), namentlich nicht darlegt, inwiefern er durch die nunmehr angefochtenen Beschlüsse in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden sein soll;

dass daher auf die Beschwerden nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um Gewährung aufschiebender Wirkung gegenstandslos wird;

dass die Beschwerden als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 152 OG zu erachten sind und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist;

dass dem Verfahrensausgang entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG );

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: